INGENIEURVERTRAG - Diözese Rottenburg-Stuttgart
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Ausfertigung für*:<br />
Bauherr<br />
Ingenieur<br />
kirchliche Aufsichtsbehörde Planschlüssel<br />
(s. § 13 Abs. 2)<br />
(1) Gegenstand dieses Vertrages sind Ingenieurleistungen der Technischen Ausrüstung für folgende Anlagegruppen in<br />
Gebäuden:<br />
*<br />
**<br />
<strong>INGENIEURVERTRAG</strong><br />
(Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)<br />
Zwischen (Bauherr)<br />
wird - vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat (nachstehend kirchliche Aufsichtsbehörde<br />
genannt) - folgender Vertrag geschlossen:<br />
1.1 Anlagegruppe**<br />
1.2 Gebäude<br />
und<br />
dem / den / der Ingenieur(en) / gemeinschaft / Arbeitsgemeinschaft (Ingenieur)<br />
§ 1<br />
Gegenstand und Umfang des Vertrages<br />
(Straße, HNr.)<br />
(PLZ, Ort)<br />
(Name)<br />
(Straße, HNr.)<br />
(PLZ, Ort)<br />
Bei Bauvorhaben der Kirchengemeinden ist der Vertrag in dreifacher Fertigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde zur<br />
Genehmigung vorzulegen (§ 89 Abs. 2 KGO i.V.m. § 10 der Bauordnung für die ortskirchlichen Rechtspersonen, Dekanate und<br />
Dekanatsverbände in der <strong>Diözese</strong> <strong>Rottenburg</strong>-<strong>Stuttgart</strong> (BauO)). Vertragsbearbeitende Stelle ist das Bischöfliche Bauamt in<br />
<strong>Rottenburg</strong> (Telefon: 0 74 72/ 169-459).<br />
Hier sind die jeweiligen Fachbegriffe aus § 51 Abs. 2 HOAI einzutragen.<br />
1 Formular Stand: 01.09.2009
(2) Aus dem Leistungsbild des § 3 werden dem Ingenieur folgende Leistungen übertragen*:<br />
(3)<br />
(4)<br />
(5)<br />
(1)<br />
(2) Soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, gelten ergänzend:<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
(3) Wegen der Verfilmung von Ingenieurplänen wird auf § 13 Abs. 3 verwiesen.<br />
(4) Eine vorläufige, überschlägige Honorarberechnung vom ist als Vertragsanlage 1 beigefügt.<br />
(1)<br />
*<br />
**<br />
Der Bauherr überträgt dem Ingenieur von den in § 3 genannten Leistungen zunächst nur die<br />
Leistungsphasen 3.11 und 3.12 (stufenweise Beauftragung).<br />
Der Bauherr überträgt dem Ingenieur von den in § 3 genannten Leistungen die Planungsphasen bis<br />
einschließlich 3.13 (stufenweise Beauftragung).<br />
Der Bauherr überträgt dem Ingenieur das gesamte in § 3 festgelegte Leistungsbild.<br />
Der Ingenieur ist verpflichtet, weitere Leistungen / Besondere Leistungen aus dem Leistungsbild des § 3 zu<br />
übernehmen und auszuführen, wenn der Bauherr hierauf schriftlich anträgt. Auch für die weiteren in Auftrag<br />
gegebenen Leistungen gelten die Vorschriften dieses Vertrages.<br />
Der Bauherr ist verpflichtet, dem Ingenieur weitere Leistungen zu übertragen, wenn seine Planung durchgeführt<br />
werden soll und diese von der kirchlichen Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Dies gilt nicht, wenn wichtige<br />
Gründe entgegenstehen. Ein weitergehender Anspruch auf Übertragung von Leistungen besteht nicht.<br />
Die Weiterbeauftragung nach § 1 Abs. 3 und 4 bedarf der schriftlichen Genehmigung der kirchlichen<br />
Aufsichtsbehörde, soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes vereinbart wird. Diese Genehmigung gilt mit der<br />
Durchführungsgenehmigung der Baumaßnahme als erteilt.<br />
§ 2<br />
Grundlage des Vertrages<br />
Die Bauordnung für die ortskirchlichen Rechtspersonen, Dekanate und Dekanatsverbände in der <strong>Diözese</strong><br />
<strong>Rottenburg</strong>-<strong>Stuttgart</strong> (BauO) ist in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zu beachten**.<br />
die Bestimmungen über den Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB,<br />
die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung,<br />
§ 3<br />
Leistungsbild<br />
Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst die Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten,<br />
Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen gemäß § 53 HOAI.<br />
3.1 Die Leistungen gliedern sich in nachstehend aufgeführte Leistungsphasen. Der Ingenieur hat, sofern nach §<br />
1 Abs. 2 in Auftrag gegeben, nachfolgend gekennzeichnete Leistungen zu erbringen:<br />
Zutreffendes bitte ankreuzen / anklicken.<br />
Dies gilt nur dann, wenn der Bauherr eine ortskirchliche Rechtsperson, ein Dekanat oder ein Dekanatsverband ist.<br />
2 Formular Stand: 01.09.2009
(2) Wenn nach Vertragsabschluss weitere Besondere Leistungen erforderlich werden, so sind diese und deren<br />
Honorierung vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.<br />
(1)<br />
(2)<br />
*<br />
3.2<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
Leistungen in der Definition von § 53 HOAI<br />
und Anlage 14 zur HOAI<br />
Bewertung der Leistungen<br />
in % der Honorare*<br />
übertragen werden:<br />
3.11 Grundlagenermittlung<br />
Klären der Aufgabenstellung<br />
3<br />
%<br />
3.12 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)<br />
Erarbeiten eines Planungskonzepts 11 %<br />
3.13 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)<br />
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe<br />
15<br />
%<br />
3.14 Genehmigungsplanung<br />
Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen 6<br />
%<br />
3.15 Ausführungsplanung<br />
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung 18<br />
%<br />
3.16 Vorbereitung der Vergabe<br />
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen 6 %<br />
3.17 Mitwirkung bei der Vergabe<br />
Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe 5<br />
%<br />
3.18 Objektüberwachung (Bauüberwachung)<br />
Überwachen der Ausführung des Objekts<br />
33<br />
%<br />
3.19<br />
3.21<br />
3.22<br />
Objektbetreuung und Dokumentation<br />
Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation<br />
des Gesamtergebnisses<br />
Summe der übertragenen Teilleistungssätze 0 %<br />
Besondere Leistungen (entsprechend § 3 Abs. 3 HOAI i.V. mit Anlage 2 zur HOAI)<br />
3.23<br />
§ 4<br />
Termine und Bauzeiten<br />
Der Ingenieur hat seine Leistungen zu folgenden Terminen (in Übereinstimmung mit den Terminen des<br />
Architekten) zu erbringen:<br />
Vorplanung Wochen nach Vertragsabschluss<br />
Entwurfsplanung Wochen nach Zustimmung zu a)<br />
Genehmigungsplanung<br />
Soweit keine Termine und Fristen vereinbart sind, hat der Ingenieur seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen,<br />
dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.<br />
Die betreffenden Leistungsphasen sind entsprechend dem Erfordernis der Bauaufgabe einzutragen; nicht erforderliche bzw.<br />
nicht übertragene Leistungsteile sind zu streichen.<br />
3 Formular Stand: 01.09.2009<br />
3<br />
%
(1) Honorargrundlage für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung ist die Kostenberechnung gemäß § 52 i. V. m. §<br />
51 Abs. 2 HOAI unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember<br />
2008 (DIN 276-1: 2008-12).<br />
(2)<br />
Wegen der besonderen Schwierigkeiten, die in der Aufgabenstellung liegen, wird die Vergütung um<br />
% des Honorarrahmens (Differenz zwischen Mindest- und Höchstsatz einer Honorarzone) erhöht.<br />
Eine detaillierte Begründung der besonderen Erschwernisse ist beigefügt als<br />
Vertragsanlage<br />
(3) Für Besondere Leistungen gemäß § 3 Ziff. 3.21 bis 3.23 wird folgende Vergütung vereinbart:<br />
(4)<br />
(5)<br />
§ 5<br />
Vergütung der Ingenieurleistungen<br />
Aus begründetem Anlass wird abweichend Folgendes vereinbart:<br />
Die in § 1 näher bezeichneten Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den Bewertungsmerkmalen des<br />
§ 54 Abs. 2 HOAI wie folgt zugeordnet:<br />
Gebäude/Anlagen Honorarzone<br />
Für die Vergütung gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes vereinbart ist, die Mindestsätze für Grundleistungen<br />
nach Maßgabe der Honorartafel zu § 54 Abs. 1 HOAI sowie die Bewertung der Leistungsphasen gemäß § 53 Abs.<br />
1 HOAI (vgl. § 3 Ziff. 3.11 bis 3.19).<br />
zu Ziff. 3.21<br />
zu Ziff. 3.22<br />
zu Ziff. 3.23<br />
Bei Umbauten und Modernisierungen (§ 53 Abs. 3 i. V. mit § 35 HOAI) wird hinsichtlich einer möglichen<br />
Honorarerhöhung folgende Regelung getroffen:<br />
Ein Umbauzuschlag wird mit % des tatsächlichen Honorars vereinbart.<br />
Ein Umbauzuschlag wird nicht vereinbart.<br />
Wird aus Anlass des bautechnischen und baukünstlerischen Genehmigungsverfahrens bei der kirchlichen<br />
Aufsichtsbehörde oder aufgrund staatlicher Genehmigungsverfahren ein mehrfaches Überarbeiten der Vor-,<br />
Entwurfs- und Genehmigungsplanung erforderlich, so kann hierfür eine Zusatzgebühr nicht gefordert werden. Die<br />
in § 3 Abs. 1 Ziff. 3.12 bis 3.14 angeführten Bewertungssätze werden nur einmal geschuldet.<br />
Unter vorstehende Regelung fallen nicht die Änderung des Bauprogramms (z.B. Änderung von Standort,<br />
Raumprogramm oder Aufgabenstellung) sowie Alternativplanungen nach grundsätzlich verschiedenen<br />
Anforderungen. Honorare sind hierfür im Voraus schriftlich zu vereinbaren.<br />
4 Formular Stand: 01.09.2009
(6) Für Leistungen des Ingenieurs nach Zeitaufwand werden - nach jeweils vorheriger schriftlicher Vereinbarung -<br />
folgende Stundensätze in Ansatz gebracht:<br />
a) Ingenieur (Bürochef bzw. Partner):<br />
€<br />
b) Techn. Mitarbeiter (Dipl. Ing., Ing. grad.):<br />
€<br />
c) Techn. Mitarbeiter (Bautechniker, Bauzeichner):<br />
€<br />
d) s sonstige Hilfskräfte (technisch oder kaufmännisch):<br />
€<br />
(7) Nebenkosten nach § 14 HOAI*:<br />
keine Erstattung (in Grundhonorar bereits enthalten)<br />
(8)<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
*<br />
Grundlage der Stundensätze sind die Regelsätze der kirchlichen Aufsichtsbehörde. Bei längerer Dauer der<br />
Durchführung des Bauvorhabens gilt bei einer Veränderung der Regelsätze eine Anpassung als vereinbart. Der<br />
Stundensatz richtet sich in diesem Fall nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine getrennte Ausweisung ist<br />
erforderlich.<br />
Die Honorare berechnen sich anhand von Stundenbelegen. Pauschalhonorare können vereinbart werden.<br />
(in € oder %)<br />
Erstattung auf Nachweis<br />
(Nähere Angaben zu den Einzelansätzen)<br />
pauschale Erstattung<br />
Bei der Nebenkostenregelung auf Nachweis wird für die Benutzung des eigenen Kraftwagens für Fahrten zur<br />
Durchführung der übertragenen Leistungen unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Ziff. 4 HOAI ein<br />
Kilometergeld erstattet in Höhe von<br />
€.<br />
Die Erstattung von Nebenkosten nach § 14 Abs. 2 Ziff. 5 HOAI erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung.<br />
Nebenkosten sind vierteljährlich abzurechnen und innerhalb von drei Wochen zu begleichen.<br />
In den Honoraren (Abs. 1 bis 6) und in den Nebenkosten (Abs. 7) ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht<br />
enthalten. Sie wird in der gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt (siehe auch § 6 Abs. 1).<br />
§ 6<br />
Honorar-Zahlungen<br />
Der Ingenieur erhält entsprechend den jeweils nachgewiesenen und vertragsgemäß erbrachten Leistungen<br />
Abschlagszahlungen in Höhe von 95 % des Nettohonorars. In jeder Rechnung ist die Umsatzsteuer unter<br />
Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Entstehens gültigen Steuersatzes hinzuzusetzen. Die<br />
Abschlagszahlungsrechnung muss prüffähig sein.<br />
Das Honorar für die Leistungen wird fällig, wenn der Ingenieur diese vertragsgemäß erbracht hat und die<br />
prüffähige Honorarschlussrechnung vorliegt. Das Honorar für Besondere Leistungen wird nach deren Erbringung<br />
fällig; Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
Erhaltene Überzahlungen erstattet der Ingenieur unter Verzicht auf die Einrede weggefallener Bereicherung<br />
unverzüglich zurück.<br />
Zutreffendes bitte ankreuzen / anklicken<br />
5 Formular Stand: 01.09.2009
(1) Der Ingenieur hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
(1) Die Mängelbeseitigungsansprüche des Bauherrn gegen den Ingenieur verjähren in fünf Jahren.<br />
(2)<br />
(3)<br />
(1)<br />
(2)<br />
§ 7<br />
Allgemeine Rechte und Pflichten des Ingenieurs<br />
Seine Leistungen sind unter Beachtung der anerkannten Regeln der Baukunst und Technik sowie nach dem<br />
Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Letzteres gilt auch im Hinblick auf die späteren<br />
Unterhaltungs- und Betriebskosten.<br />
Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Ingenieur berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu<br />
wahren, insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Er übt im Rahmen<br />
seiner Obliegenheiten neben dem Architekten das Hausrecht für den Bauherrn aus.<br />
Wird eine Kostenüberschreitung erkennbar, so hat der Ingenieur sie dem Architekt, dem Bauherrn und der<br />
kirchlichen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, zu begründen, Vorschläge über mögliche<br />
Einsparungen zu machen und die Genehmigung für die weitere Durchführung seines Auftrages einzuholen.<br />
§ 8<br />
Haftung<br />
Der Ingenieur sorgt im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben gemeinsam mit den jeweils beauftragten Architekten,<br />
Sonderfachleuten / bildenden Künstlern und bauausführenden Unternehmern für die mangelfreie Herstellung der in § 1<br />
näher bezeichneten Anlagen und haftet neben ihnen für Mängel und Bauwerkschäden im Rahmen der gesetzlichen<br />
Vorschriften.<br />
§ 9<br />
Abnahme und Verjährung<br />
Die Mängelbeseitigungsfrist beginnt für Leistungen (§ 3 Ziff. 3.11 bis 3.18) mit dem Tag der Abnahme der<br />
vertragsgegenständlichen Anlage(n) durch den Bauherrn oder seiner Beauftragten, für später erbrachte<br />
Ingenieurleistungen mit deren Abnahme. Die Inbetriebnahme gilt nicht als Abnahme.<br />
Werden Mängel oder durch sie verursachte Bauwerkschäden während der Mängelbeseitigungsfrist vom Bauherrn<br />
geltend gemacht, kann der Ingenieur bis zu ihrer vollständigen Beseitigung die Einrede der Verjährung nicht<br />
erheben.<br />
§ 10<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag ist eine Haftpflichtversicherung vom Ingenieur bei<br />
Vertragsabschluss nachzuweisen (aktuelle Bestätigung durch Versicherungsagentur) Vertragsanlage<br />
Es ist sicherzustellen, dass die Eintrittspflicht der Versicherung erhalten bleibt.<br />
Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen:<br />
für Personenschäden 1.000.000 €<br />
und für sonstige Schäden 150.000 €<br />
Für Einzelobjekte mit besonders großem Risiko oder einer Gesamtherstellungssumme über 2.500.0000 €<br />
ist die Haftpflichtversicherung anzuheben oder eine Objektversicherung abzuschließen.<br />
Der Ingenieur hat vor dem Nachweis seiner Haftpflichversicherung mit vorstehendem Umfang keinen Anspruch auf<br />
Auszahlung einer Vergütung. Bei Arbeitsgemeinschaften dürfen die Versicherungsbedingungen keine<br />
Ausschlussklauseln enthalten.<br />
(3) Die Kosten des Versicherungsschutzes werden nicht gesondert vergütet.<br />
6 Formular Stand: 01.09.2009
(1) Der Bauherr ist berechtigt, die Leistungen des Ingenieurs zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden<br />
und an den erstellten baulichen und sonstigen Anlagen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, die der<br />
Bauherr mit Rücksicht auf deren Verwendung für zweckmäßig hält. Eine besondere Vergütung wird in diesen<br />
Fällen nicht geschuldet. Der Bauherr ist verpflichtet, den Ingenieur vor wesentlichen Änderungen eines nach dem<br />
Urheberrechtsgesetz geschützten Werkes anzuhören.<br />
(2) Der Bauherr, die kirchliche Aufsichtsbehörde und der Ingenieur haben das Recht zur Veröffentlichung unter<br />
Namensangabe des Ingenieurs, des Architekten und des Bauherrn.<br />
(1)<br />
a)<br />
b)<br />
(2) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.<br />
(3)<br />
(4)<br />
(1)<br />
(2)<br />
(1)<br />
§ 11<br />
Urheberrecht<br />
§ 12<br />
Kündigung<br />
Bauherr und Ingenieur können den Vertrag nur aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen, und zwar auch<br />
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />
die kirchliche Aufsichtsbehörde entscheidet, dass das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird,<br />
der Ingenieur seiner Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 nicht oder verspätet nachkommt oder sonstige<br />
baufachliche oder baukünstlerische Auflagen der kirchlichen Aufsichtsbehörde nicht befolgt.<br />
Wird aus einem Grund gekündigt, den der Bauherr zu vertreten hat, so erhält der Ingenieur die volle Vergütung<br />
abzüglich ersparter Aufwendungen; diese werden mit 40 % des Honorars für die von dem Ingenieur noch nicht<br />
erbrachten, nach den §§ 1 und 3 übertragenen Leistungen vereinbart, sofern der Bauherr nicht eine höhere<br />
Ersparnis nachweist.<br />
Wird aus einem Grund gekündigt, den der Ingenieur zu vertreten hat, so sind nur die bis dahin erbrachten,<br />
abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, soweit sie von dem Bauherrn verwertet werden.<br />
Schadenersatzansprüche des Bauherrn bleiben unberührt.<br />
§ 13<br />
Herausgabeanspruch des Bauherrn<br />
Die von dem Ingenieur für den Bauherrn gefertigten und beschafften sowie dem Ingenieur überlassenen Pläne,<br />
Revisionspläne und ggf. elektronischen Speichermedien sind dem Bauherrn spätestens nach Erbringung der<br />
Leistungen auszuhändigen; sie werden Eigentum des Bauherrn.<br />
Die kirchliche Aufsichtsbehörde führt beim Bischöflichen Bauamt eine Mikrofilm-Plandokumentation. Die in<br />
diesem Zusammenhang bestehenden Richtlinien sind zu beachten. Durch die zeitweilige Überlassung der<br />
Planunterlagen zur Verfilmung entsteht kein zusätzlicher Honoraranspruch.<br />
§ 14<br />
Auskunft<br />
Der Ingenieur hat dem Bauherrn und der kirchlichen Aufsichtsbehörde über die von ihm zu vertretenden Leistungen<br />
kurzfristig und ohne besondere Vergütung Auskunft zu geben, und zwar so lange, bis das rechnerische und<br />
baufachliche Prüfverfahren für die Baumaßnahme von der letzten Prüfungsinstanz für abgeschlossen erklärt ist. Diese<br />
Pflicht erlischt nicht mit der Vertragsbeendigung.<br />
§ 15<br />
Schlichtungsklausel<br />
Die Klageerhebung ist bei Streitigkeiten im Vertragsbereich der Kirchengemeinden und Dekanatsverbände erst<br />
dann zulässig, wenn zuvor eine offizielle Anhörung (Schlichtungstermin) durch das Bischöfliche Ordinariat als<br />
kirchliche Aufsichtsbehörde zum Versuch einer gütlichen Einigung erfolgt ist.<br />
(2) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so hat diese die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.<br />
7 Formular Stand: 01.09.2009
(3) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gelten die "Verfahrensschritte bei Streitigkeiten" des<br />
Bischöflichen Ordinariates <strong>Rottenburg</strong> *.<br />
(4)<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
Bei Verträgen, bei denen die <strong>Diözese</strong> (Bischöfliches Ordinariat oder Bistum mit den jeweiligen Einrichtungen)<br />
selbst Vertragspartner ist, ist ein Schlichtungsverfahren ausgeschlossen.<br />
* Diese sind über www.bauamt.drs.de abrufbar.<br />
§ 16<br />
Ingenieurgemeinschaft - Arbeitsgemeinschaft<br />
Die Federführung für die Ingenieur- / Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrages übernimmt der<br />
Ingenieur<br />
Er vertritt die der Ingenieur- / Arbeitsgemeinschaft angehörenden Ingenieure gegenüber dem Bauherrn und Dritten.<br />
Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Ingenieur- / Arbeitsgemeinschaft auch<br />
nach ihrer Auflösung gesamtschuldnerisch.<br />
Der Bauherr kann jedem Mitglied der Ingenieur- / Arbeitsgemeinschaft Zahlungen mit befreiender Wirkung leisten;<br />
dies gilt auch nach einer Auflösung derselben.<br />
§ 17<br />
Schriftform und Genehmigungsvorbehalt<br />
Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und<br />
Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.<br />
Ort und Datum Ort und Datum<br />
Für den Bauherrn:<br />
Vorsitzender KGR oder Bevollmächtigte(r)<br />
Zweite(r) Vorsitzende(r) KGR<br />
Ingenieursunterschrift(en)<br />
Genehmigt<br />
Nr.<br />
<strong>Rottenburg</strong>, den<br />
Bischöfliches Ordinariat<br />
8 Formular Stand: 01.09.2009