31.10.2012 Aufrufe

INGENIEURVERTRAG - Diözese Rottenburg-Stuttgart

INGENIEURVERTRAG - Diözese Rottenburg-Stuttgart

INGENIEURVERTRAG - Diözese Rottenburg-Stuttgart

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ausfertigung für*:<br />

Bauherr<br />

Ingenieur<br />

kirchliche Aufsichtsbehörde Planschlüssel<br />

(s. § 13 Abs. 2)<br />

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind Ingenieurleistungen der Technischen Ausrüstung für folgende Anlagegruppen in<br />

Gebäuden:<br />

*<br />

**<br />

<strong>INGENIEURVERTRAG</strong><br />

(Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)<br />

Zwischen (Bauherr)<br />

wird - vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat (nachstehend kirchliche Aufsichtsbehörde<br />

genannt) - folgender Vertrag geschlossen:<br />

1.1 Anlagegruppe**<br />

1.2 Gebäude<br />

und<br />

dem / den / der Ingenieur(en) / gemeinschaft / Arbeitsgemeinschaft (Ingenieur)<br />

§ 1<br />

Gegenstand und Umfang des Vertrages<br />

(Straße, HNr.)<br />

(PLZ, Ort)<br />

(Name)<br />

(Straße, HNr.)<br />

(PLZ, Ort)<br />

Bei Bauvorhaben der Kirchengemeinden ist der Vertrag in dreifacher Fertigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde zur<br />

Genehmigung vorzulegen (§ 89 Abs. 2 KGO i.V.m. § 10 der Bauordnung für die ortskirchlichen Rechtspersonen, Dekanate und<br />

Dekanatsverbände in der <strong>Diözese</strong> <strong>Rottenburg</strong>-<strong>Stuttgart</strong> (BauO)). Vertragsbearbeitende Stelle ist das Bischöfliche Bauamt in<br />

<strong>Rottenburg</strong> (Telefon: 0 74 72/ 169-459).<br />

Hier sind die jeweiligen Fachbegriffe aus § 51 Abs. 2 HOAI einzutragen.<br />

1 Formular Stand: 01.09.2009


(2) Aus dem Leistungsbild des § 3 werden dem Ingenieur folgende Leistungen übertragen*:<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

(1)<br />

(2) Soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, gelten ergänzend:<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

(3) Wegen der Verfilmung von Ingenieurplänen wird auf § 13 Abs. 3 verwiesen.<br />

(4) Eine vorläufige, überschlägige Honorarberechnung vom ist als Vertragsanlage 1 beigefügt.<br />

(1)<br />

*<br />

**<br />

Der Bauherr überträgt dem Ingenieur von den in § 3 genannten Leistungen zunächst nur die<br />

Leistungsphasen 3.11 und 3.12 (stufenweise Beauftragung).<br />

Der Bauherr überträgt dem Ingenieur von den in § 3 genannten Leistungen die Planungsphasen bis<br />

einschließlich 3.13 (stufenweise Beauftragung).<br />

Der Bauherr überträgt dem Ingenieur das gesamte in § 3 festgelegte Leistungsbild.<br />

Der Ingenieur ist verpflichtet, weitere Leistungen / Besondere Leistungen aus dem Leistungsbild des § 3 zu<br />

übernehmen und auszuführen, wenn der Bauherr hierauf schriftlich anträgt. Auch für die weiteren in Auftrag<br />

gegebenen Leistungen gelten die Vorschriften dieses Vertrages.<br />

Der Bauherr ist verpflichtet, dem Ingenieur weitere Leistungen zu übertragen, wenn seine Planung durchgeführt<br />

werden soll und diese von der kirchlichen Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Dies gilt nicht, wenn wichtige<br />

Gründe entgegenstehen. Ein weitergehender Anspruch auf Übertragung von Leistungen besteht nicht.<br />

Die Weiterbeauftragung nach § 1 Abs. 3 und 4 bedarf der schriftlichen Genehmigung der kirchlichen<br />

Aufsichtsbehörde, soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes vereinbart wird. Diese Genehmigung gilt mit der<br />

Durchführungsgenehmigung der Baumaßnahme als erteilt.<br />

§ 2<br />

Grundlage des Vertrages<br />

Die Bauordnung für die ortskirchlichen Rechtspersonen, Dekanate und Dekanatsverbände in der <strong>Diözese</strong><br />

<strong>Rottenburg</strong>-<strong>Stuttgart</strong> (BauO) ist in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zu beachten**.<br />

die Bestimmungen über den Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB,<br />

die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung,<br />

§ 3<br />

Leistungsbild<br />

Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst die Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten,<br />

Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen gemäß § 53 HOAI.<br />

3.1 Die Leistungen gliedern sich in nachstehend aufgeführte Leistungsphasen. Der Ingenieur hat, sofern nach §<br />

1 Abs. 2 in Auftrag gegeben, nachfolgend gekennzeichnete Leistungen zu erbringen:<br />

Zutreffendes bitte ankreuzen / anklicken.<br />

Dies gilt nur dann, wenn der Bauherr eine ortskirchliche Rechtsperson, ein Dekanat oder ein Dekanatsverband ist.<br />

2 Formular Stand: 01.09.2009


(2) Wenn nach Vertragsabschluss weitere Besondere Leistungen erforderlich werden, so sind diese und deren<br />

Honorierung vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.<br />

(1)<br />

(2)<br />

*<br />

3.2<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

Leistungen in der Definition von § 53 HOAI<br />

und Anlage 14 zur HOAI<br />

Bewertung der Leistungen<br />

in % der Honorare*<br />

übertragen werden:<br />

3.11 Grundlagenermittlung<br />

Klären der Aufgabenstellung<br />

3<br />

%<br />

3.12 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)<br />

Erarbeiten eines Planungskonzepts 11 %<br />

3.13 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)<br />

Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe<br />

15<br />

%<br />

3.14 Genehmigungsplanung<br />

Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen 6<br />

%<br />

3.15 Ausführungsplanung<br />

Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung 18<br />

%<br />

3.16 Vorbereitung der Vergabe<br />

Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen 6 %<br />

3.17 Mitwirkung bei der Vergabe<br />

Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe 5<br />

%<br />

3.18 Objektüberwachung (Bauüberwachung)<br />

Überwachen der Ausführung des Objekts<br />

33<br />

%<br />

3.19<br />

3.21<br />

3.22<br />

Objektbetreuung und Dokumentation<br />

Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation<br />

des Gesamtergebnisses<br />

Summe der übertragenen Teilleistungssätze 0 %<br />

Besondere Leistungen (entsprechend § 3 Abs. 3 HOAI i.V. mit Anlage 2 zur HOAI)<br />

3.23<br />

§ 4<br />

Termine und Bauzeiten<br />

Der Ingenieur hat seine Leistungen zu folgenden Terminen (in Übereinstimmung mit den Terminen des<br />

Architekten) zu erbringen:<br />

Vorplanung Wochen nach Vertragsabschluss<br />

Entwurfsplanung Wochen nach Zustimmung zu a)<br />

Genehmigungsplanung<br />

Soweit keine Termine und Fristen vereinbart sind, hat der Ingenieur seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen,<br />

dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.<br />

Die betreffenden Leistungsphasen sind entsprechend dem Erfordernis der Bauaufgabe einzutragen; nicht erforderliche bzw.<br />

nicht übertragene Leistungsteile sind zu streichen.<br />

3 Formular Stand: 01.09.2009<br />

3<br />

%


(1) Honorargrundlage für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung ist die Kostenberechnung gemäß § 52 i. V. m. §<br />

51 Abs. 2 HOAI unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember<br />

2008 (DIN 276-1: 2008-12).<br />

(2)<br />

Wegen der besonderen Schwierigkeiten, die in der Aufgabenstellung liegen, wird die Vergütung um<br />

% des Honorarrahmens (Differenz zwischen Mindest- und Höchstsatz einer Honorarzone) erhöht.<br />

Eine detaillierte Begründung der besonderen Erschwernisse ist beigefügt als<br />

Vertragsanlage<br />

(3) Für Besondere Leistungen gemäß § 3 Ziff. 3.21 bis 3.23 wird folgende Vergütung vereinbart:<br />

(4)<br />

(5)<br />

§ 5<br />

Vergütung der Ingenieurleistungen<br />

Aus begründetem Anlass wird abweichend Folgendes vereinbart:<br />

Die in § 1 näher bezeichneten Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den Bewertungsmerkmalen des<br />

§ 54 Abs. 2 HOAI wie folgt zugeordnet:<br />

Gebäude/Anlagen Honorarzone<br />

Für die Vergütung gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes vereinbart ist, die Mindestsätze für Grundleistungen<br />

nach Maßgabe der Honorartafel zu § 54 Abs. 1 HOAI sowie die Bewertung der Leistungsphasen gemäß § 53 Abs.<br />

1 HOAI (vgl. § 3 Ziff. 3.11 bis 3.19).<br />

zu Ziff. 3.21<br />

zu Ziff. 3.22<br />

zu Ziff. 3.23<br />

Bei Umbauten und Modernisierungen (§ 53 Abs. 3 i. V. mit § 35 HOAI) wird hinsichtlich einer möglichen<br />

Honorarerhöhung folgende Regelung getroffen:<br />

Ein Umbauzuschlag wird mit % des tatsächlichen Honorars vereinbart.<br />

Ein Umbauzuschlag wird nicht vereinbart.<br />

Wird aus Anlass des bautechnischen und baukünstlerischen Genehmigungsverfahrens bei der kirchlichen<br />

Aufsichtsbehörde oder aufgrund staatlicher Genehmigungsverfahren ein mehrfaches Überarbeiten der Vor-,<br />

Entwurfs- und Genehmigungsplanung erforderlich, so kann hierfür eine Zusatzgebühr nicht gefordert werden. Die<br />

in § 3 Abs. 1 Ziff. 3.12 bis 3.14 angeführten Bewertungssätze werden nur einmal geschuldet.<br />

Unter vorstehende Regelung fallen nicht die Änderung des Bauprogramms (z.B. Änderung von Standort,<br />

Raumprogramm oder Aufgabenstellung) sowie Alternativplanungen nach grundsätzlich verschiedenen<br />

Anforderungen. Honorare sind hierfür im Voraus schriftlich zu vereinbaren.<br />

4 Formular Stand: 01.09.2009


(6) Für Leistungen des Ingenieurs nach Zeitaufwand werden - nach jeweils vorheriger schriftlicher Vereinbarung -<br />

folgende Stundensätze in Ansatz gebracht:<br />

a) Ingenieur (Bürochef bzw. Partner):<br />

€<br />

b) Techn. Mitarbeiter (Dipl. Ing., Ing. grad.):<br />

€<br />

c) Techn. Mitarbeiter (Bautechniker, Bauzeichner):<br />

€<br />

d) s sonstige Hilfskräfte (technisch oder kaufmännisch):<br />

€<br />

(7) Nebenkosten nach § 14 HOAI*:<br />

keine Erstattung (in Grundhonorar bereits enthalten)<br />

(8)<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

*<br />

Grundlage der Stundensätze sind die Regelsätze der kirchlichen Aufsichtsbehörde. Bei längerer Dauer der<br />

Durchführung des Bauvorhabens gilt bei einer Veränderung der Regelsätze eine Anpassung als vereinbart. Der<br />

Stundensatz richtet sich in diesem Fall nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine getrennte Ausweisung ist<br />

erforderlich.<br />

Die Honorare berechnen sich anhand von Stundenbelegen. Pauschalhonorare können vereinbart werden.<br />

(in € oder %)<br />

Erstattung auf Nachweis<br />

(Nähere Angaben zu den Einzelansätzen)<br />

pauschale Erstattung<br />

Bei der Nebenkostenregelung auf Nachweis wird für die Benutzung des eigenen Kraftwagens für Fahrten zur<br />

Durchführung der übertragenen Leistungen unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Ziff. 4 HOAI ein<br />

Kilometergeld erstattet in Höhe von<br />

€.<br />

Die Erstattung von Nebenkosten nach § 14 Abs. 2 Ziff. 5 HOAI erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung.<br />

Nebenkosten sind vierteljährlich abzurechnen und innerhalb von drei Wochen zu begleichen.<br />

In den Honoraren (Abs. 1 bis 6) und in den Nebenkosten (Abs. 7) ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht<br />

enthalten. Sie wird in der gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt (siehe auch § 6 Abs. 1).<br />

§ 6<br />

Honorar-Zahlungen<br />

Der Ingenieur erhält entsprechend den jeweils nachgewiesenen und vertragsgemäß erbrachten Leistungen<br />

Abschlagszahlungen in Höhe von 95 % des Nettohonorars. In jeder Rechnung ist die Umsatzsteuer unter<br />

Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Entstehens gültigen Steuersatzes hinzuzusetzen. Die<br />

Abschlagszahlungsrechnung muss prüffähig sein.<br />

Das Honorar für die Leistungen wird fällig, wenn der Ingenieur diese vertragsgemäß erbracht hat und die<br />

prüffähige Honorarschlussrechnung vorliegt. Das Honorar für Besondere Leistungen wird nach deren Erbringung<br />

fällig; Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

Erhaltene Überzahlungen erstattet der Ingenieur unter Verzicht auf die Einrede weggefallener Bereicherung<br />

unverzüglich zurück.<br />

Zutreffendes bitte ankreuzen / anklicken<br />

5 Formular Stand: 01.09.2009


(1) Der Ingenieur hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(1) Die Mängelbeseitigungsansprüche des Bauherrn gegen den Ingenieur verjähren in fünf Jahren.<br />

(2)<br />

(3)<br />

(1)<br />

(2)<br />

§ 7<br />

Allgemeine Rechte und Pflichten des Ingenieurs<br />

Seine Leistungen sind unter Beachtung der anerkannten Regeln der Baukunst und Technik sowie nach dem<br />

Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Letzteres gilt auch im Hinblick auf die späteren<br />

Unterhaltungs- und Betriebskosten.<br />

Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Ingenieur berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Bauherrn zu<br />

wahren, insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Er übt im Rahmen<br />

seiner Obliegenheiten neben dem Architekten das Hausrecht für den Bauherrn aus.<br />

Wird eine Kostenüberschreitung erkennbar, so hat der Ingenieur sie dem Architekt, dem Bauherrn und der<br />

kirchlichen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, zu begründen, Vorschläge über mögliche<br />

Einsparungen zu machen und die Genehmigung für die weitere Durchführung seines Auftrages einzuholen.<br />

§ 8<br />

Haftung<br />

Der Ingenieur sorgt im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben gemeinsam mit den jeweils beauftragten Architekten,<br />

Sonderfachleuten / bildenden Künstlern und bauausführenden Unternehmern für die mangelfreie Herstellung der in § 1<br />

näher bezeichneten Anlagen und haftet neben ihnen für Mängel und Bauwerkschäden im Rahmen der gesetzlichen<br />

Vorschriften.<br />

§ 9<br />

Abnahme und Verjährung<br />

Die Mängelbeseitigungsfrist beginnt für Leistungen (§ 3 Ziff. 3.11 bis 3.18) mit dem Tag der Abnahme der<br />

vertragsgegenständlichen Anlage(n) durch den Bauherrn oder seiner Beauftragten, für später erbrachte<br />

Ingenieurleistungen mit deren Abnahme. Die Inbetriebnahme gilt nicht als Abnahme.<br />

Werden Mängel oder durch sie verursachte Bauwerkschäden während der Mängelbeseitigungsfrist vom Bauherrn<br />

geltend gemacht, kann der Ingenieur bis zu ihrer vollständigen Beseitigung die Einrede der Verjährung nicht<br />

erheben.<br />

§ 10<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag ist eine Haftpflichtversicherung vom Ingenieur bei<br />

Vertragsabschluss nachzuweisen (aktuelle Bestätigung durch Versicherungsagentur) Vertragsanlage<br />

Es ist sicherzustellen, dass die Eintrittspflicht der Versicherung erhalten bleibt.<br />

Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen:<br />

für Personenschäden 1.000.000 €<br />

und für sonstige Schäden 150.000 €<br />

Für Einzelobjekte mit besonders großem Risiko oder einer Gesamtherstellungssumme über 2.500.0000 €<br />

ist die Haftpflichtversicherung anzuheben oder eine Objektversicherung abzuschließen.<br />

Der Ingenieur hat vor dem Nachweis seiner Haftpflichversicherung mit vorstehendem Umfang keinen Anspruch auf<br />

Auszahlung einer Vergütung. Bei Arbeitsgemeinschaften dürfen die Versicherungsbedingungen keine<br />

Ausschlussklauseln enthalten.<br />

(3) Die Kosten des Versicherungsschutzes werden nicht gesondert vergütet.<br />

6 Formular Stand: 01.09.2009


(1) Der Bauherr ist berechtigt, die Leistungen des Ingenieurs zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden<br />

und an den erstellten baulichen und sonstigen Anlagen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, die der<br />

Bauherr mit Rücksicht auf deren Verwendung für zweckmäßig hält. Eine besondere Vergütung wird in diesen<br />

Fällen nicht geschuldet. Der Bauherr ist verpflichtet, den Ingenieur vor wesentlichen Änderungen eines nach dem<br />

Urheberrechtsgesetz geschützten Werkes anzuhören.<br />

(2) Der Bauherr, die kirchliche Aufsichtsbehörde und der Ingenieur haben das Recht zur Veröffentlichung unter<br />

Namensangabe des Ingenieurs, des Architekten und des Bauherrn.<br />

(1)<br />

a)<br />

b)<br />

(2) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.<br />

(3)<br />

(4)<br />

(1)<br />

(2)<br />

(1)<br />

§ 11<br />

Urheberrecht<br />

§ 12<br />

Kündigung<br />

Bauherr und Ingenieur können den Vertrag nur aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen, und zwar auch<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

die kirchliche Aufsichtsbehörde entscheidet, dass das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird,<br />

der Ingenieur seiner Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 nicht oder verspätet nachkommt oder sonstige<br />

baufachliche oder baukünstlerische Auflagen der kirchlichen Aufsichtsbehörde nicht befolgt.<br />

Wird aus einem Grund gekündigt, den der Bauherr zu vertreten hat, so erhält der Ingenieur die volle Vergütung<br />

abzüglich ersparter Aufwendungen; diese werden mit 40 % des Honorars für die von dem Ingenieur noch nicht<br />

erbrachten, nach den §§ 1 und 3 übertragenen Leistungen vereinbart, sofern der Bauherr nicht eine höhere<br />

Ersparnis nachweist.<br />

Wird aus einem Grund gekündigt, den der Ingenieur zu vertreten hat, so sind nur die bis dahin erbrachten,<br />

abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, soweit sie von dem Bauherrn verwertet werden.<br />

Schadenersatzansprüche des Bauherrn bleiben unberührt.<br />

§ 13<br />

Herausgabeanspruch des Bauherrn<br />

Die von dem Ingenieur für den Bauherrn gefertigten und beschafften sowie dem Ingenieur überlassenen Pläne,<br />

Revisionspläne und ggf. elektronischen Speichermedien sind dem Bauherrn spätestens nach Erbringung der<br />

Leistungen auszuhändigen; sie werden Eigentum des Bauherrn.<br />

Die kirchliche Aufsichtsbehörde führt beim Bischöflichen Bauamt eine Mikrofilm-Plandokumentation. Die in<br />

diesem Zusammenhang bestehenden Richtlinien sind zu beachten. Durch die zeitweilige Überlassung der<br />

Planunterlagen zur Verfilmung entsteht kein zusätzlicher Honoraranspruch.<br />

§ 14<br />

Auskunft<br />

Der Ingenieur hat dem Bauherrn und der kirchlichen Aufsichtsbehörde über die von ihm zu vertretenden Leistungen<br />

kurzfristig und ohne besondere Vergütung Auskunft zu geben, und zwar so lange, bis das rechnerische und<br />

baufachliche Prüfverfahren für die Baumaßnahme von der letzten Prüfungsinstanz für abgeschlossen erklärt ist. Diese<br />

Pflicht erlischt nicht mit der Vertragsbeendigung.<br />

§ 15<br />

Schlichtungsklausel<br />

Die Klageerhebung ist bei Streitigkeiten im Vertragsbereich der Kirchengemeinden und Dekanatsverbände erst<br />

dann zulässig, wenn zuvor eine offizielle Anhörung (Schlichtungstermin) durch das Bischöfliche Ordinariat als<br />

kirchliche Aufsichtsbehörde zum Versuch einer gütlichen Einigung erfolgt ist.<br />

(2) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so hat diese die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.<br />

7 Formular Stand: 01.09.2009


(3) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gelten die "Verfahrensschritte bei Streitigkeiten" des<br />

Bischöflichen Ordinariates <strong>Rottenburg</strong> *.<br />

(4)<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

Bei Verträgen, bei denen die <strong>Diözese</strong> (Bischöfliches Ordinariat oder Bistum mit den jeweiligen Einrichtungen)<br />

selbst Vertragspartner ist, ist ein Schlichtungsverfahren ausgeschlossen.<br />

* Diese sind über www.bauamt.drs.de abrufbar.<br />

§ 16<br />

Ingenieurgemeinschaft - Arbeitsgemeinschaft<br />

Die Federführung für die Ingenieur- / Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrages übernimmt der<br />

Ingenieur<br />

Er vertritt die der Ingenieur- / Arbeitsgemeinschaft angehörenden Ingenieure gegenüber dem Bauherrn und Dritten.<br />

Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Ingenieur- / Arbeitsgemeinschaft auch<br />

nach ihrer Auflösung gesamtschuldnerisch.<br />

Der Bauherr kann jedem Mitglied der Ingenieur- / Arbeitsgemeinschaft Zahlungen mit befreiender Wirkung leisten;<br />

dies gilt auch nach einer Auflösung derselben.<br />

§ 17<br />

Schriftform und Genehmigungsvorbehalt<br />

Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und<br />

Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.<br />

Ort und Datum Ort und Datum<br />

Für den Bauherrn:<br />

Vorsitzender KGR oder Bevollmächtigte(r)<br />

Zweite(r) Vorsitzende(r) KGR<br />

Ingenieursunterschrift(en)<br />

Genehmigt<br />

Nr.<br />

<strong>Rottenburg</strong>, den<br />

Bischöfliches Ordinariat<br />

8 Formular Stand: 01.09.2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!