Rechtliche Grundlagen zu Holzofenbrot: Sind Brote aus Pellets ...
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hielt im Jahre 1994 eine gasgestützte<br />
Zuhei<strong>zu</strong>ng im Backraum <strong>zu</strong>r Unterstüt<strong>zu</strong>ng der Heizleistung des verbrannten<br />
Holzes dann für irreführend, wenn die so hergestellten <strong>Brote</strong> als „<strong>Holzofenbrot</strong>e“ bezeichnet<br />
werden. 10<br />
Einem vom BayObLG entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt <strong>zu</strong>grunde: Unter<br />
Nachahmung des typischen Temperaturverlaufs in einem Holzbackofen, in dem mit<br />
fallender Hitze gebacken wird, hatte ein Hersteller „Bauernbrote“ <strong>zu</strong>nächst in einem<br />
ölbeheizten Vorbackofen bei 330° C vor- und anschließend in einem ölbeheizten<br />
Netzbandofen bei 240° C fertig gebacken und dieses Erzeugnis unter der Bezeichnung<br />
„Bauernbrot nach Holzofenart“ in den Verkehr gebracht.<br />
Hier<strong>zu</strong> führt das Bayerische Oberste Landesgericht führte in seinem Strafurteil vom<br />
25.02.1971 <strong>aus</strong>:<br />
„Die vom Landgericht übernommenen Ausführungen des Amtsgerichts, die Bezeichnung<br />
„nach … Art“ sei allgemein eingeführt und dem Verbraucher bekannt als Kennzeichnung<br />
eines Produktes, das demjenigen, worauf verwiesen werde, nicht entspreche,<br />
sondern nur ähnle, können in dieser Allgemeinheit, insbesondere in hier gegebenem<br />
Falle nicht gebilligt werden. (…) Da aber im vorliegenden Falle schon „Bauernbrot“<br />
eine nicht unerhebliche Ähnlichkeit mit echtem <strong>Holzofenbrot</strong> besitzt, darf ein<br />
Brot mit der Bezeichnung „Bauernlaib“ bzw. „Bauernschnitten nach Holzofenart“<br />
echtem <strong>Holzofenbrot</strong> nicht mehr bloß ähneln; es muss diesem viel mehr insbesondere<br />
auch in seinem äußeren Aussehen und in seinen geschmacklichen<br />
Qualitäten praktisch gleichkommen, also die Art und damit alle Vorzüge des<br />
echten <strong>Holzofenbrot</strong>es praktisch erreichen. (…) Das Landgericht wird sich bei der<br />
erneuten Verhandlung und Entscheidung namentlich auch mit der Frage <strong>aus</strong>einandersetzen<br />
müssen, ob nicht die bei der Herstellung echten <strong>Holzofenbrot</strong>es angewendete<br />
direkte Holzbefeuerung geschmackliche Effekte erzeugt, die in modernen<br />
Backofenanlagen trotz Nachahmung des Backverlaufs überhaupt nicht<br />
erreicht werden können, so dass möglicherweise schon <strong>aus</strong> diesem Grunde<br />
der Hinweis „nach Holzofenart“ <strong>zu</strong>r Irreführung geeignet ist, und bei derartigen<br />
Backerzeugnissen eben doch nur ein Schwarzbrot vorliegt, das in Be<strong>zu</strong>g auf Zusammenset<strong>zu</strong>ng,<br />
Beschaffenheit, Aussehen, Qualität und Geschmack nur dem<br />
„Bauernbrot“ entspricht. So wäre es z. B. durch<strong>aus</strong> möglich, dass beim Vorheizen<br />
des Backofens mit direktem Holzfeuer das – im Gegensatz <strong>zu</strong> dem beanstandeten<br />
Brot – bei der Herstellung echten <strong>Holzofenbrot</strong>es vorgenommen wird,<br />
schwerflüchtige Stoffe entstehen, die im Backofen erhalten bleiben und den<br />
Geschmack des dann eingeschlossenen <strong>Brote</strong>s besonders beeinflussen. Auch<br />
könnten Aschereste <strong>aus</strong> der Holzverbrennung, die beim Auskehren oder Ausräumen<br />
der Holzfeuerung unvermeidlich im Backofen <strong>zu</strong>rückbleiben, den Geschmack<br />
des <strong>Brote</strong>s eine ganz besondere Note verleihen, die durch indirekte<br />
Ölbefeuerung nicht erreicht werden kann.“ 11<br />
Gleicher Auffassung war der 4.Senat des BayObLG in seinem Urteil vom 26. April<br />
1977, dem folgender Sachverhalt <strong>zu</strong>grunde lag:<br />
Das streitbefangene Brot war mit Natursauerteig hergestellt worden. Es wurde in einem<br />
modernen Netzbandofen bei hoher Anfangstemperatur (rund 400 °C) angeba-<br />
10 VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 27. April 1994 (9 S 895/94)<br />
11 Bayerisches Oberstes Landesgericht, 8. Strafsenat, Urteil vom 25.02.1971 (8 St 185/70)<br />
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