Reglement - Gemeinde Schmitten
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Art. 28 Zur Erzielung eines würdigen und harmonischen Bildes der Friedhofanlage<br />
sind nur individuell gestaltete Grabmäler aus ästhetisch wirkenden<br />
Gesteinsarten sowie Holz, speziell modellierte Bronzereliefs und kunstgeschmiedete<br />
Arbeiten zugelassen.<br />
Art. 29 1 Es darf kein Grabmal auf das Grab gesetzt oder geändert werden<br />
ohne vorherige Bewilligung durch die Friedhofverwaltung.<br />
Grabmal /<br />
Material<br />
Grabmal /<br />
Setzen<br />
2 Das Bewilligungsgesuch muss mindestens 30 Tage im Voraus unter Vorlage<br />
der Pläne des Grabmales (Masse, Farbe, Art) an die Friedhofverwaltung<br />
gerichtet werden.<br />
3 Das Grabmal bei den Sargreihengräbern darf in der Regel frühestens 8<br />
Monate nach der Beisetzung gesetzt werden.<br />
Art. 30 1 Unterhalt und Schmuck des Grabes sind Sache der Rechtsnachfolger<br />
des Verstorbenen.<br />
Unterhalt der<br />
Gräber<br />
2 Der Schmuck des Grabes soll einfach sein und der Würde des Ortes entsprechen.<br />
3 Jegliche Abfälle, wie verwelkte Blumen, Unkraut, Papier, Stoffbänder, usw.<br />
sind an dem dafür vorgesehenen Ort zu deponieren.<br />
4 Pflanzen und Sträucher, welche die Höhe der Grabmäler überragen, sind<br />
zurückzuschneiden oder zu entfernen.<br />
5 Die Grabdeckung mit Platten ist verboten.<br />
6 Damit ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleistet werden kann, darf<br />
die Urnengrabanlage nicht durch die Hinterbliebenen bepflanzt und unterhalten<br />
werden. Dies geschieht einzig durch die <strong>Gemeinde</strong>; mit Ausnahme<br />
der Beerdigung, anlässlich des Gottesdienstes des Dreissigsten oder bei<br />
Jahrzeiten.<br />
Art. 31 1 Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen lassen beschädigte oder<br />
schief stehende Grabmäler, innert 30 Tagen nach dem sie durch die Friedhofverwaltung<br />
darüber in Kenntnis gesetzt wurden, in Ordnung bringen.<br />
Unterhalt der<br />
Grabmäler<br />
2 Nach der gesetzten Frist lässt die Friedhofverwaltung die Arbeiten auf<br />
Kosten der Rechtsnachfolger ausführen.<br />
Art. 32 1 Das Gemeinschaftsgrab hat ein gemeinsames Grabmal. Es werden<br />
keine weiteren Merkmale angebracht.<br />
2 Auf Wunsch der Angehörigen wird durch die Friedhofverwaltung an einer<br />
vorgesehenen Stelle beim Gemeinschaftsgrab ein Namensschild des Verstorbenen<br />
angebracht.<br />
Grabmal des<br />
Gemeinschaftsgrabes<br />
3 Das Aufstellen von Blumen oder Kerzen ist erlaubt. Die Friedhofverwaltung<br />
räumt diese nach eigenem Ermessen.<br />
Art. 33 1 Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schmitten</strong> übernimmt den Unterhalt der Wege, der<br />
Urnengrabanlage und des Gemeinschaftsgrabes.<br />
Unterhalt zu<br />
Lasten der<br />
<strong>Gemeinde</strong><br />
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