Beschlussvorlage - RIS
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Seite 5<br />
4. Wirtschaftlichkeit von Lärmschutz mit Photovoltaik<br />
Allgemein kann festgehalten werden, dass Photovoltaikanlagen immer dann<br />
wirtschaftlich betrieben werden können, wenn größere Flächen dafür vorhanden sind.<br />
Dies wird auch bei dem vorgestellten Projekt in Neumarkt i.d. Oberpfalz deutlich,<br />
wo an einer anbaufreien Bahnstrecke auf relativ großer Länge Flächen für eine<br />
Wallschüttung zur Verfügung stehen.<br />
Grundsätzlich sind bei der Abwägung, ob der Schallschutz durch Lärmschutzwände<br />
bzw. -wälle erfolgen soll, stadtgestalterische und wirtschaftliche Aspekte sowie die<br />
Flächenverfügbarkeit und der Nutzungsanspruch (Grünverbindung, Biotopverbund,<br />
Lärmschutz) an diese Flächen relevant. Ein Schallschutzwall mit 4 m Höhe benötigt<br />
beispielsweise eine Grundfläche von 15 m Breite, so dass bei einem schmalen<br />
Grundstückszuschnitt die Nutzung hinter dem Wall nur noch eingeschränkt erfolgen<br />
kann. Solche längere, anbaufreie Abschnitte in entsprechender Breite stehen im<br />
stadteigenen Straßennetz in der Regel nicht zur Verfügung.<br />
Im Bedarfsfall kommen wegen der beengten Verhältnisse an den Stadtstraßen eher<br />
Lärmschutzwände statt Lärmschutzwälle zum Einsatz. Dadurch ist der Energieertrag<br />
grundsätzlich geringer als bei optimal geneigten Flächen von Wällen.<br />
Weiterhin kann festgestellt werden, dass sich für Photovoltaikanlagen in Kombination<br />
mit Lärmschutzbauwerken dann wirtschaftliche Vorteile ergeben, wenn neben der<br />
erforderlichen Mindestanlagengröße bereits tragende Unterkonstruktionen vorhanden<br />
sind oder wenn aus gesetzlichen Verpflichtungen heraus aktive Schallschutzmaßnahmen<br />
erforderlich werden (z. B. Neubaugebiete, Lärmaktionsplanung).<br />
Dort kann eine ohnehin erforderliche Lärmschutzkonstruktion sinnvoll mit Photovoltaik<br />
kombiniert werden, sofern die für Photovoltaikanlagen maßgebenden Aspekte<br />
Verschattungsfreiheit, Himmelsrichtung, Neigung und Mindestfläche berücksichtigt<br />
werden. Allerdings sind die durch die Nähe zur Straße bedingten Umstände zu<br />
berücksichtigen, die bei Dachflächen nicht in diesem Maße auftreten. Dies sind<br />
insbesondere Verschattung durch Bäume oder dichte Bebauung, Diebstahl- und<br />
Vandalismusgefahr, die Verschmutzung der Elemente durch den Straßenverkehr<br />
und Beschädigungen durch Verkehrsunfälle.<br />
5. Gesetzliche Verpflichtungen und Zuständigkeit<br />
Das Baureferat plant, baut und unterhält Lärmschutzanlagen auf den öffentlichen<br />
Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Grünflächen in der Baulast der Stadt. An den<br />
Autobahnabschnitten und an den Bahnstrecken im Stadtgebiet liegt die Baulast bei<br />
der Autobahndirektion Südbayern und der Deutschen Bahn AG. Dort kann nur im<br />
Einzelfall, beispielsweise bei einer Neubebauung wie in Neumarkt, eine aktive<br />
Lärmschutzmaßnahme im Rahmen der Bauleitplanung durch die Stadt veranlasst<br />
werden.<br />
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat am 13.03.2013 zum Thema aktiver<br />
Lärmschutz mit Einsatz von Photovoltaik im Rahmen der Bauleitplanung Folgendes<br />
mitgeteilt:<br />
„Auch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung berücksichtigt im Rahmen der<br />
von ihm betriebenen Bauleitplanungen in geeigneten Fällen, ob bei der Festsetzung<br />
von aktivem Lärmschutz der Einsatz von Photovoltaik möglich ist; allerdings bestehen<br />
nach dem Festsetzungskatalog des Baugesetzbuches keine direkten Möglichkeiten<br />
solche Maßnahmen zwingend vorzusehen; es können lediglich die planerischen<br />
Rahmenbedingungen so ausgestaltet werden, dass Photovoltaikanlagen errichtet<br />
werden können.