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Strahlenschutz an Schulen - Fachbereich Physik der Universität ...

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<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

Tätigkeit/Aufgaben von LehrerInnen<br />

als <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte<br />

<strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

von<br />

Bernd Schrö<strong>der</strong><br />

H<strong>an</strong>s-Jochen Foth<br />

<strong>Fachbereich</strong> <strong>Physik</strong><br />

TU Kaiserslautern<br />

Inhalt:<br />

Seite<br />

1. Warum muss/sollten LehrerInnen fachkundig im <strong>Strahlenschutz</strong> sein? 2<br />

2. Kurzer Überblick über die rechtlichen Grundlagen 3<br />

2.1 <strong>Strahlenschutz</strong>recht 3<br />

2.2 Anzeige und Genehmigung des Umg<strong>an</strong>gs mit radioaktiven Material<br />

bzw. mit Röntgenquellen 4<br />

2.3 <strong>Strahlenschutz</strong>grundsätze 4<br />

2.4 <strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortlicher und <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragter 5<br />

2.5 <strong>Strahlenschutz</strong>bereiche 6<br />

2.6 Praktischer <strong>Strahlenschutz</strong> 6<br />

3. Praktischer <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 7<br />

3.1 Die neue Verwaltungsvorschrift „<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 2008“ 7<br />

3.2 Zusammenfassung <strong>der</strong> wesentlichen Regeln und praktischen Tipps 13<br />

3.3 In welchen Lehrg<strong>an</strong>gsstufen werden Sachgebiete mit „<strong>Strahlenschutz</strong>-<br />

Relev<strong>an</strong>z“ beh<strong>an</strong>delt? 13<br />

3.4 Strahlenmessgeräte im Schulunterricht: Vorsicht, oft sehr schlechter<br />

Nachweiswirkungsgrad! 14<br />

4. Anh<strong>an</strong>g<br />

4.1 Formblatt für die Bescheinigung <strong>der</strong> Fachkunde 16<br />

4.2 Formblatt für die Bestellung zum <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten 17<br />

4.3 Formblatt für die Anzeige <strong>an</strong> die Aufsichtsbehörde 18<br />

Februar 2011


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 2<br />

1. Warum müssen/sollten LehrerInnen fachkundig im <strong>Strahlenschutz</strong> sein?<br />

Ausreichende Fachkenntnisse (Sachkunde) und Wissen über die gesetzlichen Regelungen<br />

geben dem Lehrer einerseits Sicherheit beim Umg<strong>an</strong>g mit Quellen ionisieren<strong>der</strong><br />

Strahlung im Unterricht, <strong>an</strong><strong>der</strong>erseits versetzen sie ihn in die Lage, fachlich<br />

kompetent auf allgemeine Fragen zur Problematik „Strahlenrisiko“ zu reagieren.<br />

Sowohl die Anwendung von Röntgenstrahlung als auch <strong>der</strong> Umg<strong>an</strong>g mit radioaktivem Material in<br />

Medizin, Technik und Energiewirtschaft führen dazu, dass Menschen ionisieren<strong>der</strong> Strahlung und damit<br />

<strong>der</strong>en möglicherweise gesundheitsschädliche Wirkung ausgesetzt sein können. Das gilt einerseits für<br />

Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung mit diesen Quellen ionisieren<strong>der</strong> Strahlung umgehen<br />

o<strong>der</strong> ihnen ausgesetzt sind. An<strong>der</strong>erseits wird Strahlung bewusst auf Patienten <strong>an</strong>gewendet, aber es<br />

gibt auch Personen, die ungezielt und ungewollt eine gewisse zivilisationsbedingte Strahlenexposition<br />

erfahren.<br />

Für alle gen<strong>an</strong>nten Personen gilt, dass sie gemäß Art. 2, Abs. 1 des Grundgesetzes das „Recht auf Leben<br />

und körperliche Integrität“ besitzen. D.h. <strong>der</strong> Gesetzgeber ist als Konsequenz <strong>der</strong> im Grundgesetz<br />

festgeschriebenen Grundrechte verpflichtet, alle diese Menschen bzw. die Bevölkerung allgemein in<br />

<strong>an</strong>gemessener Weise vor unnötiger Exposition mit ionisieren<strong>der</strong> Strahlung zu schützen. Er hat<br />

deshalb durch entsprechende Gesetzgebung (z.Z. noch sog. „Atomgesetz“, in Kürze sog. „Umweltgesetz“)<br />

bzw. durch die daraus resultierenden gesetzlichen Ausführungsbestimmungen „Röntgenverordnung<br />

(RöV)“ und „<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung (StrlSchV)“ die dafür notwendigen R<strong>an</strong>dbedingungen<br />

geschaffen. Da diese gesetzliche Regelung im Bereich des <strong>Strahlenschutz</strong>es inzwischen ein „sehr<br />

engmaschiges Schutznetz“ bilden, ist auch <strong>der</strong> Umg<strong>an</strong>g mit radioaktiven Stoffen/Präparaten bzw.<br />

Röntgenstrahlen im Schulbereich in den entsprechenden gesetzlichen Ausführungsbestimmungen<br />

erfasst worden (StrlSchV seit 1967, RöV seit 1973). Die entsprechenden L<strong>an</strong>desministerien haben den<br />

„<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>“ in Verwaltungsvorschriften für den praktischen Schulbetrieb umgesetzt<br />

(s. Kap. 3.1). Diese Verwaltungsvorschriften sind umfassend, detailliert und weitgehend selbsterklärend.<br />

Eine <strong>der</strong> Konsequenzen <strong>der</strong> Gesetzgebungskette (s. Kap.2.1) bis hinab zur Verwaltungsvorschrift<br />

für den <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> ist, dass <strong>der</strong> Lehrer, <strong>der</strong> radioaktive Präparate o<strong>der</strong><br />

Röntgenquellen im Unterricht selbständig einsetzt, fach-kundig und zum sog. <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten<br />

ern<strong>an</strong>nt sein muss). Die Fachkunde soll den Lehrer in die Lage versetzen, das vom<br />

Gesetzgeber gefor<strong>der</strong>te Minimierungsprinzip <strong>der</strong> Strahlenexposition einzuhalten und die Gefahren<br />

richtig einzuschätzen, die beim Umg<strong>an</strong>g mit den verschiedenen Quellen ionisieren<strong>der</strong> Strahlung für ihn<br />

selbst bzw. für die unterrichteten Schüler bestehen.<br />

Die Gefahren, die aufgrund <strong>der</strong> für <strong>Schulen</strong> geltenden Beschränkungen bestehen (s. Kap. 3), sind<br />

selbst bei unsachgemäßer H<strong>an</strong>dhabung relativ gering. Warum ist trotzdem eine Fach- und<br />

Sachkundeausbildung, ein entsprechendes Wissen <strong>der</strong> Lehrer äußerst wichtig? Ionisierende Strahlung<br />

ist bek<strong>an</strong>nter weise selbst bei extrem hohen Dosen für die menschlichen Sinne nicht registrierbar.<br />

Gesundheitliche Schäden, falls sie mit einer Strahlenexposition verbunden sind, treten erst mit starker<br />

zeitlicher Verzögerung (Stunden bis Jahrzehnte) auf. Deshalb ist die Bevölkerung bzgl. aller Aspekte,<br />

die mit „Strahlung“ zusammenhängen, extrem verunsichert. Bedingt durch den Kernwaffeneinsatz in<br />

Hiroshima und Nagasaki, <strong>der</strong> uns die möglichen Wirkungen von ionisieren<strong>der</strong> Strahlung in abschrecken<strong>der</strong><br />

Weise demonstriert hat, ist eine Art „Ur-Angst vor Strahlung“ in <strong>der</strong> Bevölkerung entst<strong>an</strong>den.<br />

Ange-messene Fachkenntnisse <strong>der</strong> Lehrer sind deshalb notwendig und erfor<strong>der</strong>lich, um eine objektive<br />

Information <strong>der</strong> Schüler und damit letztlich <strong>der</strong> Bevölkerung zu erreichen.<br />

Das Ziel einer objektiven und sachlichen Information <strong>der</strong> Schüler zu allen Fragen im Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

mit „Radioaktivität“, „Röntgenstrahlen“ o<strong>der</strong> „Gefährdungspotential durch ionisierende Strahlung“ ist<br />

deshalb sicherlich ein wesentlicher Grund, <strong>der</strong> die ver<strong>an</strong>twortlichen Stellen ver<strong>an</strong>lasst hat, eine<br />

Fachkundeausbildung für Lehrer vorzuschreiben.


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 3<br />

2. Kurzer Überblick über die rechtlichen Grundlagen<br />

2.1 <strong>Strahlenschutz</strong>recht<br />

EURATOM<br />

Dieses ist ein Vertrag zwischen den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft, <strong>der</strong> den<br />

Umg<strong>an</strong>g mit radioaktiven Stoffen regelt und die internationale Grundlage für alle nationalen<br />

gesetzlichen Regelungen bildet (Stichwort: Europäische Atomgemeinschaft).<br />

In <strong>der</strong> Praxis erarbeitet die Europäische Kommission strahlenschutzspezifische Richtlinien, die<br />

nach Anhörung durch das Europäische Parlament und Festlegung durch den Ministerrat für alle<br />

Mitgliedsstaaten bindend sind und in nationales Recht umgesetzt werden müssen.<br />

In diese Richtlinien gehen vor allem die Empfehlungen und Erkenntnisse internationaler<br />

Org<strong>an</strong>isationen, wie z.B. von ICRP, ein.<br />

Nationales Recht:<br />

1. Ebene = Verfassung (Bundestag)<br />

Grundgesetz<br />

Art.2 Abs.1: Schutz des persönlichen Lebens<br />

Leben, Gesundheit, Sachen vor Gefahren durch Nutzung <strong>der</strong><br />

Kernenergie bzw. <strong>der</strong> ionisierenden Strahlung zu schützen<br />

Atomgesetz<br />

Zweck des Gesetzes (§ 1 AtG) ist:<br />

• die Nutzung <strong>der</strong> Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden<br />

und bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,<br />

• Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren <strong>der</strong> Kernenergie und <strong>der</strong> schädlichen<br />

Wirkung ionisieren<strong>der</strong> Strahlen zu schützen und durch Kernenergie o<strong>der</strong> ionisierende Strahlen<br />

verursachte Schäden auszugleichen,<br />

• zu verhin<strong>der</strong>n, dass durch Anwendung o<strong>der</strong> Freiwerden <strong>der</strong> Kernenergie die innere o<strong>der</strong> äußere<br />

Sicherheit <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d gefährdet wird,<br />

• die Erfüllung internationaler Verpflichtungen <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d auf dem Gebiet<br />

<strong>der</strong> Kernenergie und des <strong>Strahlenschutz</strong>es zu gewährleisten.<br />

§§ 10,11,12 AtG Ermächtigungsvorschriften für Schutzmaßnahmen<br />

Zweckbestimmung, Übernahme <strong>der</strong> Rechtsgrundlage<br />

Ausreichende Formulierung für kerntechnische Anlagen und<br />

Kernbrennstoffe<br />

3. Ebene = Verordnungen (Bundestag)<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung (StrlSchV)<br />

und Röntgenverordnung (RöV)<br />

Es sind Ausführungsbestimmungen des AtG und haben Gesetzes –Charakter)


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 4<br />

4. Ebene = Regelung von<br />

speziellen Dingen u. Einzelfällen<br />

( durch L<strong>an</strong>desbehörden, Aufsichtsämter usw. )<br />

L<strong>an</strong>desbehördliche Verordnungen<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

z.B. für den<br />

„StrlSch <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>“<br />

Technische Normen<br />

2.2 Anzeige und Genehmigung des Umg<strong>an</strong>gs mit radioaktiven Material<br />

bzw. mit Röntgenquellen<br />

StrlSchV:<br />

Je<strong>der</strong> Umg<strong>an</strong>g mit radioaktiven Stoffen, Kernbrennstoffen<br />

und sonstigen Quellen ionisieren<strong>der</strong> Strahlung (z.B. Beschleuniger)<br />

bedarf <strong>der</strong> Genehmigung!<br />

Die Genehmigung ist von <strong>der</strong> zuständigen Behörde zu erteilen, wenn:<br />

Notwendigkeit des Umg<strong>an</strong>gs, Zuverlässigkeit und Eignung des<br />

Personals, geeignete Schutzmaßnahmen...... gewährleistet sind!<br />

Keine Genehmigung ist erfor<strong>der</strong>lich, wenn:<br />

geringe spez. Aktivität ( < 500 µBq/g)<br />

Aktivität < Freigrenze (s. Anl. III <strong>der</strong> StrlSchV)<br />

Freigrenzen:<br />

H 3:<br />

10 9 Bq bzw. 10 6 Bq/g<br />

Na 22, Co 60 : 10 5 Bq bzw. 10 Bq/g<br />

Sr 90, Cs 137: 10 4 Bq bzw. 10 Bq/g<br />

Pu 240: 10 3 Bq bzw. 1 Bq/g<br />

Es gilt außerdem: ΣA i /FG i < 1<br />

RöV:<br />

Wer Röntgeneinrichtungen o<strong>der</strong> Störstrahler betreibt,<br />

bedarf <strong>der</strong> Genehmigung!<br />

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn .............<br />

Keine Genehmigung ist erfor<strong>der</strong>lich, wenn:<br />

Hoch- o<strong>der</strong> Vollschutzgeräte verwendet werden und <strong>der</strong>en Betrieb <strong>an</strong>gezeigt wird<br />

Die Energie <strong>der</strong> emittierte Rö-Strahlung E < 5 keV ist . Für Störstrahler gilt das<br />

für E < 20 bzw. 30 keV , wenn die Geräte eine Bauartzulassung besitzen!<br />

Tr<strong>an</strong>sport:<br />

<br />

<br />

<br />

geeignete Verpackung<br />

geeigneter Tr<strong>an</strong>sporteur<br />

Genehmigung nach StrlSchV erst für >10 7 FG


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 5<br />

2.3 <strong>Strahlenschutz</strong>grundsätze<br />

Tätigkeiten, die mit einer Strahlenexposition von Mensch und Umwelt<br />

verbunden sind, müssen gerechtfertigt sein (Rechtfertigungsgebot)<br />

Die Dosisgrenzwerte dürfen bei Tätigkeiten mit ionisieren<strong>der</strong><br />

Strahlung nicht überschritten werden (Dosisbegrenzungsgebot)<br />

Jede unnötige Strahlenexposition von Mensch und Umwelt<br />

ist zu vermeiden<br />

(Vermeidungsgebot)<br />

Die Strahlenexposition und Kontamination von Mensch und Umwelt<br />

sind unter Beachtung des St<strong>an</strong>des von Wissenschaft und Technik und<br />

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb<br />

<strong>der</strong> Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot)<br />

2.4 <strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortlicher und <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragter<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortlicher (SSV) ist, wer einer Genehmigung nach<br />

StrlSchV o<strong>der</strong> RöV bedarf bzw. <strong>an</strong>zeigebedürftigen Betrieb nach RöV durchführt<br />

„Chefsache“ Vorst<strong>an</strong>dsmitglied einer AG, GschF einer GmbH, Präsident<br />

bzw. Verw.-Direktor einer Behörde/eines Kr<strong>an</strong>kenhauses<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortlicher im Sinne des § 31 Abs. 1 StrlSchV und § 13 Abs. 1<br />

RöV ist <strong>der</strong> Schulträger. Sofern mit dem Schulträger keine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Regelung<br />

getroffen wird, nimmt die Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter die Aufgaben des<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortlichen wahr.<br />

Aufgaben des SSV:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Bestellung einer ausreichenden Anzahl von SSB<br />

Be<strong>an</strong>tragung von Genehmigungen/Betriebs-Anzeigen<br />

Bereitstellung von notwendigen Mittel/Geräten für<br />

Strahlungsmessung, Br<strong>an</strong>dschutz etc.<br />

Ver<strong>an</strong>lassung von ärztlichen Untersuchungen<br />

Der SSV, <strong>der</strong> nicht fachkundig sein muss, k<strong>an</strong>n seine Aufgaben delegieren<br />

(z.B. <strong>an</strong> einen <strong>Strahlenschutz</strong>bevollmächtigten, <strong>an</strong> Schulleiter etc.)<br />

Der <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte (SSB) ist <strong>der</strong> „ fachkundige“ Mitarbeiter/ Lehrer...,<br />

<strong>der</strong> fachlich ver<strong>an</strong>twortlich ist für:..,<br />

* die praktischen Maßnahmen und Aufgaben vor Ort,<br />

* den Umg<strong>an</strong>g mit radioaktiven Stoffen/Präparaten,<br />

Der SSB muss fachkundig sein<br />

Fachkundeausbildung


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 6<br />

Aufgaben des SSB:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Belehrung <strong>der</strong> Mitarbeiter im StrlSch<br />

Überwachung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Genehmigungsauflagen und StrlSch-Grundsätze<br />

Kontrolle <strong>der</strong> ärztlichen Untersuchungen und Überwachung <strong>der</strong> Dosimetrie<br />

StrlSch-Pl<strong>an</strong> aufstellen<br />

StrlSch-Anweisungen und –Unfallverhütung<br />

Kennzeichnung <strong>der</strong> StrlSch-Bereiche<br />

2.5 <strong>Strahlenschutz</strong>bereiche<br />

Allgemeines Staatsgebiet < 1mSv/a<br />

1 mSv/a < Überwachungsbereich < 6 mSv/a<br />

6 mSv/a < Kontrollbereich < 3 mSv/h<br />

Sperrbereich<br />

> 3 mSv/h<br />

2.6 Praktischer <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Strahlenexpositions-Minimierungs-Prinzip:<br />

Gemäß StrlSch-Grundsatz gilt das „ALARA-Prinzip“ ( As Low As Reasonable Achievable<br />

= so niedrig wie vernünftigerweise möglich ! )<br />

„4A“–StrlSch–Grundregel<br />

bei <strong>der</strong> Verwendung von Quellen ionisieren<strong>der</strong> Strahlung:<br />

‣ Aktivität <strong>der</strong> Quelle (Einsatz möglichst geringer Aktivität/Intensität)<br />

‣ Aufenthaltsdauer (möglichst geringe Aufenthaltszeit im Strahlungsfeld)<br />

‣ Abst<strong>an</strong>d (möglichst großer Abst<strong>an</strong>d zur Strahlungsquelle)<br />

‣ Abschirmung (Verwendung einer geeigneten, ausreichend dicken Abschirmung)


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 7<br />

3. Praktischer <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

3.1 Die neue Verwaltungsvorschrift „<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 2008“<br />

„<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>“<br />

Bei <strong>der</strong> nachfolgend aufgeführten „neuen“ Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und<br />

Kultur und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz h<strong>an</strong>delt es sich zwar noch um einen Referentenentwurf,<br />

<strong>der</strong> voraussichtlich Anf<strong>an</strong>g 2008 endgültig verabschiedet werden wir<br />

Bezug: Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Umwelt vom 20.<br />

Juli 1983 - KM 945 A- Tgb.Nr. 1056 - (Amtsbl. S. 388, 1984 S. 250; 1988 S. 510; 2006 S.9)<br />

1 Allgemeines<br />

1.1 Rechtsgrundlagen<br />

Aufgrund des Atomgesetzes sind die <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I, S. 171)<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I, S. 2365) und die Röntgenverordnung (RöV) vom 8.<br />

J<strong>an</strong>uar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt än<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I, S. 1869) erlassen<br />

worden. Diese Verordnungen enthalten Regelungen, die unmittelbar im schulischen Bereich gelten und zu beachten<br />

sind. Diese Verwaltungsvorschrift ergeht als <strong>Strahlenschutz</strong><strong>an</strong>weisung i. S. von § 34 StrlSchV.<br />

1.2 Geltungsbereich<br />

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die öffentlichen <strong>Schulen</strong>, die mit radioaktiven Stoffen, Präparaten und<br />

Vorrichtungen umgehen o<strong>der</strong> Röntgeneinrichtungen und Störstrahler betreiben. Sie soll die Umsetzung <strong>der</strong> beiden<br />

oben gen<strong>an</strong>nten Rechtsverordnungen zum <strong>Strahlenschutz</strong> für die <strong>Schulen</strong> erleichtern und soweit erfor<strong>der</strong>lich<br />

erläutern. Die für den Geltungsbereich zu bedenkende fachliche Differenzierung wird in Nummer 4 erläutert.<br />

1.3 Zuständige <strong>Strahlenschutz</strong>behörden in Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz<br />

Für den Vollzug <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung und <strong>der</strong> Röntgenverordnung in Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz sind je nach St<strong>an</strong>dort<br />

<strong>der</strong> Schule die<br />

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) mit den Regionalstellen Gewerbeaufsicht in Koblenz, Trier<br />

und Idar-Oberstein<br />

sowie die<br />

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) mit den Regionalstellen Gewerbeaufsicht in Neustadt/W. und<br />

Mainz (Anschriften siehe Anlage 1)<br />

zuständig.<br />

Im Nachfolgenden wird jeweils einheitlich <strong>der</strong> Begriff „Gewerbeaufsicht“ für die zuständige <strong>Strahlenschutz</strong>behörde<br />

verwendet.<br />

1.4 Information des Schulträgers<br />

Der Schulträger ist über alle wichtigen Vorgänge und Maßnahmen im Bereich des <strong>Strahlenschutz</strong>es durch die<br />

Schulleiterin o<strong>der</strong> den Schulleiter rechtzeitig zu informieren. Anzeigen und Mitteilungen <strong>an</strong> die Gewerbeaufsicht sind<br />

über den Schulträger zu leiten. In Fällen beson<strong>der</strong>er Eilbedürftigkeit ist die Gewerbeaufsicht (Anschriften und<br />

Zuständigkeitsbereich siehe Anlage 1) unmittelbar zu informieren. Der Schulträger ist gleichzeitig in Kenntnis zu<br />

setzen.<br />

2 <strong>Strahlenschutz</strong>grundsätze<br />

Jede unnötige Strahlenexposition o<strong>der</strong> Kontamination von Personen, Sachgütern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umwelt ist zu vermeiden<br />

(§ 6 Abs. 1 StrlSchV und § 2c Abs. 1 RöV).<br />

Jede Strahlenexposition o<strong>der</strong> Kontamination von Personen, Sachgütern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umwelt ist unter Beachtung des<br />

St<strong>an</strong>des von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb<br />

<strong>der</strong> festgelegten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (§ 6 Abs. 2 StrlSchV und § 2c Abs. 2 RöV).<br />

Versuche am Menschen mit radioaktiven Stoffen, Anwendung von Röntgenstrahlen o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en ionisierenden<br />

Strahlen am Menschen sind nicht zulässig.<br />

3 <strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortliche und <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte<br />

3.1 <strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortliche<strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortlicher im Sinne des § 3 Abs. 1 StrlSchV und § 13 Abs. 1<br />

RöV ist <strong>der</strong> Schulträger. Sofern mit dem Schulträger keine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Regelung getroffen wird, nimmt die Schulleiterin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter die Aufgaben des <strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortlichen wahr. Die Aufgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortlichen ergeben sich aus <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung (§§ 31 bis 33 StrlSchV) und <strong>der</strong><br />

Röntgenverordnung (§§ 13 bis 15 RöV). Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />

<br />

Die Anzeige des Erwerbs (§ 70 Abs. 1 StrlSchV), <strong>der</strong> Abgabe (§ 70 Abs 1 StrlSchV) und <strong>der</strong> Verwendung<br />

von Vorrichtungen mit radioaktiven Stoffen und Neutronenquellen bei <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht sowie des Erwerbs<br />

und <strong>der</strong> Stilllegung von bauartzugelassenen Schulröntgeneinrichtungen (§ 3 Abs. 8 RöV),<br />

die Bestellung einer ausreichenden Anzahl (vgl. Nr. 5.1) von <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten (§ 31 Abs. 2<br />

StrlSchV und/o<strong>der</strong> § 13 Abs. 2 RöV) und die Zuweisung ihres innerschulischen Entscheidungsbereiches (Nr.<br />

3.2.3 und Anlage 2),<br />

<br />

die Anzeige <strong>der</strong> Bestellung, <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des innerschulischen Entscheidungsbereiches und des<br />

Ausscheidens eines <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten (§ 31 Abs. 4 StrlSchV und/o<strong>der</strong> § 13 Abs. 5 RöV) bei <strong>der</strong><br />

Gewerbeaufsicht (Anlage 2),


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 8<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die unverzügliche Anzeige des Abh<strong>an</strong>denkommens radioaktiver Stoffe (§ 71 StrlSchV) bei <strong>der</strong><br />

Gewerbeaufsicht und ggf. bei <strong>der</strong> örtlichen Polizeibehörde (Nr. 6.5),<br />

die unverzügliche Anzeige bei <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht bei Unfällen mit radioaktiven Stoffen (§ 51 StrlSchV)<br />

bzw. bei außergewöhnlichen Ereignisabläufen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen o<strong>der</strong> Störstrahlern (§ 42<br />

RöV),<br />

<strong>der</strong> Antrag auf Genehmigung des Umg<strong>an</strong>gs mit radioaktiven Stoffen (§ 7 StrlSchV) bzw. zum Betrieb von<br />

Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§§ 3, 4 und 5 RöV) bei <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht,<br />

die jährliche Meldung nach § 70 Abs 1 Nr. 3 StrlSchV <strong>an</strong> die Gewerbeaufsicht,<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Überprüfungen zu org<strong>an</strong>isieren:<br />

Schulröntgeneinrichtungen alle 5 Jahre (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV)<br />

ggf. Dichtheit radioaktiver Stoffe (§ 27 Abs. 6 bzw. § 66 Abs. 4 StrlSchV und lt. Genehmigung). Die<br />

Einschränkungen nach § 117 Abs. 9 StrlSchV i.V.m. § 22 StrlSchV v. 30.06.1989 u.a. im Hinblick auf die<br />

Einhaltung des Zehnfachen <strong>der</strong> Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV sind zu beachten.<br />

die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben nach den Nummern 6.3 und 6.4.<br />

3.2 <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte<br />

Zu <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten dürfen nur Lehrkräfte bestellt werden, die die für den <strong>Strahlenschutz</strong> erfor<strong>der</strong>liche<br />

Fachkunde besitzen und gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre<br />

Zuverlässigkeit ergeben (§ 31 Abs. 3 StrlSchV und § 13 Abs. 3 RöV). Die Bestellung bzw. Än<strong>der</strong>ungen von<br />

Bestellungen sind <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht <strong>an</strong>zuzeigen (Anlage 3).<br />

3.2.1 Fachkunde<br />

Der Nachweis <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Fachkunde wird durch eine Bescheinigung <strong>der</strong> Schulbehörde erbracht (Anlage 4).<br />

Die Bescheinigung wird den Lehrkräften auf Antrag ausgestellt, wenn sie folgende Vor<br />

Lehramtsbefähigung für <strong>Physik</strong>, Chemie, Biologie o<strong>der</strong> verw<strong>an</strong>dte Fachrichtungen (z. B. für Metalltechnik o<strong>der</strong><br />

Elektrotechnik <strong>an</strong> berufsbildenden <strong>Schulen</strong>) o<strong>der</strong> das Diplom einer wissenschaftlichen Hochschule in einer <strong>der</strong><br />

gen<strong>an</strong>nten Fachrichtungen o<strong>der</strong> eine für den vor<br />

<br />

Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines <strong>Strahlenschutz</strong>kurses nach den Richtlinien über die<br />

Fachkunde im <strong>Strahlenschutz</strong>. Die Vermittlung <strong>der</strong> Fachkunde erfolgt in einem Kurs, <strong>der</strong> z. B. von einer<br />

Pädagogischen Serviceeinrichtung in Rheinl<strong>an</strong>d-Pfalz o<strong>der</strong> von Universitäten in Mainz und Kaiserslautern<br />

<strong>an</strong>geboten wird. Die Teilnahme <strong>an</strong> diesem Kurs gilt als Dienst, <strong>der</strong> Besuch ist nicht auf die für<br />

Fortbildungszwecke zur Verfügung stehenden Urlaubstage <strong>an</strong>zurechnen.<br />

3.2.2 Fortbildung <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten<br />

Nach § 30 Abs. 2 StrlSchV / § 18a Abs. 2 RöV muss die Fachkunde im <strong>Strahlenschutz</strong> mindestens alle fünf Jahre<br />

durch eine erfolgreiche Teilnahme <strong>an</strong> einem von <strong>der</strong> zuständigen Stelle <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Kurs o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en von <strong>der</strong><br />

zuständigen Stelle als geeignet <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden. Die Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Schulleiter achtet auf die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung. Der Nachweis über die durchgeführten Fortbildungen ist <strong>der</strong><br />

zuständigen Stelle auf Anfor<strong>der</strong>ung vorzulegen. Auf entsprechende Fortbildungen für Lehrkräfte werden diese<br />

rechtzeitig vor Ablauf <strong>der</strong> Fünfjahresfrist hingewiesen.<br />

3.2.3 Bestellung <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten<br />

Die Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter bestellt die <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten schriftlich auf einem Formblatt nach<br />

dem Muster <strong>der</strong> Anlage 2, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 3.2.1 erfüllt sind. Dabei ist nach § 31 Abs. 2<br />

StrlSchV und § 13 Abs. 2 RöV die Ver<strong>an</strong>twortlichkeit des einzelnen <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten innerhalb <strong>der</strong><br />

Schule (innerschulischer Entscheidungsbereich) zu regeln. § 80 Abs. 2 Nr. 8 LPersVG ist zu beachten.<br />

Der innerschulische Entscheidungsbereich des einzelnen <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten k<strong>an</strong>n sich je nach <strong>der</strong><br />

Zuweisung durch die Schulleiterin o<strong>der</strong> den Schulleiter beziehen·z.B. auf<br />

• bestimmte Räume,<br />

bestimmte Schulformen o<strong>der</strong> Abteilungen innerhalb einer berufsbildenden Schule<br />

• bestimmte radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahler,<br />

• bestimmte Unterrichtsfächer o<strong>der</strong> Tätigkeiten,<br />

• den Umg<strong>an</strong>g mit den unter Nummer 4 gen<strong>an</strong>nten Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen sowie<br />

Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern im eigenen Unterricht.<br />

Eine o<strong>der</strong> einen <strong>der</strong> zu bestellenden <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten soll die Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter mit <strong>der</strong><br />

Wahrnehmung von org<strong>an</strong>isatorischen Aufgaben des <strong>Strahlenschutz</strong>es beauftragen (<strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte für<br />

org<strong>an</strong>isatorische Aufgaben). Hierfür kommt insbeson<strong>der</strong>e die Sammlungsleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sammlungsleiter in<br />

Betracht. Die <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten für org<strong>an</strong>isatorische Aufgaben unterstützen die o<strong>der</strong> den<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortlichen z. B. bei <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Anzeigepflichten, bei org<strong>an</strong>isatorischen Fragen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e beim Erwerb, bei Aufbewahrung, Kennzeichnung und Beseitigung radioaktiver Stoffe. Für die<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten mit org<strong>an</strong>isatorischen Aufgaben soll eine Vertreterin o<strong>der</strong> ein Vertreter bestellt werden.<br />

3.2.4 Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Unterricht<br />

Die <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten sind ver<strong>an</strong>twortlich für die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>bestimmungen und <strong>der</strong><br />

sonstigen Bestimmungen, die sich auf den Umg<strong>an</strong>g, die Aufbewahrung, die Kennzeichnung und die Beseitigung<br />

radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern im innerschulischen<br />

Entscheidungsbereich beziehen (§ 33 Abs. 2 StrlSchV und § 15 Abs. 2 RöV).<br />

4 Zugelassene Stoffe und Vorrichtungen<br />

Die <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung vom 20. Juli 2001 unterscheidet zwischen genehmigungsfreiem und<br />

genehmigungsbedürftigem Umg<strong>an</strong>g mit radioaktiven Stoffen.


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 9<br />

Die bis 31. Juli 2001 gültige <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung sah zusätzlich auch einen <strong>an</strong>zeigepflichtigen Umg<strong>an</strong>g mit<br />

radioaktiven Stoffen in bauartzugelassenen Vorrichtungen vor. Die Überg<strong>an</strong>gsvorschriften <strong>der</strong> neuen<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung (§ 117 Abs. 7) lassen eine Weiterverwendung und einen Vertrieb durch den Hersteller<br />

dieser bauartzugelassenen Vorrichtungen unter speziellen R<strong>an</strong>dbedingungen zu. Bis zum Auslaufen <strong>der</strong><br />

Bauartzulassung gelten die Regelungen <strong>der</strong> alten <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung fort. Nach dem Auslaufen <strong>der</strong><br />

Bauartzulassung k<strong>an</strong>n die Vorrichtung beim gleichen Verwen<strong>der</strong> genehmigungsfrei weiter betrieben werden; bei<br />

Verkauf o<strong>der</strong> Abgabe wird <strong>der</strong> weitere Umg<strong>an</strong>g allerdings genehmigungspflichtig.<br />

Die Beför<strong>der</strong>ung von radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen o<strong>der</strong> Vorrichtungen außerhalb <strong>der</strong> Schule soll nur in<br />

unvermeidbaren Fällen durchgeführt werden. Bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung sind die §§ 16 bis 18 <strong>der</strong> StrlSchV und die<br />

Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) hinsichtlich <strong>der</strong> Verpackungs-, Kennzeichnungs-,<br />

Sicherungs- und Genehmigungsvorschriften zu beachten.<br />

4.1 Im Sinne <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung und <strong>der</strong> Röntgenverordnung genehmigungsfreier Umg<strong>an</strong>g mit<br />

Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen<br />

Im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Unterricht in <strong>Schulen</strong> dürfen nach <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung und <strong>der</strong><br />

Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen genehmigungs- und <strong>an</strong>zeigefrei gelagert und<br />

verwendet werden:<br />

<br />

Radioaktive Stoffe, <strong>der</strong>en Aktivität die Freigrenzen <strong>der</strong> Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 <strong>der</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung nicht überschreitet (Die dort in Anlage III <strong>an</strong>gegebene Erläuterung zu Spalte 2 und 3<br />

(Summenformel) ist dabei zu beachten.)<br />

- Radioaktive Stoffe (einschließlich radioaktive Mineralien), <strong>der</strong>en spezifische Aktivität die Freigrenzen <strong>der</strong> Anlage<br />

III Tabelle 1 Spalte 3 <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung nicht überschreitet<br />

<br />

Der Umg<strong>an</strong>g mit Mineralien soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden,<br />

<br />

Vorrichtungen, <strong>der</strong>en Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung<br />

zugelassen ist,<br />

Vorrichtungen, <strong>der</strong>en Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil B <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung<br />

zugelassen ist,<br />

- Gasentladungsröhren, soweit diese mit stabilisierten Netzgeräten betrieben werden, die höchstens eine<br />

Sp<strong>an</strong>nung von 20 kV liefern.<br />

<br />

4.2 Im Sinne <strong>der</strong> Röntgenverordnung und <strong>der</strong> Überg<strong>an</strong>gsvorschriften <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung<br />

genehmigungsfreie, jedoch <strong>an</strong>zeigepflichtige Tätigkeiten<br />

Im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem Unterricht in <strong>Schulen</strong> dürfen nach <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung und <strong>der</strong><br />

Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen nach Anzeige gegenüber <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht<br />

genehmigungsfrei gelagert und verwendet werden:<br />

Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die<br />

Bauart <strong>der</strong> Vorrichtung nach Anlage VI Nr. 3 <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist,<br />

Verwendung und Lagerung <strong>der</strong> Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten, wenn die<br />

Bauart <strong>der</strong> Vorrichtung nach Anlage VI Nr. 4 <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist,<br />

Verwendung und Lagerung von bis zu zwei Neutronenquellen, wenn <strong>der</strong>en Bauart nach Anlage VI Nr. 5<br />

<strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist,<br />

Verwendung von Schulröntgeneinrichtungen (§ 4 Abs. 3 RöV).<br />

4.3 Im Sinne <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung und <strong>der</strong> Röntgenverordnung genehmigungspflichtige Tätigkeiten<br />

Soweit es das Unterrichtsziel erfor<strong>der</strong>t können auch <strong>an</strong><strong>der</strong>e als die in den Nummern. 4.1 und 4.2 gen<strong>an</strong>nten<br />

radioaktiven Stoffe verwendet werden, z.B. übernommene, früher bauartzugelassene Vorrichtungen. Dabei ist zu<br />

beachten, dass, falls<br />

<br />

<br />

radioaktive Stoffe, <strong>der</strong>en Aktivität die Freigrenzen <strong>der</strong> Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 <strong>der</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung überschreiten (dortige Erläuterungen zur „Summenformel“ beachten),<br />

radioaktive Stoffe, <strong>der</strong>en spezifische Aktivität die Freigrenzen <strong>der</strong> Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 <strong>der</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung überschreiten<br />

zum Erreichen <strong>der</strong> Unterrichtsziele Verwendung finden müssen, zuvor eine nach <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>ordnung<br />

erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung einzuholen ist.<br />

Röntgeneinrichtungen, die nicht als Schulröntgeneinrichtungen zugelassen sind, dürfen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dem<br />

Unterricht <strong>an</strong> allgemeinbildenden <strong>Schulen</strong> nicht betrieben werden.<br />

In Fachgymnasien, Berufsfachschulen für technische Berufe sowie in Ausbildungsstätten für l<strong>an</strong>dwirtschaftlichtechnische<br />

Berufe dürfen neben Schulröntgeneinrichtungen auch <strong>an</strong><strong>der</strong>e Röntgeneinrichtungen und Störstrahler<br />

betrieben werden und neben dem unter Nummer 4.2 aufgeführten <strong>an</strong>zeigepflichtigen Umg<strong>an</strong>g mit radioaktiven<br />

Stoffen weitere nach <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung <strong>an</strong>zeigepflichtige o<strong>der</strong> genehmigungspflichtige Verwendungen<br />

von radioaktiven Stoffen erfolgen. Ist die Röntgeneinrichtung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Störstrahler <strong>der</strong> Bauart nach zugelassen, so<br />

ist ihr Betrieb gemäß Röntgenverordnung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht <strong>an</strong>zuzeigen. Ist eine Zulassung nach <strong>der</strong> Bauart<br />

nicht gegeben, so muss ihr Betrieb gemäß <strong>der</strong> Röntgenverordnung von <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht genehmigt sein.<br />

5 Zugelassene Tätigkeiten <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

5.1 Verwendung im Unterricht<br />

Die Verwendung radioaktiver Stoffe, von Präparaten und Vorrichtungen sowie <strong>der</strong> Betrieb von Röntgeneinrichtungen<br />

und Störstrahlern im Unterricht ist Lehrkräften vorbehalten, die zu <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten bestellt sind (§ 31<br />

Abs. 2 StrlSchV, §13 Abs. 2 RöV). Weitere Stoffe, die ionisierende Strahlung aussenden und wegen geringfügiger<br />

Aktivität nicht <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung unterliegen (s. Anlage 5), dürfen von Lehrkräften <strong>der</strong><br />

naturwissenschaftlichen Fächer sowie verw<strong>an</strong>dte Fachrichtungen (z. B. für Metalltechnik o<strong>der</strong> Elektrotechnik <strong>an</strong>


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 10<br />

berufsbildenden <strong>Schulen</strong>) genutzt werden. Die <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten <strong>der</strong> Schule koordinieren die Verwendung<br />

solcher Stoffe.<br />

5.2 Verän<strong>der</strong>ungsverbot, Schäden <strong>an</strong> Vorrichtungen und Schutzmaßnahmen<br />

Vorrichtungen und Einrichtungen (Nummer 4) dürfen <strong>an</strong> den für den <strong>Strahlenschutz</strong> wesentlichen Merkmalen nicht<br />

verän<strong>der</strong>t werden (§ 27 Abs. 3 StrlSchV, § 12 Abs. 2 RöV). Diese Merkmale sind in den Bauartzulassungsscheinen,<br />

späteren Anordnungen o<strong>der</strong> Auflagen <strong>der</strong> Genehmigungsbehörde beschrieben. An Vorrichtungen und<br />

Einrichtungen, die aufgrund einer Genehmigung betrieben werden, bedürfen Verän<strong>der</strong>ungen ihrerseits <strong>der</strong><br />

Genehmigung durch die Gewerbeaufsicht.<br />

Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädigung o<strong>der</strong> Zerstörung nicht mehr den Vorschriften <strong>der</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung entspricht, darf nicht mehr verwendet werden (§ 27 Abs. 4 StrlSchV). Das gleiche gilt für<br />

Röntgeneinrichtungen (§ 12 RöV). Der o<strong>der</strong> die <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte hat unverzüglich die notwendigen<br />

Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu verhüten. Die Schulleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleiter hat die<br />

Gewerbeaufsicht umgehend zu unterrichten.<br />

5.3 Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und<br />

Störstrahlern<br />

Radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahler dürfen nur erworben<br />

werden o<strong>der</strong> von <strong>an</strong><strong>der</strong>en <strong>Schulen</strong> übernommen werden, wenn die notwendigen räumlichen Voraussetzungen für<br />

eine sachgerechte Lagerung vorh<strong>an</strong>den sind (Nummer 6.4) und <strong>an</strong> <strong>der</strong> Schule Lehrkräfte zu<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten bestellt sind (Nummer 3.2.3). Werden diese Gegenstände von <strong>an</strong><strong>der</strong>en <strong>Schulen</strong><br />

übernommen, ist durch die <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte o<strong>der</strong> den <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten zu prüfen, ob sie<br />

unbeschädigt sind. Bei Zweifelsfragen soll die Gewerbeaufsicht um Beratung gebeten werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Übernahme von <strong>an</strong><strong>der</strong>en <strong>Schulen</strong> ist die Empfängerschule verpflichtet, den Erwerb unverzüglich <strong>der</strong><br />

Gewerbeaufsicht <strong>an</strong>zuzeigen. Eine Durchschrift <strong>der</strong> Anzeige erhält die abgebende Schule. Erhält die abgebende<br />

Schule die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten, hat sie die Anzeige bei <strong>der</strong> für den Empfänger zuständigen<br />

Gewerbeaufsicht vorzunehmen.<br />

Die Abgabe o<strong>der</strong> Weitergabe radioaktiver Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung umgeg<strong>an</strong>gen werden<br />

darf, <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e <strong>Schulen</strong> ist nur gestattet, wenn diese im Besitz einer Genehmigung zum Umg<strong>an</strong>g mit den<br />

radioaktiven Stoffen sind und die Voraussetzungen erfüllen. Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen hat die<br />

abgebende Schule <strong>der</strong> Empfängerschule die Bescheinigung vorzulegen, dass die Umhüllung des Stoffes dicht und<br />

kontaminationsfrei ist (§ 69 StrlSchV).<br />

Die Abgabe o<strong>der</strong> Weitergabe <strong>an</strong>zeigepflichtiger bauartzugelassener Vorrichtungen <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e <strong>Schulen</strong> ist nur<br />

gestattet, wenn die Bauartzulassung noch gültig ist und die Empfängerschule die o.a. Voraussetzungen erfüllt.<br />

Vorrichtungen, <strong>der</strong>en Bauartzulassung abgelaufen ist, dürfen <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e <strong>Schulen</strong> nur abgegeben werden, wenn<br />

diese im Besitz einer entsprechenden Genehmigung ist.<br />

6 <strong>Strahlenschutz</strong>vorschriften<br />

Folgenden Schutzvorschriften des <strong>Strahlenschutz</strong>rechtes kommt beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu:<br />

6.1 Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern im Unterricht<br />

Es ist sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler bei <strong>der</strong> Verwendung von Vorrichtungen o<strong>der</strong><br />

Neutronenquellen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, beim Umg<strong>an</strong>g mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb<br />

von Röntgeneinrichtungen o<strong>der</strong> Störstrahlern in <strong>Schulen</strong> nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer zur o<strong>der</strong> zum<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten bestellten Lehrkraft mitwirken (§ 45 Abs. 3 StrlSchV und § 13 Abs. 5 RöV). Die<br />

Mitwirkung <strong>der</strong> Schülerinnen und Schüler k<strong>an</strong>n während <strong>der</strong> Unterrichtsvor- und -nachbereitung und während des<br />

Unterrichts erfolgen. Entsprechend dem vorgesehenen Umf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Mitwirkung bedarf es <strong>der</strong> vorherigen Anleitung<br />

und Belehrung <strong>der</strong> Schülerinnen und Schüler über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren und die<br />

<strong>an</strong>zuwendenden Schutzmaßnahmen (§ 38 StrlSchV und § 36 RöV). Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für <strong>an</strong>geleitetes Arbeiten<br />

von Schülerinnen und Schülern im Rahmen von Praktika.<br />

6.2 Kennzeichnungspflicht<br />

Anlagen, Geräte, Schutzbehälter und Umhüllungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, sind mit dem in § 68<br />

StrlSchV gen<strong>an</strong>nten Strahlenwarnzeichen dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss die Worte<br />

„VORSICHT STRAHLUNG“ o<strong>der</strong> „RADIOAKTIVITÄT“ enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit des zu<br />

kennzeichnenden Gegenst<strong>an</strong>des möglich ist und für die Art <strong>der</strong> Tätigkeit zutrifft.<br />

Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die mit dem Strahlenwarnzeichen gekennzeichnet sind, dürfen nur<br />

zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden. Sie dürfen nur aus dem Verkehr gezogen o<strong>der</strong> beseitigt<br />

werden, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht kontaminiert sind und die Kennzeichnung vollständig entfernt<br />

ist.<br />

6.3 Buchführung und Inventarverzeichnis<br />

Über den Umg<strong>an</strong>g mit radioaktiven Stoffen ist Buch zu führen. Das Nähere ergibt sich aus § 70 StrlSchV. Zur<br />

Buchführungspflicht gehört, dass alle radioaktiven Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen<br />

und Störstrahler inventarisiert werden. Dem Inventarverzeichnis ist ein Abdruck <strong>der</strong> Zulassungsscheine und<br />

gegebenenfalls <strong>der</strong> Genehmigungen aller vorh<strong>an</strong>denen Gegenstände beizufügen.<br />

Der Text <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung, <strong>der</strong> Röntgenverordnung und dieser Verwaltungsvorschrift muss zur<br />

Einsichtnahme bei den radioaktiven Gegenständen ausliegen. Die Verordnungen können unter folgen<strong>der</strong><br />

Post<strong>an</strong>schrift bezogen werden:<br />

Bundes<strong>an</strong>zeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln. Sie sind auch im Buchh<strong>an</strong>del<br />

erhältlich o<strong>der</strong> im Internet abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de.


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 11<br />

6.4 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe<br />

Radioaktive Stoffe müssen, sol<strong>an</strong>ge sie nicht verwendet werden, so gelagert werden, dass eine unzulässige<br />

Strahlenexposition <strong>der</strong> Umgebung vermieden wird und sie gegen Abh<strong>an</strong>denkommen und gegen den Zugriff<br />

unbefugter Personen gesichert sind (§ 65 StrlSchV). Die vorgesehenen <strong>Strahlenschutz</strong>einrichtungen sind zu<br />

benutzen. Die Lagerung hat mindestens in einem abzuschließenden Stahlbehälter o<strong>der</strong> separaten Schr<strong>an</strong>k,<br />

geson<strong>der</strong>t unter Verschluss zu erfolgen. Dieser darf sich nicht in <strong>der</strong> Nähe von leicht brennbaren Stoffen (z. B.<br />

Lösemittel, Chemikalien) befinden. Weitere Stoffe, die ionisierende Strahlung aussenden und wegen<br />

geringfügiger Aktivität nicht <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung unterliegen (s. Anlage 5), sollen getrennt, jedoch<br />

ebenfalls in diesem Schr<strong>an</strong>k nach gleichen Grundsätzen gelagert werden.<br />

6.5 Abh<strong>an</strong>denkommen radioaktiver Stoffe<br />

Das Abh<strong>an</strong>denkommen radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und<br />

Störstrahler ist <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht (Anlage 1) unverzüglich <strong>an</strong>zuzeigen (§ 71 StrlSchV).<br />

Die Gewerbeaufsicht wird in <strong>der</strong> Regel zunächst eine messtechnische Kontrolle durchführen, um zu überprüfen, ob<br />

sich <strong>der</strong> radioaktive Stoff findet. D<strong>an</strong>ach entscheidet sie nach Anhörung <strong>der</strong> Schulleiterin o<strong>der</strong> des Schulleiters, ob<br />

die örtliche Polizeibehörde einzuschalten ist.<br />

6.6 Lagerung, Sicherung und Stilllegung von Röntgeneinrichtungen<br />

Röntgengeräte und Störstrahler sind entsprechend den Regelungen für radioaktive Stoffe gegen<br />

Abh<strong>an</strong>denkommen o<strong>der</strong> den Zugriff Unbefugter zu sichern. Die endgültige Stilllegung einer Röntgeneinrichtung<br />

(Verschrottung, Veräußerung) ist <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht unverzüglich <strong>an</strong>zuzeigen. Bei <strong>der</strong> Verschrottung <strong>der</strong>artiger<br />

Geräte sind diese so unbrauchbar zu machen, dass sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können.<br />

6.7 Maßnahmen bei Unfällen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen<br />

Bei Unfällen o<strong>der</strong> sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen sind unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen<br />

einzuleiten, damit die Gefahr für Gesundheit und Sachgüter auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Der Eintritt solcher<br />

Ereignisse, insbeson<strong>der</strong>e wenn diese eine Gefährdung von Personen zur Folge haben o<strong>der</strong> haben können, ist <strong>der</strong><br />

Gewerbeaufsicht unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Eine schriftliche Anzeige hat zu erfolgen.<br />

6.8 Ablieferungspflicht<br />

Radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen, die im Unterricht nicht mehr verwendet werden und <strong>der</strong>en<br />

Verwendung <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en <strong>Schulen</strong> nicht in Betracht kommt, sind <strong>an</strong> den Liefer<strong>an</strong>ten zurückzugeben o<strong>der</strong> <strong>an</strong> die<br />

L<strong>an</strong>dessammelstelle für radioaktive Abfälle nach Absprache mit <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht abzuliefern (§ 76 Abs. 4<br />

StrlSchV). Betreiber <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dessammelstelle ist das L<strong>an</strong>desamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht<br />

55116 Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 7, von dem auf Anfrage die Einzelheiten des Entsorgungsverfahrens mitgeteilt<br />

werden.<br />

Beschädigte o<strong>der</strong> unbrauchbare radioaktive Stoffe o<strong>der</strong> Vorrichtungen sind <strong>an</strong> die L<strong>an</strong>dessammelstelle nach<br />

Absprache mit <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht abzugeben.<br />

7 Verstöße gegen <strong>Strahlenschutz</strong>bestimmungen<br />

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des <strong>Strahlenschutz</strong>rechts k<strong>an</strong>n gegen den <strong>Strahlenschutz</strong>ver<strong>an</strong>twortlichen,<br />

die für ihn h<strong>an</strong>delnde Schulleiterin o<strong>der</strong> den für ihn h<strong>an</strong>delnden Schulleiter o<strong>der</strong> gegen die<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte o<strong>der</strong> den <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten ein Ordnungswidrigkeitsverfahren von <strong>der</strong><br />

Gewerbeaufsicht eingeleitet werden (§ 116 StrlSchV und § 44 RöV).<br />

8 Inkrafttreten<br />

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die im Bezug<br />

gen<strong>an</strong>nte Verwaltungsvorschrift außer Kraft.<br />

Anlage:<br />

WichtigeAnschriften und Zuständigkeitsbereiche<strong>der</strong> Gewerbeaufsicht und <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dessammelstelle<br />

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord<br />

Stresem<strong>an</strong>nstraße 3 - 5<br />

56068 Koblenz<br />

Telefon: (0261) 1 20-0<br />

Abteilung Gewerbeaufsicht<br />

Telefon: (0261) 1 20-0, Telefax: (0261) 1 20 21 71<br />

<br />

<br />

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein<br />

Hauptstraße 238<br />

55743 Idar-Oberstein<br />

Telefon: (0 67 81) 5 65-0, Telefax: (0 67 81) 56 51 50<br />

E-Mail: Poststelle22@sgdnord.rlp.de<br />

Aufsichtsbezirk:<br />

L<strong>an</strong>dkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld und Kusel sowie die Verb<strong>an</strong>dsgemeinde Zell vom L<strong>an</strong>dkreis Cochem-Zell, die<br />

Verb<strong>an</strong>dsgemeinden Kastellaun, Kirchberg, Rheinböllen und Simmern vom Rhein-Hunsrück-Kreis und die Verb<strong>an</strong>dsgemeinden<br />

Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen vom Donnersbergkreis<br />

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Koblenz


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 12<br />

Stresem<strong>an</strong>nstraße 3 - 5<br />

56068 Koblenz<br />

Telefon: (02 61) 1 20-0, Telefax: (02 61) 1 20-21 71<br />

E-Mail: Poststelle23@sgdnord.rlp.de<br />

Aufsichtsbezirk:<br />

L<strong>an</strong>dkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell (ausgenommen Verb<strong>an</strong>dsgemeinde Zell), Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-<br />

Hunsrück (ausgenommen Verb<strong>an</strong>dsgemeinden Kastellaun, Kirchberg, Rheinböllen, Simmern), Rhein<br />

<br />

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier<br />

Deworastraße 8<br />

54290 Trier<br />

(Postfach 4020, 54020 Trier)<br />

Telefon: (06 51) 46 01-0, Telefax: (06 51) 46 01 20 0<br />

E-Mail: Poststelle24@sgdnord.rlp.de<br />

Aufsichtsbezirk:<br />

L<strong>an</strong>dkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Trier-Saarburg und Stadt Trier<br />

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd<br />

Friedrich-Ebert-Straße 14<br />

67433 Neustadt/W.<br />

Telefon: (0 63 21) 99-0, Telefax: (0 63 21) 99-30 27<br />

Abteilung Gewerbeaufsicht<br />

Telefon: (0 63 21) 99-0<br />

Telefax: (0 63 21) 99 26 24<br />

<br />

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz<br />

Kaiserstraße 1<br />

55116 Mainz<br />

Telefon: (0 61 31) 9 60 30-0, Telefax: (0 61 31) 9 60 30 99<br />

E-Mail: Referat22@sgdsued.rlp.de<br />

Aufsichtsbezirk:<br />

Kreisfreie Städte Mainz und Worms sowie L<strong>an</strong>dkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms<br />

<br />

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt/W.<br />

Karl-Helfferich-Straße 2<br />

67433 Neustadt/W.<br />

Telefon: (0 63 21) 99 1-0, Telefax: (0 63 21) 3 33 98<br />

E-Mail: Referat23@sgdsued.rlp.de<br />

Aufsichtsbezirk:<br />

L<strong>an</strong>dkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Rhein-Pfalz, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz sowie<br />

die kreisfreien Städte Fr<strong>an</strong>kenthal, Kaiserslautern, L<strong>an</strong>dau in <strong>der</strong> Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken und <strong>der</strong> Donnersbergkreis mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Verb<strong>an</strong>dsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen<br />

L<strong>an</strong>desamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht<br />

Kaiser-Friedrich-Str. 7<br />

55116 Mainz<br />

Telefon: (0 61 31) 6033-0<br />

--> Betreiber <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dessammelstelle


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 13<br />

3.2 Zusammenfassung <strong>der</strong> wesentlichen Regeln und praktischen Tipps<br />

Verwenden Sie keine radioaktiven Präparate und Röntgenstrahlquellen im Unterricht, wenn Sie nicht offiziell<br />

zum <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten ern<strong>an</strong>nt wurden!<br />

Pl<strong>an</strong>en Sie den Ablauf des Unterrichts, <strong>der</strong> Experimente und Demonstrationen beson<strong>der</strong>s gut, wenn Sie<br />

Quellen ionisieren<strong>der</strong> Strahlung einsetzen wollen! Experimente zügig durchführen, unnötige Experimente und<br />

Spielereien vermeiden!<br />

Überlegen Sie, welche Präparataktivität für das Experiment, die Demonstration erfor<strong>der</strong>lich ist, wählen bzw.<br />

bestellen Sie Präparate mit <strong>der</strong> minimal benötigten Aktivität.<br />

Radioaktive Präparate sind sehr teuer! Wenn es kein Präparat mit l<strong>an</strong>ger Halbwertszeit o<strong>der</strong> passen<strong>der</strong><br />

Aktivität gibt, ist es vertretbar, auch ein etwas stärkeres Präparat zu wählen!<br />

Den gesamten Versuch – insbeson<strong>der</strong>e wenn Sie diesen vor den Schülern erstellen – erst ohne Präparat<br />

aufbauen. Präparat nur sol<strong>an</strong>ge wie wirklich nötig aus dem Schutzbehälter entnehmen.<br />

Abst<strong>an</strong>d zu Präparaten halten und insbeson<strong>der</strong>e darauf achten, dass -Strahler nicht in die Nähe <strong>der</strong><br />

Augen gehalten werden!<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Präparate und Röntgen<strong>an</strong>lagen auf keinen Fall verän<strong>der</strong>n, mech<strong>an</strong>isch beschädigen (mit spitzen<br />

Gegenständen) o<strong>der</strong> in irgendeiner Weise m<strong>an</strong>ipulieren!<br />

Präparate nicht in Säuren o.ä. tauchen, so dass die Halterung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kontaminationsschutz durch<br />

chemische Reaktion beschädigt werden könnte!<br />

Präparate, die durch Flüssigkeiten ausgelaugt werden (Isotopengeneratoren) beson<strong>der</strong>s vorsichtig<br />

beh<strong>an</strong>deln!<br />

Präparate, aber auch radioaktive Mineralien, nach <strong>der</strong> Benutzung sofort wie<strong>der</strong> sicher verwahren und<br />

nicht offen in <strong>der</strong> Sammlung liegen lassen! Stahlkassette zur Aufbewahrung verwenden (Br<strong>an</strong>dschutz!)!<br />

Stahlkassette nochmals mit Sicherheitsschloss verschließen und im abschließbaren Schr<strong>an</strong>k verwahren,<br />

ggf. auch Kassette im Schr<strong>an</strong>k festschrauben! Schlüssel sicher verwahren.<br />

Messen Sie zu Ihrer Information die Dosisleistung im Arbeitsabst<strong>an</strong>d von stärkeren Präparaten und direkt<br />

vor dem Aufbewahrungsschr<strong>an</strong>k. Notieren Sie diese Werte und vergleichen Sie sie mit dem natürlichen<br />

Strahlenhintergrund. Befestigen Sie ggf. einen Hinweiszettel am Präparatenschr<strong>an</strong>k, falls auch noch in<br />

einigem Abst<strong>an</strong>d eine erhöhte Strahlenexposition registriert wird. Meiden Sie diesen Bereich für längere<br />

Aufenthalte. Besorgen Sie sich ggf. ein empfindliches Dosisleistungsmessgerät (nächste Uni, GAA).<br />

Messungen mit „Geiger-Müller-Zählern“ (Minimonitor) ergeben kein qu<strong>an</strong>titatives Messergebnis für die<br />

Dosisleistung (s. Kap. 5).<br />

Demonstrieren Sie bei allen Experimenten mit ionisieren<strong>der</strong> Strahlung die sichere Beherrschung <strong>der</strong><br />

Problematik, d.h. experimentieren Sie zügig mit konsequenter Beachtung <strong>der</strong> Expositionsminimisierung!<br />

Vermeiden Sie hektische Unsicherheit o<strong>der</strong> übertriebene, dem Expositionsrisiko nicht <strong>an</strong>gemessene<br />

Vorsicht! Bemühen Sie sich, für die Schüler konsequent glaubwürdig mit dem Begriff<br />

„Strahlengefährdungsrisiko“ umzugehen. Vermeiden Sie, eine „Strahlenmystik“ zu vermitteln!<br />

Wenn Sie die Problematik „Strahlenexpositionsrisiko“ im Unterricht beh<strong>an</strong>deln, orientieren Sie sich <strong>an</strong> den<br />

Kap. 6 und 7 dieses Artikels bzw. besorgen Sie sich entsprechende Literaturinformation.<br />

3.3 In welchen Lehrg<strong>an</strong>gsstufen werden Sachgebiete mit „<strong>Strahlenschutz</strong>-Relev<strong>an</strong>z“<br />

beh<strong>an</strong>delt?<br />

In den Lehrplänen des Gymnasiums, die natürlich zwischen den einzelnen Bundeslän<strong>der</strong>n leicht variieren, sind<br />

<strong>an</strong> verschiedenen Stellen Experimente mit Strahlungsquellen vorgesehen. An Real- und berufsbildenden <strong>Schulen</strong><br />

wird entsprechen<strong>der</strong> Lehrstoff i.d.R. nur fakultativ o<strong>der</strong> auf freiwillig ergänzen<strong>der</strong> Basis <strong>an</strong>geboten. Neuere<br />

Lehrpläne sehen die Beh<strong>an</strong>dlung von Sachgebieten oft gar nicht für eine spezielle Jahrg<strong>an</strong>gsstufe vor, son<strong>der</strong>n<br />

überlassen dem Lehrer, wie er den Unterrichtsstoff verteilt. In diesem Sinne ist die nachfolgende<br />

Zusammenstellung allenfalls als Übersicht über die Sachgebiete zu sehen, <strong>der</strong>en Beh<strong>an</strong>dlung gemäß Lehrpl<strong>an</strong><br />

im Schulunterricht vorgesehen ist.<br />

Sekundarstufe I<br />

Kathodenstrahlen (fakultativ):


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 14<br />

Kenntnis des Aufbaus des Kathodenstrahlrohrs<br />

Überblick über Eigenschaften <strong>der</strong> Kathodenstrahlen<br />

- Fluoreszenzwirkung, geradlinige Ausbreitung<br />

- Wärmewirkung, kinetische Energie<br />

- Ablenkbarkeit im magnetischen und elektrischen Feld etc.<br />

(Bei Verwendung mo<strong>der</strong>ner Unterrichtsgeräte mit geheizten Kathoden keinerlei messbare Strahlenbelastung bei<br />

Betrieb mit den vorgesehen Sp<strong>an</strong>nungen!)<br />

Sekundarstufe II (Grundfach)<br />

Halbjahreskurs 12/2<br />

- Experimente mit Kathodenstrahlen (Experimente nach Lenard)<br />

- Rutherfordscher Streuversuch (neues Lehrgerät seit ca. 10 Jahren!)<br />

- Röntgenstrahlung; Fähigkeit, die Entstehung von Röntgenstrahlung zu erklären, Einblick<br />

in die Entstehung <strong>der</strong> Röntgenspektren<br />

Halbjahreskurs 13/1<br />

- Einblick in die Anwendungen <strong>der</strong> Röntgenstrahlung<br />

- Kernphysik: Radioaktive Strahlung und ihr Nachweis, Kernumw<strong>an</strong>dlungen beim radioaktiven Zerfall,<br />

Halbwertszeit<br />

- Biologische Wirkungen <strong>der</strong> Strahlung, <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Sekundarstufe II (Leistungsfach)<br />

Halbjahreskurs 12/1<br />

Fel<strong>der</strong> 2. Teil:<br />

- Magnetische Feldstärke, Lorentzkraft<br />

- e/m-Bestimmung<br />

(keine messbare Strahlenbelastung bei ordnungsgemäßer Anwendung mo<strong>der</strong>ner Unterrichtshilfsmittel!)<br />

Halbjahreskurs 13/1<br />

Mikroobjekte:<br />

- Comptoneffekt<br />

- Braggreflexion (Elektronenbeugung)<br />

- Rutherford´scher Streuversuch (schöne experimentelle Demonstration mit Schul-Lehrgerät heute gut möglich)<br />

Halbjahreskurs 13/2<br />

Kernphysik:<br />

Natürliche Radioaktivität; Nachweisverfahren für radioaktive Strahlung; Fähigkeit, Nachweismethoden für<br />

radioaktive Strahlung zu beschreiben; Fähigkeit im Umg<strong>an</strong>g mit Messgeräten <strong>der</strong> Kernphysik.<br />

Eigenschaften <strong>der</strong> , und -Strahlung, Reichweitenbestimmung von -Strahlen, Aufnahme des<br />

Energiespektrums; Absorptionsmethode bei -Strahlung o<strong>der</strong> Impulshöhen<strong>an</strong>alyse.<br />

Strahlenwirkungen und <strong>Strahlenschutz</strong>, -Zerfall; -Zerfall, Neutrino; Zerfallsgesetz, Zerfallsreihen, Kenntnis<br />

eines Experimentes zur Ermittlung des Zerfallsgesetzes (alle Isotopengeneratoren (Th232/Rn220, U238/Pa234,<br />

Cs137/Ba137) sind schulgeeignet)<br />

3.4 Strahlenmessgeräte im Schulunterricht: Vorsicht, oft sehr schlechter Nachweiswirkungsgrad!<br />

Die Strahlungsmeßgeräte, die im Schulbereich zur Verfügung stehen, basieren meist auf Gasentladungsdetektoren,<br />

die im sog. „Proportionalbereich“ o<strong>der</strong> im sog. „Geiger-Müller“ o<strong>der</strong> „Auslöse-Bereich“ <strong>der</strong><br />

Ionen-Strom-Sp<strong>an</strong>nungs-Kennlinie einer Gasentladung arbeiten (z.B. ALPHAiX, Gentron-Minimonitor, Leybold-<br />

Fenster- o<strong>der</strong> Finger-Zählrohre u.a.m.). Für diese Geräte/Zähler können folgende grobe Richtwerte für den<br />

Wirkungsgrad <strong>an</strong>gegeben werden.<br />

-Strahler: = 0 – 25 % je nach Eintritts-/Detektorfenster<br />

-Strahler: = 20 – 60 % je nach Energie/Detektorfenster (gilt nicht für sehr weiche )<br />

-Strahler: = 0,1 – 20 % je nach Energie, hoch für sehr weiche (Röntgen-)Strahlung


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 15<br />

Diese Werte gelten allerdings nur für kleine, allerdings im Schulbereich übliche Zählraten, da die Detektoren<br />

aufgrund ihrer relativ großen Totzeit oberhalb von ca. 2000 s -1 dramatisch im Wirkungsgrad abnehmen, das gilt<br />

beson<strong>der</strong>s stark für Geiger-Müller/Auslöse-Detektoren.<br />

Für Gasentladungsdetektoren k<strong>an</strong>n zusammenfassend festgestellt werden, dass sie - und -Strahlung i.d.R.<br />

recht gut nachweisen können, wenn – insbeson<strong>der</strong>e bei - o<strong>der</strong> weichem -Strahlungsnachweis – die<br />

Detektorfenster ausreichend dünn sind. Der -Nachweisgrad ist dagegen wegen <strong>der</strong> geringen Absorption oft<br />

erschreckend gering, für mittelharte -Strahlung weist m<strong>an</strong> i.d.R. nur jedes tausendste -Photon nach.<br />

Szintillationsdetektoren (meist mit NaJ-Szintillator) sind im Schulbereich wegen des hohen Preises oft nicht<br />

vorh<strong>an</strong>den. Sie sind allerdings ein sehr geeignetes Alternativmeßgerät zum Gasentladungsdetektor, da sie einen<br />

sehr hohen -Nachweiswirkungsgrad besitzen ( = 50 - 70 % mit üblicher Alu-Schutzkappe). Wegen <strong>der</strong><br />

Schutzkappe sind sie allerdings für den -Nachweis überhaupt nicht und für den -Nachweis bedingt geeignet.<br />

Mo<strong>der</strong>ne Halbleiterdetektoren werden von den Lehrmittelfirmen üblicherweise für den -Nachweis <strong>an</strong>geboten.<br />

Es sind in <strong>der</strong> Regel Silizium-Oberflächen- o<strong>der</strong> -Grenzschicht-Detektoren, die nur in <strong>der</strong> sehr dünnen<br />

Ladungsträgerverarmungszone nachweisempflindlich sind. Sie erreichen -Wirkungsgrade von = 20 – 30 %.<br />

Ein - und meist auch ein -Strahlennachweis ist i.d.R. nicht möglich.<br />

Dosisleistungsmeßgeräte sind im Schulbereich i.d.R. nicht o<strong>der</strong> nur mit geringer Empfindlichkeit vorh<strong>an</strong>den.<br />

Dosisleistungsmeßgeräte müssen im offiziellen <strong>Strahlenschutz</strong> geeicht eingesetzt werden. Im Schulbereich<br />

verwendete Geräte sollten mit einem geeichten Gerät verglichen werden, ehe die Messungen zur Bewertung<br />

her<strong>an</strong>gezogen werden.<br />

Es sollte in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g auf die Problematik hingewiesen werden, die sich bei <strong>der</strong> Messung von<br />

Umweltradioaktivität, Mineralien o.ä. Strahlern ergeben. Solche Messungen wie sie z.B. nach dem Tschernobyl-Unfall<br />

in vielen deutschen Städten durchgeführt wurden, sind sehr problematisch. Das soll <strong>an</strong> folgendem Beispiel<br />

demonstriert werden: Es wird <strong>an</strong>genommen, dass<br />

ein Salatkopf kontaminiert sei mit: 2000 Bq/kg<br />

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

mit den üblichen Detektoren/Kontaminiationsmonitoren k<strong>an</strong>n nur<br />

ein Halbraum erfaßt werden – maximal meßbar sind:<br />

<strong>der</strong> Salatkopf wiegt nur ca. 200 g, mehrere Köpfe passen nicht<br />

unter den Monitor – maximal meßbar sind:<br />

1000 Bq/kg<br />

200 Bq/kg<br />

es treten zusätzliche Verluste durch Eigenabsorption und<br />

Meßgeometrie auf – maximal meßbar sind (für -Strahlung): ca. 100 Bq/kg<br />

<strong>der</strong> Nachweiswirkungsgrad ist z.B. für Gasentladungsdetektoren<br />

und mittelharte -Strahlung 2 % o<strong>der</strong> weniger – maximal meßbar sind:<br />

2 Bq/kg<br />

Das tatsächliche Meßsignal liegt mit maximal 2 Bq unterhalb des Nulleffektes von typischen , -<br />

Kontaminationsmonitoren (4-10 Bq). Es k<strong>an</strong>n aufgrund <strong>der</strong> Zählstatistik kaum, bei etwas geringeren Aktivitäten<br />

überhaupt nicht mehr vom Untergrund separiert werden. Trotz einer für Lebensmittel relativ hohen Kontamination<br />

von 2000 Bq/kg wird also bei einer einfachen Kontrollmessung keine bzw. kaum erhöhte Aktivität festgestellt,<br />

obwohl kein Meßfehler vorliegt. Defacto sind die Meßbedingungen gegenüber den im Beispiel gen<strong>an</strong>nten oft<br />

erheblich ungünstiger. Es stehen keine großflächigen Monitoren zur Verfügung, d.h. die Menge <strong>der</strong> Subst<strong>an</strong>z,<br />

<strong>der</strong>en Strahlung erfaßt wird, ist geringer. Die Geometrieverluste sind bei kleinen Detektorgrößen sehr schnell<br />

beträchtlich. Für -Strahlung haben Gasentladungsdetektoren zwar meist erheblich größere Wirkungsgrade als<br />

für -Strahlung, jedoch treten hier sehr viel größere Verluste durch Eigenabsorption auf.<br />

Fazit: Strahlung k<strong>an</strong>n mit vielen Detektoren und Messgeräten qualitativ nachgewiesen werden. Nur bei<br />

gleichen Strahlern bedeutet höhere Nachweisrate auch höhere Aktivität. Qu<strong>an</strong>titative Aussagen o<strong>der</strong><br />

Vergleiche unterschiedlicher Strahler sind i.d.R. mit den einfach Schulgeräten nicht einmal größenordnungsmäßig<br />

möglich. Bei Nachweis von härteren -Strahlern wird mit Gasentladungsdetektoren m<strong>an</strong>chmal<br />

nicht einmal 1/1000 <strong>der</strong> Strahlungsintensität nachgewiesen.


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 16<br />

Anlage 4.1, Formular zur Bescheinigung <strong>der</strong> Fachkunde<br />

(ADD Trier)<br />

Frau/Herrn<br />

Bescheinigung <strong>der</strong> Fachkunde gemäß § 30 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung und/o<strong>der</strong> § 18a Abs. 1<br />

<strong>der</strong> Röntgenverordnung<br />

Sehr geehrte/r<br />

hiermit wird Ihnen bescheinigt, dass Sie die zur/zum <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen<br />

- Lehramtsbefähigung o<strong>der</strong> vergleichbare Ausbildung,<br />

- Kursbesuch gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach <strong>der</strong> StrlSchV und/o<strong>der</strong> Fachkunde-Richtlinie Technik<br />

nach <strong>der</strong> RöV und<br />

- Zuverlässigkeit im Sinne des § 31 Abs. 3 StrlSchV bzw. § 13 Abs. 3 RöV<br />

erfüllen und nachgewiesen haben.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dienstsiegel


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 17<br />

Anlage 4.2 : Formular zur Bestellung zum <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten;<br />

(Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer<br />

<strong>der</strong> Schule)<br />

Datum<br />

Bestellung zur/zum <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten;<br />

hier: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname <strong>der</strong> Lehrerin/des Lehrers)<br />

Sehr geehrte(r),<br />

Sie werden hiermit gemäß § 31 Abs. 4 <strong>der</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung und/o<strong>der</strong> § 13 Abs. 5 Röntgensverordnung<br />

zur/zum <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten bestellt. Der Personalrat hat <strong>der</strong> Bestellung nach § 80 Abs. 2 Nr. 8 LPersVG<br />

zugestimmt.<br />

Ihre Pflichten ergeben sich auf Grund von § 33 StrlSchV bzw. § 15 RöV. Sie erhalten hiermit alle hierfür<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Rechte, insbeson<strong>der</strong>e Weisungsbefugnisse gegenüber je<strong>der</strong>m<strong>an</strong>n, übertragen, um Ihre Pflichten<br />

erfüllen zu können.<br />

Ihr Entscheidungsbereich wird wie folgt festgelegt:<br />

Ihr Entscheidungsbereich wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Ihre Funktion als <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte/r ist hiermit erloschen.<br />

Die zuständige Regionalstelle Gewerbeaufsicht <strong>der</strong> SGD wird hiervon unterrichtet.<br />

Unterschrift des Unterschrift des/<strong>der</strong> Dienstsiegel<br />

Schulleiters/<strong>der</strong> Schulleiterin<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten<br />

(Ich bin mit <strong>der</strong> Berufung einverst<strong>an</strong>den)<br />

Verteiler:


<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong> 18<br />

Anlage 4.3: Formblatt für die Anzeige eines SSB <strong>an</strong> die Aufsichtsbehörde<br />

(Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer<br />

<strong>der</strong> Schule)<br />

Datum<br />

An die<br />

Regionalstelle Gewerbeaufsicht<br />

über<br />

(den Schulträger)<br />

Anzeige gemäß § 31 Abs. 4 <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung und/o<strong>der</strong> § 13 Abs. 5 Röntgenverordnung;<br />

hier: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname <strong>der</strong> Lehrerin/des Lehrers)<br />

Anlg: - Bestellung zur/zum <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragen/Än<strong>der</strong>ungen<br />

- Bescheinigung <strong>der</strong> Fachkunde<br />

Hiermit zeigen wir <strong>an</strong>:<br />

Die/Der o.g. Lehrerin/Lehrer ist am _______ zur/zum <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten bestellt worden.<br />

Der Entscheidungsbereich <strong>der</strong>/des o.g. Lehrerin/Lehrers hat sich am _________ geän<strong>der</strong>t:<br />

Die/Der o.g. Lehrerin/Lehrer ist am _______ aus <strong>der</strong> Funktion <strong>der</strong>/des <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten<br />

ausgeschieden.<br />

Unterschrift des Schulleiters/<strong>der</strong> Schulleiterin

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