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Wahlordnung zum Bay.PVG - rehmnetz.de

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men durch die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Gruppenvertreter bei <strong>de</strong>r Stimmenhäufung (§ 25<br />

Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung fin<strong>de</strong>n. 2 Der Wahlvorstand besteht aus<br />

drei Beschäftigten; ihm muss min<strong>de</strong>stens eine nach Art. 14 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> wählbare Person, die<br />

nicht zur Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung wahlberechtigt ist, angehören. 3 Sind an<br />

nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbstständige<br />

Dienststellen gelten, keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhan<strong>de</strong>n, kann dort<br />

auf die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet wer<strong>de</strong>n; bei Eintritt von wahlberechtigten<br />

Beschäftigten vor Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe ist dies unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) 1 Sind mehrere Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung zu wählen<br />

und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so wer<strong>de</strong>n<br />

die auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt.<br />

2 Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben<br />

wor<strong>de</strong>n sind, die nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit<br />

verloren haben. 3 Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen <strong>de</strong>r einzelnen Vorschlagslisten<br />

wer<strong>de</strong>n nebeneinan<strong>de</strong>rgestellt und <strong>de</strong>r Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 4 Auf die<br />

jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (Art. 59<br />

Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) verteilt sind. 5 Ist bei gleichen Höchstzahlen noch ein Sitz o<strong>de</strong>r sind bei<br />

drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entschei<strong>de</strong>t das Los. 6 §26<br />

Abs. 2 und 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

(3) Sind mehrere Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung zu wählen<br />

und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so sind die<br />

Bewerber in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen<br />

gewählt; bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />

ZWEITER TEIL<br />

Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats und <strong>de</strong>r Bezirksjugend- und<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />

§33<br />

Entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats<br />

Für die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 1 bis 30 entsprechend,<br />

soweit sich aus <strong>de</strong>n §§ 34 bis 42 nichts an<strong>de</strong>res ergibt.<br />

§34<br />

Leitung <strong>de</strong>r Wahl, Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands<br />

(1) 1 Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats. 2 Die Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Wahl in <strong>de</strong>n einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong><br />

im Auftrag und nach <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands.<br />

(2) Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands sind von <strong>de</strong>n örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong>n<br />

bekannt zu geben.<br />

(3) 1 Mitteilungen <strong>de</strong>r Wahlvorstän<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Vorschriften bedürfen <strong>de</strong>r<br />

Textform. 2 Die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24) und Mitteilungen kann auch elektronisch<br />

o<strong>de</strong>r fernschriftlich erfolgen.<br />

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