Sommerfest DRK- Dudweiler vom 22. - 24. Juni 2012 - artntec
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Rechtstipp: Fahrzeugschaden – komplizierte Abrechnung<br />
(red) Der Bundesgerichtshof<br />
hat hinsichtlich der<br />
Abrechnung eines Fahrzeugschadens<br />
3 unterschiedliche<br />
Fallgruppen<br />
entwickelt. Unter dem<br />
„Fahrzeugschaden“ werden<br />
dabei die Reparaturkosten<br />
zzgl. Minderwert<br />
verstanden. Der „Wiederbeschaffungswert“<br />
ist der<br />
Wert des Fahrzeugs vor<br />
dem Unfall, der „Restwert“<br />
der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall, der durch<br />
die Veräußerung des geschädigten Fahrzeuges noch erzielt<br />
werden kann. Der „Wiederbeschaffungsaufwand“ ist die<br />
Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.<br />
Damit eine optimale Abrechnung mit der Versicherung<br />
erfolgen kann ist es sehr wichtig, dass ein unabhängiger<br />
Gutachter die vorgenannten Beträge exakt ermittelt.<br />
Die 1. Fallgruppe betrifft die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden<br />
über dem Wiederbeschaffungswert liegt, die 2.<br />
Fallgruppe, wenn der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert<br />
und über dem Wiederbeschaffungsaufwand<br />
liegt und die 3. Fallgruppe, wenn der Fahrzeugschaden<br />
unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt.<br />
In der 1. Fallgruppe liegt der Fahrzeugschaden über dem<br />
Wiederbeschaffungswert, d.h. eine Reparatur ist eigentlich<br />
unwirtschaftlich. Soweit der Geschädigte sein Fahrzeug<br />
nicht repariert, erhält er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung<br />
nur den Wiederbeschaffungsaufwand, d. h.<br />
den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes. Soweit<br />
eine teilweise Reparatur erfolgt, erhält er bei „Abrechnung<br />
auf Gutachtenbasis“ ebenfalls nur den Wiederbeschaffungsaufwand.<br />
Soweit er jedoch Reparaturrechnungen vorgelegt,<br />
erhält er die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert<br />
ersetzt. Soweit eine vollständige und<br />
fachgerechte Reparatur erfolgt, werden die Reparaturko-<br />
sten i.d.R. bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts<br />
erstattet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Geschädigte<br />
das Fahrzeug nicht innerhalb von 6 Monaten weiterveräußert.<br />
Veräußert der Geschädigte innerhalb von 6 Monaten<br />
sein Fahrzeug, erhält er nur den Wiederbeschaffungsaufwand.<br />
In der 2. Fallgruppe liegt der Fahrzeugschaden unter dem<br />
Wiederbeschaffungswert und über dem Wiederbeschaffungsaufwand.<br />
Soweit der Geschädigte das Fahrzeug nicht<br />
repariert, das Fahrzeug aber verkehrssicher ist, erhält er die<br />
Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert. Soweit<br />
er sein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem<br />
Unfall veräußert, erhält er jedoch auch hier nur den Wiederbeschaffungsaufwand.<br />
Wenn der Geschädigte das Fahrzeug<br />
nur teilweise repariert und das Fahrzeug verkehrssicher<br />
ist, erhält er die Reparaturkosten bis zum<br />
Wiederbeschaffungswert. Soweit der Geschädigte das<br />
Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert, erhält er bei<br />
fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis nur den Wiederbeschaffungsaufwand,<br />
bei konkreter Abrechnung die<br />
Reparaturkosten bzw. den Wert der Reparatur bis zum<br />
Wiederbeschaffungswert. Repariert der Geschädigte vollständig<br />
und fachgerecht, erhält er von der gegnerischen<br />
Versicherung die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert.<br />
Eine Weiternutzung ist nicht notwendig.<br />
In der 3. Fallgruppe liegt der Fahrzeugschaden unter dem<br />
Wiederbeschaffungsaufwand. In diesen Fällen erhält der<br />
Geschädigte die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungsaufwand.<br />
Die Ausführungen zeigen, wie kompliziert mittlerweile die<br />
Abrechnung von Kfz-Schäden geworden ist. Weil die<br />
Abrechnung so kompliziert ist hat der BGH auch entschieden,<br />
dass anfallenden Anwaltskosten bei einem unverschuldeten<br />
Unfall vollständig von der Gegenseite zu tragen<br />
sind.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />
Pierre Zimmermann ■<br />
Vor Ort in <strong>Dudweiler</strong> – <strong>Juni</strong> <strong>2012</strong><br />
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