Rechtliche Grundlagen zu Holzofenbrot: Sind Brote aus Pellets ...
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scheint mir in Übereinstimmung mit der zitierten Fachliteratur vom Begriff der direkten<br />
Befeuerung gedeckt <strong>zu</strong> sein.<br />
Soweit (nur) die Leitsätze für Brot und Kleingebäck <strong>aus</strong>drücklich von einer Identität<br />
von Back- und Brennraum sprechen, werden diese Feststellungen von den Beschreibungen<br />
des Österreichischen Lebensmittelbuches und den Richtlinien der Richemont<br />
Fachschule relativiert, die lediglich eine direkte Befeuerung ohne expliziter<br />
Forderung nach einer Identität von Back- und Brennraum fordern. Dies deckt sich im<br />
Übrigen auch mit der französischen Verkehrsauffassung.<br />
4. <strong>Sind</strong> Holz-<strong>Pellets</strong> taugliches Heizmaterial im Sinne der Leitsätze für Brot und<br />
Kleingebäck?<br />
Die Leitsätze sprechen von „naturbelassenem Holz“ als Heizmaterial für Holzbacköfen.<br />
Was darunter <strong>zu</strong> verstehen ist, verdeutlichen die DLG-Richtlinien sowie das<br />
Österreichische Lebensmittelbuch, die übereinstimmend von „chemisch nicht vorbehandelten<br />
Holz“ sprechen.<br />
„Naturbelassenes Holz“ ist nicht gleichsinnig <strong>zu</strong> „Holz wie gewachsen“. Dass auch<br />
die Deutsche Lebensmittelbuchkommission unter „naturbelassenen Holz“ nicht „Holz<br />
wie gewachsen“ verstanden hat, wird deutlich, wenn man sich den Sinn und Zweck<br />
der Leitsatzformulierung vor Augen führt. Es sollte hiermit die Verwendung von<br />
Holzmaterialien <strong>aus</strong>geschlossen werden, die unter gesundheitlichen Aspekten bedenklich<br />
sind. Dies kann z. B. bei Verwendung von Bauholz, Paletten-Holz und sonstigen<br />
Hölzern mit anhaftenden Lack- und Farbresten sowie anderen Additiven der<br />
Fall sein, die für Lebensmittelzwecke ungeeignet sind. Hätte die Deutsche Lebensmittelkommission<br />
„Holz wie gewachsen“ als Ausdruck der Verkehrsauffassung feststellen<br />
wollen, so hätte sie dies aufgrund ihrer Sachkunde zweifellos auch in den<br />
Leitsätzen niedergelegt. 13<br />
Dar<strong>aus</strong> folgt, dass <strong>Pellets</strong> immer dann verwendet werden können, wenn sie in ihrer<br />
Zusammenset<strong>zu</strong>ng „naturbelassenem Holz“ äquivalent sind. Hierfür spricht im Blick<br />
auf die Verkehrsauffassung auch, dass dem durchschnittlich informierten und interessierten<br />
Verbraucher mittlerweile Hoz-<strong>Pellets</strong> als Heizmaterial (auch für den heimischen<br />
Kamin) bekannt sein dürften.<br />
Die DIN 51731 für Holzpellets stellt im Vergleich <strong>zu</strong>r ÖNORM 7135 für Österreich<br />
geringere Anforderungen an die Beschaffenheit von <strong>Pellets</strong>. Dies bezieht sich u. a.<br />
auf die Maximalwerte für Schwefel, Chlor und Abrieb (wichtig für die Verringerung der<br />
Staubentwicklung), so dass in Deutschland von Qualitätsherstellern häufig die<br />
DINplus <strong>zu</strong>grunde gelegt wird, deren Inhalt sich der österreichischen Norm annähert,<br />
die <strong>zu</strong>dem auch Festlegungen für den Transport und die Lagerung von Holz-<strong>Pellets</strong><br />
trifft.<br />
Um „naturbelassenes Holz“ handelt es sich bei <strong>Pellets</strong> stets dann, wenn diese <strong>aus</strong>schließlich<br />
<strong>aus</strong> geeignetem Holz 14 hergestellt werden und die Haltbarkeit der <strong>Pellets</strong><br />
<strong>zu</strong>m Beispiel durch die bei dem Druck entstehende Erwärmung des im Holz enthal-<br />
13 Dies hat die DLBK beispielsweise in den Leitsätzen für Fleischerzeugnisse deutlich unterschieden<br />
(„Fleisch wie gewachsen“ (2.19 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse))<br />
14 Besonders geeignet sind Laubhölzer wie Buche oder Esche.<br />
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