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Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den ... - Quedlinburg

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sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung mit dem<br />

Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für e<strong>in</strong>zelne<br />

Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.<br />

(3) Erfüllen mehrere Personen nebene<strong>in</strong>ander die Voraussetzungen nach <strong>den</strong> Absätzen<br />

(1) und (2) dieses Paragraphen, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr<br />

(1) Der Elternbeitrag wird <strong>von</strong> der Stadt Quedl<strong>in</strong>burg für alle K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong><br />

ihrem Zuständigkeitsbereich nach Sockelbeiträgen festgesetzt. Der Elternbeitrag wird für<br />

die Bereitstellung e<strong>in</strong>es Kita- Platzes erhoben unabhängig <strong>von</strong> Fehlzeiten e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

oder e<strong>in</strong>er vorübergehen<strong>den</strong> Schließung e<strong>in</strong>er Kita (z.B. wegen übertragbarer Krankheit<br />

nach dem Bundesseuchengesetz, Mitarbeiterschulung, Schließung im Rahmen der<br />

Urlaubsregelung, Brückentage).<br />

(2) Die Gebühr entsteht mit dem 1. des Monats <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die<br />

Kita angemeldet wird und endet mit dem Monat <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d aus der Kita<br />

abgemeldet wird.<br />

(3) Der Elternbeitrag wird monatlich zum 15. e<strong>in</strong>es je<strong>den</strong> Monats im<br />

Lastschriftverfahren, nach vorheriger Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten,<br />

e<strong>in</strong>gezogen.<br />

(4) Die Gebührenschuldner s<strong>in</strong>d verpflichtet, der Stadt Quedl<strong>in</strong>burg<br />

Veränderungen der Bankverb<strong>in</strong>dung bei erteilter E<strong>in</strong>zugsermächtigung, unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

(5) Rückständige Gebühren wer<strong>den</strong> im Verwaltungszwangsverfahren<br />

beigetrieben.<br />

(6) Geraten die Erziehungsberechtigten bzw. sonstige<br />

Gebührenschuldner mit der Zahlung <strong>in</strong> Verzug, kann das betreffende K<strong>in</strong>d <strong>von</strong> dem<br />

Besuch der Kita ausgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

§ 4<br />

Verpflegung<br />

Die Bereitstellung e<strong>in</strong>er k<strong>in</strong>dgerechten Mittagsmahlzeit e<strong>in</strong>schließlich der Essengeldkassierung<br />

wird durch <strong>den</strong> Essenanbieter auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung mit <strong>den</strong><br />

Erziehungsberechtigten geregelt.<br />

§ 5<br />

Elternbeitrag<br />

(1) Der monatliche Elternbeitrag wird <strong>von</strong> der Stadt Quedl<strong>in</strong>burg für K<strong>in</strong>der mit<br />

gewöhnlichem Aufenthalt <strong>in</strong> Quedl<strong>in</strong>burg auf der Grundlage des § 13 KiFöG wie folgt<br />

festgelegt:<br />

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