Wahlordnung zum Bay.PVG - rehmnetz.de
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(2) 1 Verspätet eingehen<strong>de</strong> Briefumschläge hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand mit einem Vermerk<br />
über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eingangs ungeöffnet zu <strong>de</strong>n Wahlunterlagen zu nehmen. 2 Die<br />
Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses ungeöffnet<br />
durch <strong>de</strong>n Personalrat zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor<strong>de</strong>n ist.<br />
§19<br />
Stimmabgabe bei Schichtbetrieb und bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen<br />
(1) Für die Beschäftigten im Schichtbetrieb kann <strong>de</strong>r Wahlvorstand die schriftliche<br />
Stimmabgabe anordnen.<br />
(2) Für die Beschäftigten von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer<br />
Dienststelle, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand die<br />
Stimmabgabe in diesen Stellen durchzuführen o<strong>de</strong>r die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen.<br />
(3) 1 Im Fall <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r<br />
Absatz 2 hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen auszuhändigen<br />
o<strong>de</strong>r zu übersen<strong>de</strong>n. 2 § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass im Fall<br />
<strong>de</strong>s Abs. 2 die persönliche Stimmabgabe nur am Sitz <strong>de</strong>r Dienststelle möglich ist.<br />
(4) Für die Gesamtheit <strong>de</strong>r Volksschulen innerhalb <strong>de</strong>s Bereichs eines staatlichen Schulamts<br />
gilt <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>s Schulamts, für die Gesamtheit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsicht einer Regierung<br />
unterstehen<strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rschulen und Schulen für Kranke gilt <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>r Regierung als Sitz<br />
<strong>de</strong>r Dienststelle im Sinn <strong>de</strong>s Abs. 3 Satz 2.<br />
(5) 1 Für die Beschäftigten <strong>de</strong>r Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die<br />
nicht unmittelbar am Amt selbst eingesetzt sind, kann <strong>de</strong>r Wahlvorstand die Stimmabgabe<br />
auch in <strong>de</strong>n Ämtern o<strong>de</strong>r an an<strong>de</strong>ren, von ihm bestimmten, günstig gelegenen Orten<br />
durchführen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte <strong>de</strong>r Forstbetriebe <strong>de</strong>r <strong>Bay</strong>erischen<br />
Staatsforsten.<br />
§20<br />
Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />
(1) Spätestens am vierten Kalen<strong>de</strong>rtag nach Beendigung <strong>de</strong>r Stimmabgabe stellt <strong>de</strong>r<br />
Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.<br />
(2) Nach Öffnung <strong>de</strong>r Wahlurne entnimmt <strong>de</strong>r Wahlvorstand hieraus und aus <strong>de</strong>n<br />
Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.<br />
(3) Der Wahlvorstand zählt<br />
a) im Fall <strong>de</strong>r Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste<br />
sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagsliste,<br />
b) im Fall <strong>de</strong>r Personenwahl die auf je<strong>de</strong>n einzelnen Bewerber<br />
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.<br />
(4) Stimmzettel, über <strong>de</strong>ren Gültigkeit o<strong>de</strong>r Ungültigkeit <strong>de</strong>r Wahlvorstand beschließt,<br />
weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufen<strong>de</strong>r Nummer zu versehen und von<br />
<strong>de</strong>n übrigen Stimmzetteln geson<strong>de</strong>rt bei <strong>de</strong>n Wahlunterlagen aufzubewahren.<br />
(5) Die Sitzung, in <strong>de</strong>r das Wahlergebnis festgestellt wird, ist für die Beschäftigten<br />
öffentlich.<br />
§21<br />
Wahlnie<strong>de</strong>rschrift<br />
(1) 1 ÜberdasWahlergebnisfertigt<strong>de</strong>rWahlvorstand eine Nie<strong>de</strong>rschrift, die von sämtlichen<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2 Die Nie<strong>de</strong>rschrift muss enthalten<br />
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