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1 Satzung des SC Melle 03 in der Fassung vom 4. Juni 2013 ...

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2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens vier weiteren ordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>n, die von <strong>der</strong> Delegiertenversammlung für e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />

von drei Jahren mit <strong>der</strong> Bezeichnung „Vizepräsident“ gewählt werden. Dazu können<br />

weitere zwei Mitglie<strong>der</strong> <strong>vom</strong> Präsidium auf Vorschlag <strong>des</strong> Präsidenten für e<strong>in</strong>en<br />

Zeitraum von bis zu 2 Jahren kooptiert werden. Wie<strong>der</strong>wahl und wie<strong>der</strong>holtes<br />

Kooptieren ist möglich. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Präsidiums dürfen ke<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es<br />

Wahlamt im Vere<strong>in</strong> bekleiden.<br />

3. Der Präsident ist <strong>der</strong> offizielle Repräsentant <strong>des</strong> Clubs.<br />

<strong>4.</strong> Aufgaben <strong>des</strong> Präsidiums:<br />

a) Repräsentation nach <strong>in</strong>nen und außen<br />

b) Berufung und Abberufung <strong>des</strong> Vorstands<br />

c) Überwachung <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>des</strong> Vorstands. Dazu kann das Präsidium<br />

die Bücher und Schriften <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s sowie die Vermögensgegenstände<br />

e<strong>in</strong>sehen und prüfen. Es kann damit auch e<strong>in</strong>zelne Präsidiumsmitglie<strong>der</strong><br />

beauftragen.<br />

d) Beratung und Unterstützung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

e) Bestätigung <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Abteilungsleitungen<br />

f) Bestätigung <strong>der</strong> Ordnungen <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s<br />

g) Genehmigung von Verträgen mit Verbänden und an<strong>der</strong>en Vere<strong>in</strong>en sowie<br />

alle vertraglichen B<strong>in</strong>dungen, die im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dlichkeit<br />

von mehr als 10.000 € auslösen<br />

h) Aufnahme von Darlehen mit e<strong>in</strong>er Darlehenssumme von mehr als<br />

10.000,00 €<br />

i) Genehmigung von Gehaltserhöhungen bei Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />

j) Vornahme von dr<strong>in</strong>glichen Anordnungen und Erledigung unaufschiebbarer<br />

Geschäfte (ausgenommen <strong>des</strong> Vorstands), sofern das zuständige<br />

Vere<strong>in</strong>sorgan nicht rechtzeitig tätig werden kann. Hiervon hat das Präsidium<br />

das zuständige Vere<strong>in</strong>sorgan zu unterrichten und gegebenenfalls<br />

e<strong>in</strong>e Dr<strong>in</strong>glichkeitssitzung e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

k) Das Präsidium kann auf Vorschlag <strong>des</strong> Vorstands Mitglie<strong>der</strong> von Vere<strong>in</strong>sorganen,<br />

die gegen die Vere<strong>in</strong>ssatzung verstoßen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> sonstiger<br />

Weise den Interessen <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s zuwi<strong>der</strong> handeln o<strong>der</strong> den Vere<strong>in</strong><br />

schädigen, ihres Amtes entheben. Vor Ausspruch e<strong>in</strong>er solchen Maßnahme<br />

ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme (Anhörung)<br />

zu geben. Dem Betroffenen steht gegen se<strong>in</strong>e Amtsenthebung die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Beschwerde zu. Die Beschwerde ist schriftlich und <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> nächsten zwei Wochen nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Entscheidung bei <strong>der</strong><br />

Geschäftsstelle <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s e<strong>in</strong>zulegen. Über die Beschwerde entscheidet<br />

<strong>der</strong> Ehrenrat. Dieser entscheidet über die Abberufung endgültig.<br />

l) Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n gegenüber vertritt das Präsidium den Vere<strong>in</strong> gerichtlich<br />

und außergerichtlich.<br />

m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften.<br />

5. Das Präsidium kann an den Sitzungen aller an<strong>der</strong>en Organe – mit Ausnahme<br />

<strong>des</strong> Vorstands - und Abteilungen beratend teilnehmen.<br />

6. Der Präsident beruft die Sitzungen <strong>des</strong> Präsidiums e<strong>in</strong> und leitet sie. Das Präsidium<br />

gibt sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung.<br />

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