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Beschlussvorlage - RIS

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Seite 5<br />

4. Wirtschaftlichkeit von Lärmschutz mit Photovoltaik<br />

Allgemein kann festgehalten werden, dass Photovoltaikanlagen immer dann<br />

wirtschaftlich betrieben werden können, wenn größere Flächen dafür vorhanden sind.<br />

Dies wird auch bei dem vorgestellten Projekt in Neumarkt i.d. Oberpfalz deutlich,<br />

wo an einer anbaufreien Bahnstrecke auf relativ großer Länge Flächen für eine<br />

Wallschüttung zur Verfügung stehen.<br />

Grundsätzlich sind bei der Abwägung, ob der Schallschutz durch Lärmschutzwände<br />

bzw. -wälle erfolgen soll, stadtgestalterische und wirtschaftliche Aspekte sowie die<br />

Flächenverfügbarkeit und der Nutzungsanspruch (Grünverbindung, Biotopverbund,<br />

Lärmschutz) an diese Flächen relevant. Ein Schallschutzwall mit 4 m Höhe benötigt<br />

beispielsweise eine Grundfläche von 15 m Breite, so dass bei einem schmalen<br />

Grundstückszuschnitt die Nutzung hinter dem Wall nur noch eingeschränkt erfolgen<br />

kann. Solche längere, anbaufreie Abschnitte in entsprechender Breite stehen im<br />

stadteigenen Straßennetz in der Regel nicht zur Verfügung.<br />

Im Bedarfsfall kommen wegen der beengten Verhältnisse an den Stadtstraßen eher<br />

Lärmschutzwände statt Lärmschutzwälle zum Einsatz. Dadurch ist der Energieertrag<br />

grundsätzlich geringer als bei optimal geneigten Flächen von Wällen.<br />

Weiterhin kann festgestellt werden, dass sich für Photovoltaikanlagen in Kombination<br />

mit Lärmschutzbauwerken dann wirtschaftliche Vorteile ergeben, wenn neben der<br />

erforderlichen Mindestanlagengröße bereits tragende Unterkonstruktionen vorhanden<br />

sind oder wenn aus gesetzlichen Verpflichtungen heraus aktive Schallschutzmaßnahmen<br />

erforderlich werden (z. B. Neubaugebiete, Lärmaktionsplanung).<br />

Dort kann eine ohnehin erforderliche Lärmschutzkonstruktion sinnvoll mit Photovoltaik<br />

kombiniert werden, sofern die für Photovoltaikanlagen maßgebenden Aspekte<br />

Verschattungsfreiheit, Himmelsrichtung, Neigung und Mindestfläche berücksichtigt<br />

werden. Allerdings sind die durch die Nähe zur Straße bedingten Umstände zu<br />

berücksichtigen, die bei Dachflächen nicht in diesem Maße auftreten. Dies sind<br />

insbesondere Verschattung durch Bäume oder dichte Bebauung, Diebstahl- und<br />

Vandalismusgefahr, die Verschmutzung der Elemente durch den Straßenverkehr<br />

und Beschädigungen durch Verkehrsunfälle.<br />

5. Gesetzliche Verpflichtungen und Zuständigkeit<br />

Das Baureferat plant, baut und unterhält Lärmschutzanlagen auf den öffentlichen<br />

Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Grünflächen in der Baulast der Stadt. An den<br />

Autobahnabschnitten und an den Bahnstrecken im Stadtgebiet liegt die Baulast bei<br />

der Autobahndirektion Südbayern und der Deutschen Bahn AG. Dort kann nur im<br />

Einzelfall, beispielsweise bei einer Neubebauung wie in Neumarkt, eine aktive<br />

Lärmschutzmaßnahme im Rahmen der Bauleitplanung durch die Stadt veranlasst<br />

werden.<br />

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat am 13.03.2013 zum Thema aktiver<br />

Lärmschutz mit Einsatz von Photovoltaik im Rahmen der Bauleitplanung Folgendes<br />

mitgeteilt:<br />

„Auch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung berücksichtigt im Rahmen der<br />

von ihm betriebenen Bauleitplanungen in geeigneten Fällen, ob bei der Festsetzung<br />

von aktivem Lärmschutz der Einsatz von Photovoltaik möglich ist; allerdings bestehen<br />

nach dem Festsetzungskatalog des Baugesetzbuches keine direkten Möglichkeiten<br />

solche Maßnahmen zwingend vorzusehen; es können lediglich die planerischen<br />

Rahmenbedingungen so ausgestaltet werden, dass Photovoltaikanlagen errichtet<br />

werden können.

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