Wahlordnung zum Bay.PVG - rehmnetz.de
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men durch die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Gruppenvertreter bei <strong>de</strong>r Stimmenhäufung (§ 25<br />
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung fin<strong>de</strong>n. 2 Der Wahlvorstand besteht aus<br />
drei Beschäftigten; ihm muss min<strong>de</strong>stens eine nach Art. 14 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> wählbare Person, die<br />
nicht zur Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung wahlberechtigt ist, angehören. 3 Sind an<br />
nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbstständige<br />
Dienststellen gelten, keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhan<strong>de</strong>n, kann dort<br />
auf die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet wer<strong>de</strong>n; bei Eintritt von wahlberechtigten<br />
Beschäftigten vor Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe ist dies unverzüglich nachzuholen.<br />
(2) 1 Sind mehrere Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung zu wählen<br />
und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so wer<strong>de</strong>n<br />
die auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt.<br />
2 Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben<br />
wor<strong>de</strong>n sind, die nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit<br />
verloren haben. 3 Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen <strong>de</strong>r einzelnen Vorschlagslisten<br />
wer<strong>de</strong>n nebeneinan<strong>de</strong>rgestellt und <strong>de</strong>r Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 4 Auf die<br />
jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (Art. 59<br />
Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) verteilt sind. 5 Ist bei gleichen Höchstzahlen noch ein Sitz o<strong>de</strong>r sind bei<br />
drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entschei<strong>de</strong>t das Los. 6 §26<br />
Abs. 2 und 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
(3) Sind mehrere Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung zu wählen<br />
und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so sind die<br />
Bewerber in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen<br />
gewählt; bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />
ZWEITER TEIL<br />
Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats und <strong>de</strong>r Bezirksjugend- und<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
ERSTER ABSCHNITT<br />
Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />
§33<br />
Entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats<br />
Für die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 1 bis 30 entsprechend,<br />
soweit sich aus <strong>de</strong>n §§ 34 bis 42 nichts an<strong>de</strong>res ergibt.<br />
§34<br />
Leitung <strong>de</strong>r Wahl, Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands<br />
(1) 1 Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats. 2 Die Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Wahl in <strong>de</strong>n einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong><br />
im Auftrag und nach <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands.<br />
(2) Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands sind von <strong>de</strong>n örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong>n<br />
bekannt zu geben.<br />
(3) 1 Mitteilungen <strong>de</strong>r Wahlvorstän<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Vorschriften bedürfen <strong>de</strong>r<br />
Textform. 2 Die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24) und Mitteilungen kann auch elektronisch<br />
o<strong>de</strong>r fernschriftlich erfolgen.<br />
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