28.05.2014 Aufrufe

Römische Rechtsgeschichte – Fragen - Michael Poropatich

Römische Rechtsgeschichte – Fragen - Michael Poropatich

Römische Rechtsgeschichte – Fragen - Michael Poropatich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Michael</strong> <strong>Poropatich</strong> <strong>Römische</strong> <strong>Rechtsgeschichte</strong> WiSe 2012<br />

ursprünglich als autoritativ verstandenen Text des Corpus Iuris Civilis allmählich in<br />

den Hintergrund.<br />

(23) Charakterisieren Sie die Tätigkeit der spätmittelalterlichen Konsiliatoren!<br />

Konsiliatoren (oder Kommentatoren) heißen die Nachfolger der Glossatoren. Sie<br />

verzichteten darauf, das Corpus Iuris Civils weiter zu glossieren. Stattdessen versuchten<br />

sie, das justinianische Recht den Bedürfnissen ihrer Zeit anzupassen und<br />

praktisch nutzbar zu machen. Sie bezogen das kanonische Recht, das langobardische<br />

Lehensrecht, die lokalen Gewohnheitsrechte und das Statutarrecht der oberitalienischen<br />

Stadtstaaten in ihre Arbeit ein.<br />

Die Konsiliatoren verfassten Kommentare und Monographien. Sie wirkten auf die<br />

Gerichtspraxis mittels Gutachten (consilia) ein. Sie entwickelten das ius commune.<br />

(24) Was versteht man unter ius commune?<br />

Das ius commune entstand aus der wissenschaftliche Bearbeitung des römischen<br />

und kanonischen Rechts im Spätmittelalter. Es umfasste das Corpus Iuris Civilis,<br />

das Corpus Iuris Canonici und die Fortbildung beider Rechtsquellen im Rahmen<br />

des wissenschaftlichen Diskurses.<br />

Universitär ausgebildete Juristen, die zunehmend in Justiz, Verwaltung und Politik<br />

eingesetzt wurden, wandten das römische und kanonische Recht immer dort an,<br />

wo ihnen nicht von den Prozessparteien ein entgegenstehender Landesbrauch<br />

nachgewiesen wurde.<br />

Das ius commune erlangte so subsidiäre Geltung. Es drängte im Laufe der Zeit die<br />

Partikularrechte zurück und wurde gemeineuropäisches Recht.<br />

(25) Was versteht man unter Rezeption des römischen Rechts? Warum und wie<br />

erfolgte diese?<br />

Die Rezeption war ein gesamteuropäischer Vorgang, der im 12. Jh begann und im<br />

15. und 16. Jh den Höhepunkt erreichte. Sie übernahm das römisch-kanonische,<br />

gelehrte Recht in die Rechtspraxis. Schuldrechtliche Bedürfnisse der Wirtschaft<br />

stießen die Rezeption an. Universitär ausgebildete Juristen, die zunehmend in Justiz,<br />

Verwaltung und Politik eingesetzt wurden, betrieben sie.<br />

Die Rezeption brachte das ius commune hervor und ließ es in den Partikularrechten<br />

wirksam werden.<br />

(26) Welche Kodifikationen zählt man zu den Naturrechtsgesetzbüchern?<br />

Eine Kodifikation enthält entweder die gesamte Rechtsordnung oder zumindest ein<br />

komplettes Rechtsgebiet. Das Recht wird systematisch und widerspruchsfrei, mittels<br />

abstrakter Rechtssätze aufgezeichnet (also keine Fallsammlung). Das zur Gesetzgebung<br />

berufene Organ stattet es mit Exklusivität aus (also keine subsidiäre<br />

Geltung von älteren Gesetzen oder Gewohnheitsrecht).<br />

Naturrechtliche Kodifikationen entstanden in Europa ab der zweiten Hälfte des 18.<br />

Jh. Sie schufen Rechtssicherheit, indem das zersplitterte ius romano-germanicum<br />

(ein Gemenge aus gemeinem und heimischem Recht) einer einheitlichen Rechtsordnung<br />

wich. Sie begründeten Staatseinheit durch Rechtseinheit. Das ius commune<br />

ging infolge der Aufsplittung in nationale Rechtsordnungen unter.<br />

Naturrechtsgesetzbücher sind das preußische Allgemeine Landrecht 1794, das österreichische<br />

Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch 1811 4 und der französische Code<br />

civil 1804.<br />

(27) Was ist die Historische Rechtsschule?<br />

Die Historische Rechtsschule entstand zu Beginn des 19. Jh. 5 Sie stellte den Anspruch<br />

des Naturrechts auf zeitlose Geltung in Frage. Sie lehnte naturrechtliche<br />

Kodifikationen ab.<br />

4 Dass das ABGB ein typisches Naturrechtsgesetzbuch ist, zeigt sich insbesondere<br />

beim Hinweis auf die „natürlichen Rechtsgrundsätze“ in § 7. Feststellbar sind aber<br />

auch Einflüsse des gemeinen Rechts (va im Schuldrecht), des heimisch-deutschen<br />

Rechts (va im Sachenrecht) und des kanonischen Rechts (va im Familienrecht).<br />

13.10.2013 6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!