1 Satzung des SC Melle 03 in der Fassung vom 4. Juni 2013 ...
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<strong>4.</strong> Den unter Absatz 1 bis 3 genannten Zielen dienen regelmäßige Übungs- und<br />
Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsstunden, Wettkampfveranstaltungen, gesellige und kulturelle Veranstaltungen<br />
sowie Freizeitangebote. Der Vere<strong>in</strong> führt Vorbeuge- und Rehabilitationsmaßnahmen<br />
durch.<br />
5. Der Vere<strong>in</strong> sieht es im Rahmen se<strong>in</strong>er f<strong>in</strong>anziellen Möglichkeiten auch als se<strong>in</strong>e<br />
Aufgabe an, zur besseren Durchführung se<strong>in</strong>er <strong>in</strong> den Absätzen 1 bis 3 genannten<br />
Aufgaben Sport- und Begegnungsstätten zu erwerben, zu bauen, anzumieten<br />
und zu unterhalten und für die Instandhaltung <strong>der</strong> sich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Besitz<br />
bef<strong>in</strong>dlichen Geräte zu sorgen.<br />
6. Der Vere<strong>in</strong> will darüber h<strong>in</strong>aus das Mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> und die Verständigung <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
unter den Vere<strong>in</strong>smitglie<strong>der</strong>n aus unterschiedlichen Herkunftslän<strong>der</strong>n<br />
för<strong>der</strong>n.<br />
7. Der Vere<strong>in</strong> ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.<br />
§ 3<br />
Geme<strong>in</strong>nützigkeit <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s<br />
1. Der Vere<strong>in</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar geme<strong>in</strong>nützige Zwecke im<br />
S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />
2. Der Vere<strong>in</strong> ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
3. Die Mittel <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.<br />
<strong>4.</strong> Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten ke<strong>in</strong>e Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s. Es darf<br />
ke<strong>in</strong>e Person durch Ausgaben, die dem Zwecke <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s fremd s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong><br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 4<br />
Mitgliedschaft<br />
1. Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s können natürliche und juristische Personen werden.<br />
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung<br />
<strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte kann nicht e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en überlassen werden.<br />
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Beifügung<br />
<strong>der</strong> E<strong>in</strong>zugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag vorläufig erworben. Die Betrittserklärung<br />
e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen bedarf <strong>der</strong> Zustimmung se<strong>in</strong>es gesetzlichen<br />
Vertreters. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn <strong>der</strong> Vorstand nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />
von drei Monaten schriftlich wi<strong>der</strong>spricht.<br />
<strong>4.</strong> Der Vere<strong>in</strong> unterscheidet Jugendmitglie<strong>der</strong> (Mitglie<strong>der</strong> bis e<strong>in</strong>schließlich 15<br />
Jahre), ordentliche Mitglie<strong>der</strong> und Ehrenmitglie<strong>der</strong>.<br />
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