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8 Amtsblatt der Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />

planes (§§ 30 bis 33 BauGB) oder innerhalb des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegenden Flächen jeweils<br />

gesondert angewendet. Für die Abgrenzung zwischen den Flächenanteilen,<br />

die dem Innenbereich (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§<br />

35 BauGB) zuzuordnen sind, gilt folgende Regelung:<br />

Flächen, die an die Anlage angrenzen oder von ihr erschlossen werden,<br />

werden bis zu einer Tiefe von 50 Metern (Tiefenbegrenzungslinie)<br />

dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zugeordnet. Grundstücke oder<br />

Grundstücksteile, die lediglich der wegmäßigen Verbindung dienen,<br />

bleiben bei der Ermittlung der Tiefe des Abstands unberücksichtigt. Die<br />

Tiefenbegrenzungslinie ist parallel verlaufend zur Frontlinie des Grundstücks.<br />

Überschreitet die zulässige oder tatsächliche bauliche, gewerbliche<br />

oder vergleichbare Nutzung den ermittelten Abstand, so fällt die<br />

Tiefenbegrenzungslinie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen<br />

oder zulässigen Nutzung.<br />

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung werden die Flächen<br />

nach Abs.2 und 3 vervielfacht mit:<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem und zwei Vollgeschossen<br />

b) 0,5 bei Kirchengrundstücken<br />

c) 0,04 für Grundstücke bzw. Flächen nach Abs.3, die weder baulich<br />

noch gewerblich genutzt werden können.<br />

(5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes<br />

ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:<br />

a) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken <strong>aus</strong> der höchstzulässigen<br />

Zahl der Vollgeschosse.<br />

b) bei bebauten Grundstücken <strong>aus</strong> der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.<br />

Überschreitet die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse die<br />

Zulässigkeit, so ist die tatsächlich vorhandene Vollgeschosszahl<br />

zugrunde zu legen.<br />

(6) Bei Grundstücken, die an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen<br />

(z.B. Eckgrundstücke), wird der nach Abs.1 ermittelte Beitrag nur zu<br />

zwei Dritteln erhoben.<br />

§ 6<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des<br />

Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.<br />

Nr. 9/2006<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle<br />

des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an<br />

die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetz<br />

vom 21. September 1994 (BGB1.1 S. 2457) genannten<br />

natürlichen und juristischen Personen des privaten und des<br />

öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht<br />

nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags das Wahlrecht über<br />

die Bestellung eines Erbbaurechtes oder den Ankauf des Grundstückes<br />

gemäß den §§15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits<br />

<strong>aus</strong>geübt und gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz<br />

statthaften Einreden und Einwendungen geltend<br />

gemacht worden sind, andernfalls bleibt die Beitragspflicht des<br />

Grundstückseigentümers unberührt.<br />

(4) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides<br />

fällig.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft.<br />

<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>, den 01.12.2006<br />

gez. Baier – Siegel –<br />

Ortwin Baier<br />

Bürgermeister<br />

Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände<br />

Öffentliches Auslegungsverfahren<br />

zum geplanten Landschaftsschutzgebiet<br />

„Notte-Niederung“<br />

Ergänzte Bekanntmachung des Ministeriums für<br />

Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz<br />

Vom 2. November 2006<br />

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg beabsichtigt, das Gebiet „Notte-Niederung“ in einem<br />

förmlichen Verfahren gemäß § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350)<br />

in Verbindung mit den §§ 19 und 22 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes durch den Erlass einer Rechtsverordnung als Landschaftsschutzgebiet<br />

festzusetzen.<br />

Das geplante Landschaftsschutzgebiet liegt in den Landkreisen Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming. Von der geplanten Unterschutzstellung werden<br />

die folgenden Flächen ganz oder teilweise betroffen:<br />

Landkreis: Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:<br />

Dahme- Bestensee Bestensee 1, 2, 7 bis 9, 14, 15;<br />

Spreewald Königs Deutsch<br />

Wusterh<strong>aus</strong>en Wusterh<strong>aus</strong>en 1 bis 3;<br />

Zeesen 8;<br />

Mittenwalde Brusendorf 1, 3, 4;<br />

Gallun 1 bis 5;

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