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Reglement - Gemeinde Schmitten

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Art. 28 Zur Erzielung eines würdigen und harmonischen Bildes der Friedhofanlage<br />

sind nur individuell gestaltete Grabmäler aus ästhetisch wirkenden<br />

Gesteinsarten sowie Holz, speziell modellierte Bronzereliefs und kunstgeschmiedete<br />

Arbeiten zugelassen.<br />

Art. 29 1 Es darf kein Grabmal auf das Grab gesetzt oder geändert werden<br />

ohne vorherige Bewilligung durch die Friedhofverwaltung.<br />

Grabmal /<br />

Material<br />

Grabmal /<br />

Setzen<br />

2 Das Bewilligungsgesuch muss mindestens 30 Tage im Voraus unter Vorlage<br />

der Pläne des Grabmales (Masse, Farbe, Art) an die Friedhofverwaltung<br />

gerichtet werden.<br />

3 Das Grabmal bei den Sargreihengräbern darf in der Regel frühestens 8<br />

Monate nach der Beisetzung gesetzt werden.<br />

Art. 30 1 Unterhalt und Schmuck des Grabes sind Sache der Rechtsnachfolger<br />

des Verstorbenen.<br />

Unterhalt der<br />

Gräber<br />

2 Der Schmuck des Grabes soll einfach sein und der Würde des Ortes entsprechen.<br />

3 Jegliche Abfälle, wie verwelkte Blumen, Unkraut, Papier, Stoffbänder, usw.<br />

sind an dem dafür vorgesehenen Ort zu deponieren.<br />

4 Pflanzen und Sträucher, welche die Höhe der Grabmäler überragen, sind<br />

zurückzuschneiden oder zu entfernen.<br />

5 Die Grabdeckung mit Platten ist verboten.<br />

6 Damit ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleistet werden kann, darf<br />

die Urnengrabanlage nicht durch die Hinterbliebenen bepflanzt und unterhalten<br />

werden. Dies geschieht einzig durch die <strong>Gemeinde</strong>; mit Ausnahme<br />

der Beerdigung, anlässlich des Gottesdienstes des Dreissigsten oder bei<br />

Jahrzeiten.<br />

Art. 31 1 Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen lassen beschädigte oder<br />

schief stehende Grabmäler, innert 30 Tagen nach dem sie durch die Friedhofverwaltung<br />

darüber in Kenntnis gesetzt wurden, in Ordnung bringen.<br />

Unterhalt der<br />

Grabmäler<br />

2 Nach der gesetzten Frist lässt die Friedhofverwaltung die Arbeiten auf<br />

Kosten der Rechtsnachfolger ausführen.<br />

Art. 32 1 Das Gemeinschaftsgrab hat ein gemeinsames Grabmal. Es werden<br />

keine weiteren Merkmale angebracht.<br />

2 Auf Wunsch der Angehörigen wird durch die Friedhofverwaltung an einer<br />

vorgesehenen Stelle beim Gemeinschaftsgrab ein Namensschild des Verstorbenen<br />

angebracht.<br />

Grabmal des<br />

Gemeinschaftsgrabes<br />

3 Das Aufstellen von Blumen oder Kerzen ist erlaubt. Die Friedhofverwaltung<br />

räumt diese nach eigenem Ermessen.<br />

Art. 33 1 Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schmitten</strong> übernimmt den Unterhalt der Wege, der<br />

Urnengrabanlage und des Gemeinschaftsgrabes.<br />

Unterhalt zu<br />

Lasten der<br />

<strong>Gemeinde</strong><br />

6

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