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Studienordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für die ...

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8<br />

gualen Lehrens und Lernens realisiert werden.<br />

§ 13 Europalehramt an Grund- und Hauptschulen<br />

(1) Der grundständige Stu<strong>die</strong>ngang für das Europalehramt an Grund- und Hauptschulen verbindet<br />

das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit Europäischen Kulturstu<strong>die</strong>n<br />

und Bilingualem Lehren und Lernen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Zielsprache Englisch o<strong>der</strong><br />

Französisch.<br />

(2) Die Regelstu<strong>die</strong>nzeit beträgt einschließlich eines verbindlichen Auslandssemesters acht<br />

Semester. Die Obergrenze <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 SWS. Im<br />

Auslandssemester nachgewiesene Stu<strong>die</strong>n und Leistungsnachweise sind in einem Umfang<br />

bis zu 20 SWS anzuerkennen.<br />

(3) Englisch o<strong>der</strong> Französisch ist als Hauptfach zu wählen.<br />

(4) Leitfach und affines Fach sind Fächer aus einem nach § 6 zu wählenden Fächerverbund.<br />

Deutsch, Englisch und Französisch können nicht Leitfach sein.<br />

Mathematik kann im Fächerverbund, Deutsch als affines Fach in allen Fächerverbünden stu<strong>die</strong>rt<br />

werden.<br />

Die im Modul Einführung in <strong>die</strong> Fächerverbünde zu erfor<strong>der</strong>lichen Lehrveranstaltungen sind<br />

im Fächerverbund des Leitfaches zu erbringen.<br />

Fächerverbund übergreifende Kombinationen sind in § 6 Abs. 3 geregelt.<br />

(5) Der curriculare Rahmen <strong>der</strong> Fächer ist in Anlage 1.1 <strong>die</strong>ser <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> geregelt. Er<br />

beträgt in den europalehramtsspezifischen Stu<strong>die</strong>nbereichen:<br />

- Europäische Kulturstu<strong>die</strong>n: 18 SWS<br />

- Bilinguales Lehren und Lernen: 18 SWS<br />

Die Inhalte sind im Kerncurriculum definiert. Sie sind in Anlage 4 <strong>der</strong> Prüfungsordnung und<br />

in Anlage 1.1 <strong>der</strong> <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> in Verbindung mit dem Stu<strong>die</strong>nplan dargestellt.<br />

(6) Die Akademischen Zwischenprüfung ist in § 9 geregelt. In den Bereichen Europäische<br />

Kulturstu<strong>die</strong>n und Bilinguales Lehren und Lernen ist keine Akademische Zwischenprüfung<br />

abzulegen.<br />

(7) Die akademische Teilprüfung ist in § 10 geregelt.<br />

Darüber hinaus umfasst <strong>die</strong> akademische Teilprüfung<br />

- in den Europäischen Kulturstu<strong>die</strong>n zwei Modulprüfungen (Modul 1 und 2, jeweils auf <strong>der</strong><br />

Grundlage des gesamten Moduls).<br />

- im Bilingualen Lehren und Lernen eine Modulprüfung. Sie wird nach dem Auslandssemester<br />

in <strong>der</strong> Zielsprache über ein Projekt aus Modul 1 abgelegt.<br />

(8) Zusätzlich zu den im § 11 enthaltenen Angaben sind folgende Hauptseminarscheine zu<br />

erbringen<br />

- im Leitfach (Modul 4),<br />

- in den Europäischen Kulturstu<strong>die</strong>n (Modul 3),<br />

- im Bilingualen Lehren und Lernen (Modul 2).<br />

(9) Das Thema <strong>der</strong> wissenschaftlichen Hausarbeit soll auf das Europalehramt an Grund- und<br />

Hauptschulen bezogen sein. Die Arbeit kann in <strong>der</strong> gewählten Zielsprache verfasst werden.<br />

(10) Prüfungsfächer <strong>der</strong> Staatsprüfung sind:<br />

a) <strong>der</strong> Erziehungswissenschaftliche Bereich,<br />

b) <strong>die</strong> Fremdsprache als Hauptfach,<br />

c) das Leitfach als Bilingualfach unter Einbeziehung <strong>der</strong> Grundlagen des Fächerverbunds.<br />

Im affinen Fach geht das Ergebnis <strong>der</strong> Teilprüfung in <strong>die</strong> Staatsprüfung ein.

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