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5 09 Satzung über Zentralfriedhof der Stadt QLB - Quedlinburg

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Kissen 35 – 50 35 – 50<br />

Wahlgrab mit beson<strong>der</strong>en Breitstein 80 – 160 65 – 90<br />

Gestaltungsmöglichkeiten Stele 40 – 60 60 – 140<br />

Platte 60 – 120 40 – 60<br />

Kissen 35 – 50 35 – 50<br />

Urnengräber (außer anonymen) Stele 40 – 50 60 – 80<br />

Kissen 35 – 50 35 – 50<br />

Kissensteine sind auch mit abgerundeter Vor<strong>der</strong>- und Oberkante möglich<br />

(6) Für Wahlgräber mit beson<strong>der</strong>en Gestaltungsmöglichkeiten und Urnenwahlgräber<br />

mit beson<strong>der</strong>en Gestaltungsmöglichkeiten können außerdem, sofern die einzelnen<br />

Grabstätten getrennt liegen, auch Findlinge, die sich größenmäßig im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Maßtabelle bewegen, zugelassen werden.<br />

(7) Soweit es die <strong>Stadt</strong> innerhalb <strong>der</strong> Gesamtgestaltung unter Beachtung<br />

des § 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Absätze 3 bis 6 zulassen.<br />

§ 20<br />

Abteilung ohne beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Bearbeitung und Ausgestaltung, bis auf die<br />

Grabmalgrößen, keinen beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen. Das Grabmal darf die in § 19<br />

Abs. 5 vorgegebenen Maße nicht überschreiten.<br />

(2) Die Ausgestaltung einer Grabstätte mit wasser- und luftundurchlässigen<br />

Grababdeckungen,<br />

wie z. B. Kunststoff und Folien, ist nicht gestattet.<br />

(3) Die Grabbepflanzung hat entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

zu erfolgen.<br />

(4) Von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung vorgenommene Bepflanzungen (Hecken, Bäume,<br />

Einfassungen) dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beseitigt<br />

werden.<br />

§ 21<br />

Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis<br />

(1) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Entsprechende Genehmigungen sind vor <strong>der</strong><br />

Anfertigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Grabmals einzuholen. Die Anträge sind durch die<br />

Nutzungsberechtigten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragte zu stellen, die die Verleihung ihres<br />

Nutzungsrechtes bzw. des ihres Auftraggebers nachzuweisen haben (§ 10 Abs. 5).<br />

(2) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalanlagen sind <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

anzuzeigen mit <strong>der</strong> Erklärung, dass das Vorhaben <strong>der</strong> gültigen Friedhofssatzung und den<br />

Vorgaben des technischen Regelwerkes entspricht. Hierfür sind die Vordrucke <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung zu verwenden. Der Anzeige sind beizufügen <strong>der</strong> Grabmalentwurf in<br />

einem geeigneten Maßstab. Alle wesentlichen Teile sollen erkennbar, die Darstellung <strong>der</strong><br />

Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit<br />

Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.<br />

(3) Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen <strong>der</strong> Vorschriften über die<br />

Grabmalgestaltung erfüllt sind und die Grabmalgenehmigungsgebühr entrichtet ist.<br />

(4) Die Zustimmung verliert ihre Gültigkeit, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres<br />

nach <strong>der</strong> Zustimmung errichtet worden ist.<br />

(5) Wi<strong>der</strong>rechtlich aufgestellte o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>te Grabmale müssen auf Anordnung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernt<br />

werden.<br />

§ 22<br />

Anlieferung<br />

(1) Die Anlieferung des Grabmals ist <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung vor <strong>der</strong> Aufstellung zu melden.

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