anzeigen - bei der Gemeinde Altenholz
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Satzung über die Straßenreinigung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altenholz</strong><br />
(Straßenreinigungssatzung)<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22. Juni 2012<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 4 und 17 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Schleswig-Holstein (GO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 57), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 8 des<br />
Gesetzes vom 17.12.2010 (GVOBl. S. 789), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes<br />
Schleswig-Holstein (StrWG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 25. November 2003<br />
(GVOBl. Schl.-H., Seite 631), berichtigt am 29. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. Seite 140),<br />
wird nach Beschlussfassung durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung vom 8. November 2011 folgende<br />
Satzung mit ihren Anlagen 1 und 2 (Anlage 2 eingefügt durch 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung) erlassen:<br />
§ 1<br />
Reinigungspflicht<br />
Alle öffentlichen Straßen (§§ 2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb <strong>der</strong><br />
geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG) sind zu reinigen. Zur Reinigung<br />
gehört es, nach den örtlichen Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit die Straßen zu<br />
säubern (§ 3), Schnee zu räumen und <strong>bei</strong> Glatteis zu streuen (§ 8). Als Glatteis im Sinne<br />
dieser Satzung gilt Eis- und Schneeglätte.<br />
§ 2<br />
Gegenstand <strong>der</strong> Reinigungspflicht<br />
(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf folgende Straßenteile:<br />
1. Gehwege (Teile einer Straße o<strong>der</strong> selbständige Gehwege),<br />
2. begehbare Seitenstreifen,<br />
3. gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege,<br />
4. Radwege,<br />
5. Rinnsteine,<br />
6. Gräben und Durchlässe,<br />
7. Trennstreifen,<br />
8. Bushaltestellenbuchten,<br />
9. dem Grundstücksanschluss dienende Grabenverrohrungen,<br />
10. Fahrbahnen,<br />
11. als Parkplatz für Kraftfahrzeuge beson<strong>der</strong>s gekennzeichnete Flächen.<br />
6/3<br />
1
2<br />
(2) Wo ein Gehweg nicht beson<strong>der</strong>s abgegrenzt ist, gilt als Gehweg ein begehbarer<br />
Seitenstreifen o<strong>der</strong> ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechen<strong>der</strong><br />
Streifen <strong>der</strong> Fahrbahn. Dies gilt nicht, wenn auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straßenseite ein Gehweg<br />
vorhanden ist.<br />
§ 3<br />
Art und Umfang <strong>der</strong> Säuberungspflicht<br />
(1) Die zu säubernden Straßenteile sind nach den örtlichen Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Sicherheit zu säubern. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch <strong>der</strong><br />
Straßenverkehr behin<strong>der</strong>t, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt<br />
wird o<strong>der</strong> wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen. Herbizide dürfen nicht<br />
verwendet werden. Die nach § 6 Verpflichteten haben die von ihnen zu säubernden<br />
Straßenteile grundsätzlich einmal wöchentlich, spätestens am letzten Werktag vor<br />
einem Sonn- o<strong>der</strong> Feiertag, sowie am 2. Januar eines Jahres auf ihre Sauberkeit zu<br />
kontrollieren und erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu säubern. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen<br />
und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind je<strong>der</strong>zeit<br />
sauber und von Schnee und Eis freizuhalten. Einer mit <strong>der</strong> Säuberung verbundenen<br />
Staubentwicklung ist <strong>bei</strong> frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser<br />
vorzubeugen.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altenholz</strong> kann im Einzelfall zusätzliche Säuberungen anordnen, wenn<br />
diese aus beson<strong>der</strong>em Anlass erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
§ 4<br />
Säuberung <strong>bei</strong> übermäßiger Verunreinigung<br />
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die<br />
Verunreinigung ohne Auffor<strong>der</strong>ung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen,<br />
an<strong>der</strong>nfalls kann die <strong>Gemeinde</strong> die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers<br />
beseitigen.<br />
(2) Abs. 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot. Hundeführerinnen und<br />
Hundeführer sowie Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hundekot<br />
unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Verunreinigungen durch Pferdekot.<br />
§ 5<br />
Straßenreinigung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altenholz</strong> betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung mit<br />
Anschluss und Benutzungszwang. Sie hat – soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 6 und<br />
7 übertragen wurde – u. a. die Aufgabe<br />
a) die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 – 8 und 10 – 11 aufgeführten Straßenteile zu säubern<br />
(§ 3),<br />
b) die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 8, 10 und 11 aufgeführten Straßenteile von Schnee zu<br />
befreien und die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 8, 10 und 11 aufgeführten Straßenteile
und die gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen <strong>der</strong> Fahrbahnen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen, <strong>bei</strong> Glatteis zu streuen.<br />
§ 6<br />
Übertragung <strong>der</strong> Säuberungspflicht<br />
(1) Die Säuberungspflicht wird für folgende Straßenteile in <strong>der</strong> Frontlänge <strong>der</strong><br />
anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt:<br />
a) die Gehwege mit Ausnahme <strong>der</strong>jenigen Teile, die als Parkstreifen für Kraftfahrzeuge<br />
beson<strong>der</strong>s gekennzeichnet sind,<br />
b) die begehbaren Seitenstreifen, befestigt o<strong>der</strong> unbefestigt an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze,<br />
c) die gemeinsamen Geh- und Radwege,<br />
d) dem Grundstücksanschluss dienende Grabenverrohrungen.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Säuberungspflicht <strong>der</strong> in den Anlagen 1 und 2<br />
bezeichneten Straßen, Straßenabschnitte, Verbindungs-, Wohn- und Stichwege<br />
einschließlich Treppenanlagen in <strong>der</strong> Frontlänge <strong>der</strong> anliegenden Grundstücke den<br />
Eigentümern bis zur Mitte <strong>der</strong> genannten Einrichtungen und Anlagen übertragen.<br />
Bestehen auf <strong>der</strong> gegenüberliegenden Seite <strong>der</strong> in den Anlage 1 und 2 bezeichneten<br />
Straßen, Straßenabschnitte, Verbindungs-, Wohn- und Stichwege keine übertragenen<br />
Reinigungspflichten, ist dem Eigentümer des auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite belegenen<br />
Grundstücks in <strong>der</strong> Frontlänge seines Grundstückes die Säuberungspflicht in voller<br />
Breite übertragen.<br />
(3) An Stelle des Eigentümers trifft die Säuberungspflicht<br />
a) den Erbbauberechtigten,<br />
b) den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,<br />
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung<br />
überlassen ist.<br />
(4) Mehrere Pflichtige sind gemeinsam verantwortlich (Gesamtschuldner).<br />
(5) Ist <strong>der</strong> Pflichtige nicht in <strong>der</strong> Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine<br />
geeignete Person mit <strong>der</strong> Säuberung zu beauftragen. Auf Antrag des Pflichtigen kann<br />
ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mit Zustimmung <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> die Säuberungspflichten an Stelle des Pflichtigen übernehmen. Die<br />
Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> ist je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflich und nur solange wirksam, wie<br />
eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.<br />
§ 7<br />
Übertragung <strong>der</strong> Streu- und Schneeräumpflicht (Winterdienst)<br />
(1) Den Eigentümern <strong>der</strong> anliegenden Grundstücke wird für alle Straßen die Pflicht<br />
übertragen, auf den Gehwegen und dem Grundstücksanschluss dienende<br />
Grabenverrohrungen in <strong>der</strong> Frontlänge <strong>der</strong> anliegenden Grundstücke nach Maßgabe<br />
des § 8 Schnee zu räumen und <strong>bei</strong> Glatteis zu streuen.<br />
6/3<br />
3
4<br />
(2) Als Gehwege im Sinne des Absatzes 1 gelten Gehwege als Teile einer Straße o<strong>der</strong><br />
selbständige Gehwege, begehbare Seitenstreifen und gemeinsame (kombinierte) Geh-<br />
und Radwege. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Als Gehwege gelten nicht diejenigen<br />
Straßenteile, die zum Aufstellen von Kraftfahrzeugen beson<strong>der</strong>s gekennzeichnet sind.<br />
(3) Die Pflicht zur Räumung von Schnee und zum Streuen <strong>bei</strong> Glatteis wird für die in <strong>der</strong><br />
Anlage 1 bezeichneten Straßen, Straßenabschnitte, Verbindungs-, Wohn- und<br />
Stichwege einschließlich Treppenanlagen in <strong>der</strong> Frontlänge <strong>der</strong> anliegenden<br />
Grundstücke den Eigentümern bis zur Mitte <strong>der</strong> genannten Einrichtungen und Anlagen<br />
übertragen. Bestehen auf <strong>der</strong> gegenüberliegenden Seite <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Anlage 1<br />
bezeichneten Straßen, Straßenabschnitte, Verbindungs-, Wohn- und Stichwege keine<br />
übertragenen Reinigungspflichten, ist dem Eigentümer des auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite<br />
belegenen Grundstücks in <strong>der</strong> Frontlänge seines Grundstückes die Pflicht zur<br />
Räumung von Schnee und zum Streuen <strong>bei</strong> Glatteis in voller Breite übertragen.<br />
(4) § 6 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.<br />
§ 8<br />
Art und Umfang <strong>der</strong> Streu- und Schneeräumpflicht<br />
(1) Die Gehwege sind <strong>bei</strong> Glatteis mit abstumpfenden Stoffen – z.B. Sand – zu bestreuen,<br />
so dass Fußgänger dort sicher gehen können. Die Verwendung von Asche und<br />
sonstigem Hausmüll als Streugut ist unzulässig. Für Menschen, Tiere und Pflanzen<br />
schädliche Streumittel, z.B. Streusalz, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.<br />
Ihre Verwendung ist nur erlaubt<br />
a) <strong>bei</strong> Eisregen,<br />
b) <strong>bei</strong> Glatteis an gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppenanlagen, Rampen, Brückenauf-<br />
o<strong>der</strong> -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken o<strong>der</strong> ähnlichen<br />
Gehwegabschnitten.<br />
(2) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz o<strong>der</strong> sonstigen auftauenden<br />
Materialien bestreut, salzhaltiger o<strong>der</strong> sonstige auftauende Mittel enthalten<strong>der</strong> Schnee<br />
darf auf ihnen nicht abgelagert werden.<br />
(3) Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 7.00 Uhr – an Samstagen, Sonn- und<br />
Feiertagen bis 9.00 Uhr – des folgenden Tages zu beseitigen. In <strong>der</strong> Zeit von 7.00 bis<br />
20.00 Uhr – an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr – entstehendes Glatteis<br />
ist so oft wie erfor<strong>der</strong>lich unverzüglich zu beseitigen.<br />
(4) Die Gehwege sind von Schnee zu befreien. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis<br />
7.00 Uhr – an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr – des folgenden Tages<br />
zu räumen, auch wenn es um 7.00 Uhr – an Samstagen, Sonn- und Feiertagen um 9.00<br />
Uhr – noch schneit. In <strong>der</strong> Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - an Samstagen, Sonn- und<br />
Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr – gefallener Schnee ist innerhalb einer Stunde nach<br />
jedem beendeten Schneefall zu räumen. In dieser Zeit sind Unebenheiten, die durch<br />
festgetretenen o<strong>der</strong> festgefahrenen Schnee entstanden sind, so oft wie erfor<strong>der</strong>lich<br />
unverzüglich zu beseitigen.
(5) Die Gehwege sind für den Fußgängerverkehr in einer Breite von Schnee und Eis<br />
freizuhalten und <strong>bei</strong> Glätte zu streuen, die den örtlichen Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong><br />
öffentlichen Sicherheit entspricht, soweit möglich mindestens in einer Breite von<br />
1,00 m. In Verbindung mit Fußgängerüberwegen sind Gehwege so zu bestreuen, dass<br />
die Straßenübergänge ohne Gefahr und Behin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fußgänger durch Schnee und<br />
Eis erreichbar sind. Im Bereich von Haltestellen <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsmittel ist die<br />
Schnee- und Eisbeseitigung so vorzunehmen, dass die Fußgänger vom Gehweg o<strong>der</strong> –<br />
falls vorhanden – vom Fahrgastunterstand aus die Verkehrsmittel ohne Gefährdung<br />
und Behin<strong>der</strong>ung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.<br />
(6) Schnee und Eis sind auf dem Drittel des Gehweges o<strong>der</strong> Seitenstreifens zu lagern, <strong>der</strong><br />
an <strong>der</strong> Fahrbahn liegt. Ist ein Teil des Gehweges zum Aufstellen von Kraftfahrzeugen<br />
beson<strong>der</strong>s gekennzeichnet, so sind Schnee und Eis auf dem Teil des Gehweges zu<br />
lagern, <strong>der</strong> an diese gekennzeichnete Fläche grenzt. Bei Gehwegen bis zu 1,00 m<br />
Breite können Schnee und Eis auf dem Fahrbahnrand gelagert werden; die Einläufe in<br />
Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse<br />
sind freizuhalten. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet<br />
werden. Abs. 4 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. Sind Vorgärten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />
Geländestreifen vorhanden, soll <strong>der</strong> Schnee in diesen Fällen dort abgelagert werden.<br />
Auf Gehwegen ohne Fahrbahn sind Schnee und Eis auf dem an das Grundstück des<br />
Reinigungspflichtigen angrenzenden Drittel des Gehweges zu lagern. Von anliegenden<br />
Grundstücken darf Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.<br />
(7) Auf Fahrbahnen ist die Verwendung von Streusalz erlaubt.<br />
§ 9<br />
Grundstücksbegriff<br />
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist je<strong>der</strong> zusammenhängende Grundbesitz, <strong>der</strong><br />
eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet ohne Rücksicht auf die<br />
Grundbuch- o<strong>der</strong> Katasterbezeichnung. Unerheblich ist es, ob das Grundstück benutzt<br />
wird o<strong>der</strong> nutzbar ist.<br />
(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen<br />
Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer o<strong>der</strong> in ähnlicher Weise vom<br />
Gehweg o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>- bzw.<br />
Hinterfront o<strong>der</strong> den Seitenfronten an einer Straße liegt. Das gilt jedoch nicht, wenn<br />
eine Verbindung des Grundstückes mit <strong>der</strong> Straße unzulässig o<strong>der</strong> unmöglich ist o<strong>der</strong><br />
wenn ein Geländestreifen zwischen Grundstück und Straße nicht dem Träger <strong>der</strong><br />
Straßenbaulast gehört und selbständigen wirtschaftlichen Zwecken dient.<br />
§ 10<br />
Straßenreinigungsgebühren<br />
Zur teilweisen Deckung <strong>der</strong> Kosten für die Reinigung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen, für welche die<br />
Reinigungspflicht ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht übertragen ist, erhebt die <strong>Gemeinde</strong> nach einer zu<br />
dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Straßenreinigungsgebühren.<br />
6/3<br />
5
6<br />
§ 11<br />
Verar<strong>bei</strong>tung personenbezogener Daten<br />
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, Daten<br />
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des<br />
Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. Seite 169) in <strong>der</strong><br />
aktuellen Fassung zu erheben:<br />
1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümer des jeweils zu<br />
reinigenden o<strong>der</strong> anliegenden Grundstückes ist und dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3<br />
Abgabenordnung nicht entgegensteht;<br />
2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus<br />
seinen Akten, wer Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden o<strong>der</strong> anliegenden<br />
Grundstückes ist und dessen Anschrift;<br />
3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Mel<strong>der</strong>egister über die Anschrift <strong>der</strong> nach<br />
dieser Satzung zur Straßenreinigung verpflichteten Personen, sofern § 2 des<br />
Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;<br />
4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen <strong>der</strong> jeweils zu reinigenden<br />
Grundstücke, zur Abgrenzung <strong>der</strong> öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu<br />
reinigenden o<strong>der</strong> anliegenden Grundstücken und zur Abgrenzung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Grundstücke von den jeweils anliegenden Privatgrundstücken;<br />
(2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die <strong>Gemeinde</strong><br />
nur zum Zweck <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin <strong>der</strong> Straßenreinigung verwenden,<br />
speichern und weiterverar<strong>bei</strong>ten. Bezüglich <strong>der</strong> Löschung <strong>der</strong> personenbezogenen Daten<br />
findet § 28 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig nach § 56 StrWG und § 23 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) handelt,<br />
wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gegen eine Bestimmung dieser Satzung über<br />
1. die Säuberungspflicht <strong>bei</strong> übermäßiger Verunreinigung nach § 4,<br />
2. die Säuberungspflicht nach § 6,<br />
3. die Streu- und Schneeräumungspflicht auf Gehwegen nach §§ 7 und 8<br />
verstößt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 511,- € geahndet werden.
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt mit ihrer Anlage 1 (Anlage 2 ist mit Bekanntmachung <strong>der</strong> 1.<br />
Än<strong>der</strong>ungssatzung in Kraft getreten) am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. November 1998 außer Kraft.<br />
<strong>Altenholz</strong>, 14. November 2011<br />
Ehrich<br />
Bürgermeister<br />
Straßenreinigungssatzung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22. Juni 2012<br />
6/3<br />
7
Ortsteil Stift<br />
8<br />
Anlage 1 zu §§ 6 und 7 <strong>der</strong><br />
Straßenreinigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altenholz</strong><br />
Allensteiner Weg: Zuwegungen zu den Grundstücken von Nr. 6 bis 24, 1 bis 15, 26 bis 48,<br />
17 bis 31, 50 bis 72, 33 bis 47, 74 bis 92, 49 bis 63, 94a bis 102, 65 bis 75 und 77 bis 85;<br />
Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 92, 92a und 92b; Zuwegung zu den Grundstücken Nr.<br />
31, 33, 35 und 37 sowie Wachol<strong>der</strong>weg Nr. 1, 3, 5 und 18<br />
Danziger Straße: Verbindungsweg vom Waldwinkel zur Posener Straße zwischen dem<br />
Grundstück Nr. 2 und Waldwinkel Nr. 1<br />
Elbinger Weg: Zuwegungen zu den Grundstücken von Nr. 1 bis 17, 2 bis 16, 19 bis 35, 18<br />
bis 32, 37 bis 53, 34 bis 48, 55 bis 69, 50 bis 64, 71 bis 85, 66 bis 80, 87 bis 95, 82 bis 90, 92<br />
bis 100<br />
Insterburger Weg: Verbindungsweg zum Ostpreußenplatz zwischen den Grundstücken Nr. 2<br />
und 3<br />
Königsberger Straße: Zuwegungen zu den Grundstücken von Nr. 2 bis 8, 10 bis 16, 18 bis<br />
24, 40 bis 48, 50 bis 58, 25 bis 39, 57 bis 69, 71 bis 83, 85 bis 97, 60 bis 70, 72 bis 76, 78 bis<br />
82, 99 bis 111, 113 bis 127, 129 bis 135<br />
Pillauer Weg: Zuwegungen zu den Grundstücken von Nr. 2 bis 6, 8 bis 14, 11 bis 17<br />
Posener Straße: Zuwegungen zu den Grundstücken von Nr. 1 bis 5, 6 bis 8, 15 bis 19, 24 bis<br />
27, 33 bis 38<br />
Rote Kate: Verbindungsweg zum Friedhof zwischen den Grundstücken Nr. 22 und 24<br />
Stettiner Weg: Verbindungsweg zur Dänischenhagener Straße zwischen Grundstück Nr. 5<br />
und 7 und Verbindungsweg zur Dänischenhagener Straße zwischen den Grundstücken Nr. 7<br />
und 8<br />
Stifter Allee: Verbindungsweg zur Dänischenhagener Straße zwischen den Grundstücken Nr.<br />
1 und 4<br />
Stralsun<strong>der</strong> Weg: Verbindungsweg zur Dänischenhagener Straße zwischen den<br />
Grundstücken Nr. 13, 15, 17 und dem Spielplatz; Verbindungsweg zum Spielplatz und <strong>der</strong><br />
Breslauer Straße zwischen den Grundstücken Nr. 20 und 20 a<br />
Tilsiter Weg: Zuwegungen zu den Grundstücken von Nr. 1 bis 15, 2 bis 18, 17 bis 31, 20 bis<br />
36, 33 bis 47, 38 bis 54, 56 bis 72, 74 bis 82<br />
Waldwinkel: Verbindungsweg zur Posener Straße zwischen den Grundstücken Nr. 1 und<br />
Danziger Straße 2
Ortsteil Klausdorf<br />
Ahornallee: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 3, 5, 7, 9, 11, 21, 23a, 23b sowie<br />
Klausdorfer Straße Nr. 140f und 106 sowie Lindenallee Nr. 3 und 5; Zuwegung zu den<br />
Grundstücken Nr. 18 und 20 sowie Flie<strong>der</strong>weg Nr. 10, 12, 14 und 16; Verbindungsweg zum<br />
Eichenweg Grundstück Nr. 16; Verbindungsweg zum Pappelweg und Wachol<strong>der</strong>weg<br />
zwischen den Grundstücken Nr. 45 und 47 sowie Pappelweg Nr. 13 und 18 sowie<br />
Wachol<strong>der</strong>weg Nr. 2, 4, 6, 8 und 10<br />
Am Buchholz: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 11 a, 11 b, 11 c und 11 d; Zuwegung zu<br />
den Grundstücken Nr. 21, 29, 31 und 33 sowie dem Spielplatz; Verbindungsweg in Richtung<br />
des <strong>Gemeinde</strong>zentrums zwischen den Grundstücken Nr. 23 und dem Spielplatz;<br />
Verbindungsweg in Richtung des <strong>Gemeinde</strong>zentrums zwischen den Grundstücken Nr. 27 und<br />
dem Spielplatz; Verbindungsweg zum Schoolred<strong>der</strong> Höhe Grundstück Nr. 9 a<br />
An <strong>der</strong> Feuerwache: Zuwegungen zwischen den Grundstücken Nr. 2 und 6 sowie zwischen<br />
Nr. 8 und 14<br />
Aukamp: Zuwegung zwischen den Grundstücken Nr. 10, 12, 14, 16 und 18; Zuwegung<br />
zwischen den Grundstücken Nr. 28, 30, 32 und 34; Verbindungsweg zwischen den<br />
Grundstücken Nr. 9 und 21 zum Spielplatz; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 9 bis 17 und<br />
19 bis 19a; Zuwegungen zu den Grundstücken Nr. 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35 und 37;<br />
Verbindungsweg zum Ohlandbogen zwischen den Grundstücken Nr. 32, 34, 36, und 38 sowie<br />
Ohlandbogen Nr. 87; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 36, 38, 40 und 42;<br />
Verbindungsweg zum Ohlandbogen zwischen den Grundstücken Nr. 54 und 56; Zuwegung zu<br />
den Grundstücken Nr. 56, 58 und 60; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 66, 68, 70, 72, 74,<br />
76, 78, 80 und 82; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 71, 73, 75, und 77<br />
Blaubeerweg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 9 und 22; Verbindungsweg zum<br />
Himbeerweg zwischen den Grundstücken Nr. 2 und 4<br />
Brombeerring: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 9 a, 9 b, 11, 13 a, 13 b und 15 a;<br />
Verbindungsweg zum Spielplatz zwischen den Grundstücken Nr. 45 und 47<br />
Buschberg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 29, 31, 33, 35 und 37<br />
Dorfkoppel: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 2 und 4<br />
Dreiangel: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 11, 13, 15, 17 und 19; Zuwegung zu den<br />
Grundstücken Nr. 39, 41 und 43; Verbindungsweg zum Hasenholz zwischen den<br />
Grundstücken Nr. 14 und Hasenholz Nr. 7, 8, 9 a, 9 b, 10 und 12<br />
Ebereschenweg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 1, 1a, 3, 3a, 5 und 7; Zuwegung zu den<br />
Grundstücken Nr. 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29; Verbindungsweg zur Lindenallee<br />
zwischen den Grundstücken Nr. 16 und 34; Verbindungsweg zwischen den Grundstücken Nr.<br />
6/3<br />
9
34 und 50; Verbindungsweg zwischen den Grundstücken Nr. 50 und 72; Verbindungsweg<br />
zwischen den Grundstücken Nr. 72 und 92; Verbindungsweg zum Eichenweg zwischen den<br />
Grundstücken Nr. 29 und 51<br />
Eibenweg: Verbindungsweg zum Sanddornweg zwischen den Grundstücken Nr. 7 und 12<br />
sowie Sanddornweg Nr. 37, 39, 40 und 41<br />
Eichenweg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 1, 3, 5 und Ahornallee Nr. 16; Zuwegung zu<br />
den Grundstücken Nr. 4, 6, 8 und 10; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 14, 16, 18, 20, 22,<br />
24, 26, 28, 30, 32; Verbindungsweg zum Ebereschenweg / Eichenweg zwischen den<br />
Grundstücken Nr. 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32 sowie Ebereschenweg Nr. 29 und 51;<br />
Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 63, 65, 67, 69, 71, 73 und 75; Verbindungsweg zum<br />
Ebereschenweg zwischen Grundstück Nr. 32 und <strong>der</strong> Grünfläche<br />
Flie<strong>der</strong>weg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 10, 12, 14 und 16; Zuwegung zu den<br />
Grundstücken Nr. 44, 46 und 48; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 37, 39, 41, 50 und 52;<br />
Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 24, 26, 38, 40 und 42; Verbindungsweg zwischen<br />
Grundstück Nr. 44 und dem Garagenhof; Verbindungsweg zwischen den Grundstücken Nr.<br />
33, 35 und 37 sowie dem Garagenhof<br />
Freesenberg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 13, 15, 17 und 19; Zuwegung zu den<br />
Grundstücken Nr. 33, 35, 37 und 39; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 47a, 49, 51, 53 und<br />
55<br />
Ginsterweg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28,<br />
30, 32 und 34; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 36, 38, 40, 42 und 44; Zuwegung zu den<br />
Grundstücken Nr. 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31 und 33<br />
Hasenholz: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 7, 8, 9 a, 9 b, 10 und 12 und<br />
Verbindungsweg zum Dreiangel Nr. 14<br />
Himbeerweg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 2, 4, 6 und 8; Verbindungsweg zum<br />
Blaubeerweg zwischen den Grundstücken Nr. 1 a, 1 b, 3, 5 und 7 sowie Blaubeerweg Nr. 2<br />
und 4<br />
Klausdorfer Straße: Verbindungsweg von <strong>der</strong> Ahornallee zur Lindenallee hinter den<br />
Grundstücken Nr. 104 f und 106; Verbindungsweg zum Moorred<strong>der</strong> und dem Rehwinkel<br />
zwischen den Grundstücken Nr. 93, 95 und 95 a sowie Moorred<strong>der</strong> Nr. 7 und 9 sowie<br />
Rehwinkel Nr. 28<br />
Klintenberg: Verbindungsweg zum Schoolred<strong>der</strong> zwischen den Grundstücken Nr. 14 a, 28,<br />
42, 52 und 66 sowie Schoolred<strong>der</strong> Nr. 1, 3, 5 und 7<br />
Langkoppel: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 2, 4, 6 und 8; Zuwegung zu den<br />
Grundstücken Nr. 3, 5, 7 und 9; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 11, 13, 15 und 17;<br />
10
Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 19, 21, 23 und 25; Zuwegung zu den Grundstücken Nr.<br />
27, 29, 31 und 33; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 35, 37, 39, 41 und 43;<br />
Verbindungsweg zum Rüschkamp zwischen den Grundstücken Langkoppel Nr. 43,<br />
Rönkoppel Nr. 18, Rüschkamp Nr. 64 und dem Garagenhof<br />
Lindenallee: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 2, 10, 12, 14 und 16; Gehweg und<br />
Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 34 und 36; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 72, 74,<br />
76, 78, 80 und 82; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 84, 86, 88, 90 und 92<br />
Moorred<strong>der</strong>: Verbindungsweg zum Rehwinkel und <strong>der</strong> Klausdorfer Straße zwischen den<br />
Grundstücken Nr. 7 und 9 sowie Klausdorfer Straße Nr. 93, 95 und 95 a sowie dem<br />
Rehwinkel Nr. 28<br />
Niekoppel: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 1, 2 und 3; Zuwegung zu den Grundstücken<br />
Nr. 2, 4 und 6<br />
Ohlandbogen: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 18, 20, 22 und 24; Zuwegung zu den<br />
Grundstücken Nr. 26, 28, 30 und 32; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 48, 50, 52, 54 und<br />
56; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 58, 60, 62, 64, 66 und 68; Zuwegung zu den<br />
Grundstücken Nr. 69, 71, 73, 75, 77 und 79; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 81, 83 und<br />
85; Verbindungsweg zum Wald zwischen den Grundstücken Nr. 24 und 26; Verbindungsweg<br />
zur Holzkoppel zwischen den Grundstücken Nr. 62, 64 und Rönkoppel 2; Verbindungsweg<br />
zum Rüschkamp zwischen den Grundstücken Nr. 31 und 45 sowie Rüschkamp Nr. 17, 21, 23<br />
und 29; Verbindungsweg zum Rüschkamp zwischen Grundstück Nr. 29 und dem Spielplatz;<br />
Verbindungsweg zwischen dem Transformatorengrundstück und Ohlandbogen Nr. 87;<br />
Rehwinkel: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 13, 15 a, 15 b, 17, 19 und 21;<br />
Verbindungsweg zum Moorred<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Klausdorfer Straße zwischen den Grundstücken<br />
Nr. 28, 30 und 32 sowie Moorred<strong>der</strong> Nr. 7 und 9 sowie Klausdorfer Straße Nr. 93, 95 und<br />
95 a<br />
Rote Kate: Verbindungsweg zum Friedhof zwischen den Grundstücken Nr. 22 und 24<br />
Rönkoppel: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 1, 3, 5 und 7; Verbindungsweg zum<br />
Ohlandbogen zwischen den Grundstücken Nr. 2 und 4; Verbindungsweg zur Langkoppel <strong>bei</strong><br />
Grundstück Nr. 18, Langkoppel Nr. 43, Rüschkamp Nr. 64 und dem Garagenhof;<br />
Verbindungsweg zur Holzkoppel zwischen den Grundstücken Rönkoppel Nr. 2,<br />
Ohlandbogen Nr. 62 und 64<br />
Rüschkamp: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 7, 9, 11 und 13; Verbindungsweg<br />
zwischen den Grundstücken Nr. 13, 15, 17 und 19; Verbindungsweg zwischen dem<br />
Grundstück Nr. 29 dem Garagenhof und dem Spielplatz; Verbindungsweg zwischen dem<br />
Wendehammer und dem Garagenhof; Verbindungsweg zur Langkoppel <strong>bei</strong>m Grundstück<br />
6/3<br />
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Rüschkamp Nr. 64 und dem Garagenhof, Langkoppel Nr. 43 und Rönkoppel Nr. 18;<br />
Verbindungsweg zum Ohlandbogen zwischen den Grundstücken Nr. 17, 21, 23 und 29 sowie<br />
Ohlandbogen Nr. 31 und 45<br />
Sanddornweg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 1, 3 und 5 sowie Tannenweg 14 und 16;<br />
Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 6, 8, 10, 12 und 16; Zuwegung zu den Grundstücken Nr.<br />
14, 16, 18, 20, 22 und 24; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 22, 24, 26, 28, 30 und 32;<br />
Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 30, 32, 34, 36 und 38; Zuwegung zu den Grundstücken<br />
Nr. 25, 27, 29, 31, 33 und 35; Verbindungsweg zum Eibenweg zwischen den Grundstücken<br />
Nr. 37, 39, 40 und 41 sowie Eibenweg Nr. 7 und 12<br />
Schoolred<strong>der</strong>: Verbindungsweg zum Klintenberg <strong>bei</strong> den Grundstücken Nr. 1, 3, 5 und 7<br />
Struckbrook: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 4, 6, 8 und 10; Zuwegung zu den<br />
Grundstücken Nr. 12, 14, 16 und 18; Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 20, 22, 24 und 26<br />
Tannenweg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 14 und 16 sowie rückwärtig zum<br />
Sanddornweg<br />
Wochol<strong>der</strong>weg: Zuwegung zu den Grundstücken Nr. 1, 3, 5 und 18 sowie Ahornallee Nr. 31,<br />
33, 35 und 37; Verbindungsweg zum Pappelweg zwischen den Grundstücken Nr. 2, 4, 6, 8<br />
und 10 sowie Ahornallee Nr. 45 und 47 sowie Pappelweg Nr. 13 und 18<br />
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Anlage 2 zu § 6 <strong>der</strong><br />
Straßenreinigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altenholz</strong><br />
Am Buchholz: Verbindungsweg zum <strong>Gemeinde</strong>zentrum zwischen den Grundstücken Nr. 11<br />
und 11 d; Verbindungsweg zum <strong>Gemeinde</strong>zentrum zwischen den Grundstücken Nr. 33 und<br />
35; Verbindungsweg zum <strong>Gemeinde</strong>zentrum zwischen den Grundstücken Nr. 39 und<br />
Schoolred<strong>der</strong> Nr. 18<br />
Schoolred<strong>der</strong>: Verbindungsweg zum <strong>Gemeinde</strong>zentrum zwischen den Grundstücken Am<br />
Buchholz Nr. 39 und Schoolred<strong>der</strong> Nr. 18<br />
6/3<br />
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