Die Satzung - Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe
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2. Abschnitt: Mitgliedschaft<br />
§ 5 - Formen der Mitgliedschaft<br />
1. Der BPS hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder.<br />
2. Ordentliches Mitglied kann nur eine aus mindestens drei von <strong>Prostatakrebs</strong> betroffenen Personen<br />
bestehende <strong>Prostatakrebs</strong>-<strong>Selbsthilfe</strong>gruppe sein.<br />
3. Einer Person, die sich um die Vereins- oder <strong>Selbsthilfe</strong>gruppenarbeit besonders verdient gemacht<br />
hat, kann neben anderen Formen der Ehrung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Das<br />
Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ehrenordnung.<br />
4. Außerordentliches Mitglied kann sein:<br />
a. Jede natürliche Person, die die Arbeit des BPS durch Beiträge finanzieller, sächlicher oder<br />
persönlicher Art unterstützt und keiner <strong>Prostatakrebs</strong>-<strong>Selbsthilfe</strong>gruppe angehört oder eine<br />
solche betreibt.<br />
b. Jeder Personenverband, der auf überregionaler Ebene Aufgaben des BPS für diesen wahrnimmt,<br />
wobei die <strong>Satzung</strong> oder der Gesellschaftsvertrag des Personenverbandes im Hinblick<br />
auf die Zwecksetzung sowie die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit des BPS nicht<br />
von den Regelungen dieser <strong>Satzung</strong> abweichen darf.<br />
§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft<br />
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer Aufnahmebestätigung durch den Vorstand, die bei<br />
diesem zu beantragen ist. Aufnahmeantrag und Aufnahmebestätigung bedürfen der Schriftform.<br />
2. Beabsichtigt der Vorstand einen Aufnahmeantrag abzulehnen, hat er die Entscheidung auszusetzen<br />
und den Vorgang der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung<br />
vorzulegen.<br />
§ 7 - Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten<br />
1. Ordentliche Mitglieder im Sinne von § 5 Absatz 2 verfügen über alle Rechte und Pflichten eines<br />
Vollmitgliedes im Sinne des Vereinsrechts. Sie sind verpflichtet, ihre Gruppengröße dem Vorstand<br />
des BPS auf dessen Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen, sofern hieran ein berechtigtes<br />
Interesse besteht (z.B. im Zuge der Vergabe von Mitteln oder zur Feststellung der Mitgliedsfähigkeit<br />
im Sinne von § 5 Absatz 2).<br />
2. <strong>Die</strong> Rechte von Ehrenmitgliedern im Sinne von § 5 Absatz 3 und von außerordentlichen Mitgliedern<br />
im Sinne von § 5 Absatz 4 lit. a) beschränken sich auf das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen<br />
sowie das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />
zu verlangen, soweit das hierfür erforderliche Quorum nach § 10 Absatz 1 erreicht wird. Außerordentliche<br />
Mitglieder im Sinne von § 5 Absatz 4 lit. b) haben darüber hinaus das Recht, einen<br />
stimmberechtigten Vertreter in den erweiterten Vorstand des BPS zu entsenden.<br />
§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft<br />
1. <strong>Die</strong> Mitgliedschaft endet<br />
a. durch Austritt,<br />
b. durch Ausschluss,<br />
c. mit dem Tod, wenn es sich bei dem Mitglied um eine natürliche Person handelt,<br />
d. durch Auflösung oder Aufhebung, sofern es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person<br />
oder einen sonstigen Personenverband handelt.<br />
2. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.<br />
Er wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam.<br />
3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. schwere Beleidigung eines anderen Vereinsmitgliedes,<br />
Schädigung des Vereinsansehens in der Öffentlichkeit oder dauernde Inaktivität) kann der<br />
Vorstand des BPS ein Mitglied nach schriftlicher Anhörung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein<br />
ausschließen. Hiergegen kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang<br />
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