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Die Satzung - Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe

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h. die Entlastung, Wahl und vorzeitige Abberufung des Vorstandes,<br />

i. die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers auf Antrag des Vorstandes,<br />

j. die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des medizinischen Beirates auf Antrag des Vorstandes,<br />

k. die Wahl von zwei Kassenprüfern sowie zwei Stellvertretern für die Dauer von vier Jahren,<br />

l. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,<br />

m. die Entscheidung über alle sonstigen Fragen, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt<br />

werden.<br />

§ 12 - Stimmrechte, Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheiten<br />

1. Antrags-, stimm- und wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder im Sinne von § 5 Absatz 2,<br />

vertreten durch den Gruppenleiter oder einen Bevollmächtigten aus seiner Gruppe sowie die<br />

Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 13 Absatz 1, sofern diese nicht anderweitig antragsund<br />

stimmberechtigt sind. Mehrfachvertretungen sind ausgeschlossen.<br />

2. Jedes antrags-, stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme.<br />

3. <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Sie ist beschlussfähig, wenn sie<br />

ordnungsgemäß einberufen wurde (§ 10 Absatz 2) und mindestens 50 % aller stimmberechtigten<br />

Mitglieder anwesend sind. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist eine neue Mitgliederversammlung<br />

mit der gleichen Tagesordnung unter Beachtung der in § 10 Absatz 2 vorgeschriebenen<br />

Form- und Fristerfordernisse einzuberufen. Sofern die Form- und Fristerfordernisse<br />

eingehalten sind, ist die neu einberufene Mitgliederversammlung auch ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der zweiten Einladung ausdrücklich<br />

hingewiesen wurde.<br />

4. <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.<br />

5. Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglieder.<br />

6. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 80 % der Stimmen der<br />

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<br />

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Hat niemand<br />

eine solche Stimmenmehrheit erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten<br />

Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung<br />

der Mitgliederversammlung.<br />

§ 13 - Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schriftführer, dem Rechnungsführer<br />

und sechs Beisitzern (= satzungsmäßiger Vorstand). <strong>Die</strong> Vorstandsmitglieder sind<br />

ehrenamtlich tätig. Sie müssen dem BPS angehören, dürfen jedoch nicht in leitender Funktion für<br />

einen überregionalen Personenverband im Sinne von § 5 Absatz 4 lit. b) tätig sein.<br />

2. Der Vorsitzende ist gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter zur gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

Vertretung des BPS berechtigt (= Vorstand im Sinne des BGB). Ist der Vorsitzende verhindert,<br />

wird der BPS durch die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.<br />

3. Der satzungsmäßige Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl<br />

eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor<br />

Ablauf seiner Amtszeit aus, so nimmt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl<br />

vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand das Amt bis dahin kommissarisch besetzen.<br />

4. Dem satzungsmäßigen Vorstand obliegt<br />

a. die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte,<br />

b. die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Vorbereitung und Umsetzung ihrer<br />

Beschlüsse,<br />

c. die Vornahme von <strong>Satzung</strong>sänderungen, soweit sie aus formalen Gründen von einer Justizoder<br />

Finanzbehörde verlangt werden,<br />

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