Hauptsatzung der Gemeinde Nümbrecht
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(2) Der Verwendungsnachweis darüber soll nach wesentlichen Ausgabearten,<br />
insbeson<strong>der</strong>e nach Personal-, Büro-, Fachliteratur-, Öffentlichkeitsarbeitsund<br />
Reisekosten geglie<strong>der</strong>t sein. Dem Verwendungsnachweis ist eine Versicherung<br />
über die bestimmungsgemäße Verwendung beizufügen.<br />
§ 12<br />
Genehmigung von Rechtsgeschäften<br />
(1) Keiner Genehmigung im Sinne von § 41 Absatz 1 q) GO NW bedürfen:<br />
1. Verträge, die auf Grundlage feststehen<strong>der</strong> Tarife abgeschlossen<br />
werden,<br />
2. Verträge, denen <strong>der</strong> zuständige Ausschuss auf <strong>der</strong> Grundlage einer<br />
von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,<br />
3. Verträge, <strong>der</strong>en Abschluss ein Geschäft <strong>der</strong> laufenden Verwaltung<br />
(§ 41 Absatz 3 GO NW) darstellt.<br />
(2) Leitende Dienstkräfte gemäß § 41 Absatz 1 q) GO NW sind die Dezernenten<br />
und Amtsleiter.<br />
§ 13<br />
Bürgermeister<br />
Der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden,<br />
welche Angelegenheiten als Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung im<br />
Sinne von § 41 Absatz 3 GO NW anzusehen sind.<br />
§ 14<br />
Vertreter des Bürgermeisters<br />
(1) Der Rat wählt aus seiner Mitte zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters.<br />
(2) Der Rat bestellt einen Laufbahnbeamten zum allgemeinen Vertreter des<br />
Bürgermeisters im Amt. Beigeordnete werden nicht bestellt. Außerdem bestellt<br />
<strong>der</strong> Rat einen Laufbahnbeamten zum Abwesenheitsvertreter des Bürgermeisters<br />
im Amt.<br />
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