1 Satzung des SC Melle 03 in der Fassung vom 4. Juni 2013 ...
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d) den Anordnungen <strong>des</strong> Vorstands und <strong>der</strong> von ihm bestellten Ausführungsorgane<br />
<strong>in</strong> allen Vere<strong>in</strong>sangelegenheiten sowie den Anordnungen <strong>der</strong> Abteilungsleiter<br />
<strong>in</strong> den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten;<br />
e) jede Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> für den Vere<strong>in</strong> wichtigen Personaldaten unverzüglich mitzuteilen;<br />
f) bei Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft alle <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Verwahrung bef<strong>in</strong>dlichen,<br />
dem Vere<strong>in</strong> gehörenden Gegenstände und Unterlagen unaufgefor<strong>der</strong>t an die<br />
Geschäftsstelle herauszugeben.<br />
8. Ehrungen<br />
Mitglie<strong>der</strong>, die sich um den Vere<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>e Verdienste erworben haben, können<br />
zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet <strong>der</strong><br />
Hauptausschuss. Ehrenmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Grün<strong>der</strong>vere<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d auch Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />
<strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s.<br />
§ 5<br />
Haftung<br />
1. Der Vere<strong>in</strong> haftet nicht für Schäden o<strong>der</strong> Verluste, die Mitglie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Ausübung<br />
<strong>des</strong> Sports, bei Benutzung von Anlagen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen und Geräten<br />
<strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s o<strong>der</strong> bei Vere<strong>in</strong>sveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden<br />
o<strong>der</strong> Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt s<strong>in</strong>d. § 276 Absatz 3 BGB<br />
bleibt unberührt.<br />
2. Für fahrlässige o<strong>der</strong> vorsätzliche Beschädigung <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>svermögens haftet<br />
das Mitglied und hat dem Vere<strong>in</strong> vollen Schadensersatz zu leisten.<br />
§ 6<br />
Vere<strong>in</strong>sausschluss<br />
1. Der Ausschluss aus dem Vere<strong>in</strong> kann erfolgen:<br />
a) bei unehrenhaftem o<strong>der</strong> unsportlichem Verhalten <strong>in</strong>nerhalb o<strong>der</strong> außerhalb<br />
<strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s;<br />
b) bei groben Verstößen gegen die Ziele <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s, die Anordnungen <strong>des</strong><br />
Vorstands o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abteilungsleiter und Übungsleiter, o<strong>der</strong> die Vere<strong>in</strong>sdiszipl<strong>in</strong>;<br />
c) bei vere<strong>in</strong>sschädigendem Verhalten;<br />
d) wenn <strong>der</strong> fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />
nächsten drei Monate nach <strong>des</strong>sen Fälligkeit nachentrichtet wurde;<br />
e) bei Verstoß gegen die guten Sitten und gegen die Gebote von Kameradschaft<br />
und Fairness.<br />
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