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1 Satzung des SC Melle 03 in der Fassung vom 4. Juni 2013 ...

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2. Vor dem Ausschluss e<strong>in</strong>es Mitglieds aus dem Vere<strong>in</strong> ist ihm und <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Abteilung Gelegenheit zu e<strong>in</strong>er Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Über den<br />

Ausschluss entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung ist gegen Zustellungsnachweis<br />

zuzustellen.<br />

3. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

Der Wi<strong>der</strong>spruch muss schriftlich <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach Zustellung<br />

<strong>der</strong> Entscheidung bei <strong>der</strong> Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Wi<strong>der</strong>spruch<br />

entscheidet <strong>der</strong> Ehrenrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung<br />

ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Mitgliedschaft ist ausgeschlossen; zur Entscheidung ist ausschließlich<br />

<strong>der</strong> Ehrenrat (§ 14) berufen. Die Kosten <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>sausschlusses<br />

trägt das Mitglied.<br />

§ 7<br />

Maßregelungen und Sanktionen<br />

1. Gegen Mitglie<strong>der</strong>, die gegen die <strong>in</strong> § 4 Nr. 7 aufgezählten Mitglie<strong>der</strong>pflichten,<br />

gegen Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> die Vere<strong>in</strong>sordnungen verstoßen haben,<br />

kann <strong>der</strong> Vorstand nach vorheriger Anhörung <strong>des</strong> Betroffenen folgende<br />

Maßregelungen und Sanktionen verhängen:<br />

a) e<strong>in</strong>e Verwarnung,<br />

b) e<strong>in</strong>en Verweis,<br />

c) Sperren für den Spiel- und Wettkampfbetrieb,<br />

d) e<strong>in</strong> Platz- und Hausverbot,<br />

e) Geldstrafen bis zu 500 Euro.<br />

2. Verwarnung und Verweis können nach vorheriger Anhörung <strong>des</strong> Betroffenen<br />

auch von den Abteilungsleitern schriftlich ausgesprochen werden. Der Vorstand<br />

ist darüber unverzüglich zu unterrichten.<br />

3. Entsteht dem Vere<strong>in</strong> durch das satzungswidrige Verhalten <strong>des</strong> Mitglieds e<strong>in</strong><br />

Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz <strong>des</strong> entstandenen Schadens von<br />

<strong>der</strong> Verhängung e<strong>in</strong>er Maßregelung o<strong>der</strong> Sanktion unberührt.<br />

<strong>4.</strong> Der Betroffene kann nach Verhängung <strong>der</strong> Maßnahme o<strong>der</strong> Sanktion <strong>in</strong>nerhalb<br />

von zwei Wochen nach Ergehen <strong>der</strong> Maßnahme o<strong>der</strong> Sanktion schriftlich zu<br />

Händen <strong>der</strong> Geschäftsstelle Beschwerde e<strong>in</strong>legen. Über die Beschwerde entscheidet<br />

<strong>der</strong> Ehrenrat b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Frist von drei Wochen. Die Entscheidung <strong>des</strong><br />

Ehrenrates ist endgültig. Sie ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.<br />

§ 8<br />

Abteilungen<br />

1. Der Vere<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong> Mehrspartenvere<strong>in</strong>. Er unterhält e<strong>in</strong>e unbestimmte Zahl<br />

rechtlich unselbständiger Abteilungen.<br />

2. Der Sportbetrieb <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s wird <strong>in</strong> den Abteilungen durchgeführt. Dabei<br />

können die Abteilungen nur im Rahmen <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s nach außen auftreten. Löst<br />

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