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Studienordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für die ...

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(11) Spezielle Regelungen zu den schulpraktischen Stu<strong>die</strong>n finden sich in § 12 Absatz 6.<br />

§ 14 Teilzeitstu<strong>die</strong>ngang<br />

(1) Die Regelstu<strong>die</strong>nzeit im Teilzeitstu<strong>die</strong>ngang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen<br />

beträgt einschließlich <strong>der</strong> Prüfungszeit neun Semester.<br />

(2) Die Akademische Zwischenprüfung muss bis zum Ende des dritten Semesters abgelegt<br />

sein. Ist <strong>die</strong> Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wie<strong>der</strong>holungsprüfungen bis zum Ende<br />

des fünften Semesters nicht bestanden, geht <strong>der</strong> Prüfungsanspruch verloren.<br />

(3) Im Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen für den Stu<strong>die</strong>ngang Lehramt an Grund- und Hauptschulen.<br />

§ 15 Sprecherziehung<br />

Alle Stu<strong>die</strong>renden absolvieren eine einstündige Lehrveranstaltung zur Sprecherziehung<br />

(gem. § 10 Ziff. 6 GHPO I). In ihr werden Übungen zur Atem-, Sprech- und Stimmbildung sowie<br />

zur praktischen, ästhetischen und rhetorischen Kommunikation durchgeführt. Für Stu<strong>die</strong>rende<br />

des Faches Deutsch werden zusätzliche Lehrveranstaltungen zur Sprecherziehung<br />

angeboten.<br />

§ 16 Erweiterungsstu<strong>die</strong>n<br />

Wer <strong>die</strong> erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (ggf. für Grundschulen<br />

o<strong>der</strong> Hauptschulen) absolviert hat, kann in den in § 3 genannten Wissenschaftsdisziplinen<br />

eine Erweiterungsprüfung als Hauptfach, Leitfach o<strong>der</strong> affines Fach absolvieren. Die<br />

Einschränkungen <strong>der</strong> Fächerwahl gem. § 4 sind zu berücksichtigen. Mit dem Studium des<br />

Erweiterungsfaches kann nach <strong>der</strong> erfolgreich absolvierten Zwischenprüfung begonnen werden.<br />

An <strong>der</strong> pädagogischen <strong>Hochschule</strong> <strong>Karlsruhe</strong> können nachstehende Erweiterungsfächer<br />

(gem. Anlage 3, GHPO I) stu<strong>die</strong>rt werden:<br />

- Interkulturelle Bildung und Mehrsprachigkeit<br />

- Me<strong>die</strong>npädagogik<br />

- Europaorientierte Stu<strong>die</strong>n in Politikwissenschaft und Geschichte<br />

Die jeweiligen Bestimmungen befinden sich in Anlage 2 <strong>die</strong>ser <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong>.<br />

§ 13 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong><br />

<strong>Stu<strong>die</strong>nordnung</strong> vom 22. Juni 1999 außer Kraft.<br />

<strong>Karlsruhe</strong>, den 1. August 2006

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