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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123

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<strong>Mitteilungen</strong> über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> <strong>Vorsorge</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>123</strong><br />

Hinweise<br />

790 Inkrafttreten der Strukturreform und der Finanzierung von <strong>Vorsorge</strong>einrichtungen öffentlichrechtlicher<br />

Körperschaften<br />

Der Bundesrat hat in seinen Sitzungen vom 10. und 22. Juni 2011 <strong>die</strong> Verordnungsbestimmungen zur<br />

Umsetzung der Strukturreform in der <strong>berufliche</strong>n <strong>Vorsorge</strong> verabschiedet. Die zentralen Elemente der<br />

Reform sind <strong>die</strong> Verbesserung von Transparenz, Governance und Unabhängigkeit sowie <strong>die</strong> Stärkung<br />

und Neuordnung des Aufsichtssystems mit einer verwaltungsunabhängigen Oberaufsichtskommission<br />

Oberaufsichtskommission Berufliche <strong>Vorsorge</strong>. Als ersten Präsidenten der Oberaufsichtskommission<br />

hat der Bundesrat Herrn Pierre Triponez per 1. August 2011 gewählt.<br />

Gleichzeitig mit der Strukturreform hat der Bundesrat auch <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong> Finanzierung<br />

von <strong>Vorsorge</strong>einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Kraft gesetzt. Sie sollen <strong>die</strong><br />

finanzielle Sicherheit <strong>die</strong>ser <strong>Vorsorge</strong>einrichtungen gewährleisten.<br />

Das Parlament hat am 19. März 2010 <strong>die</strong> Strukturreform in der <strong>berufliche</strong>n <strong>Vorsorge</strong> beschlossen.<br />

Diese Teilrevision des Bundesgesetzes über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> Alters-, Hinterlassenen- und<br />

Invalidenvorsorge BVG hat zum Ziel, Transparenz und Governance bei der Führung und<br />

Vermögensverwaltung von <strong>Vorsorge</strong>einrichtungen zu stärken. Ein zentrales Postulat ist auch <strong>die</strong><br />

Förderung der Unabhängigkeit der wichtigsten Akteure in der 2. Säule. Die Direktaufsicht über <strong>die</strong><br />

<strong>Vorsorge</strong>einrichtungen geht vom Bund an verwaltungsunabhängige kantonale bzw. regionale<br />

Aufsichtsbehörden über. Für <strong>die</strong> Oberaufsicht wird eine unabhängige Behördenkommission mit<br />

eigenem Sekretariat geschaffen.<br />

Umsetzungsbestimmungen zur Strukturreform<br />

Der Bundesrat hat nun <strong>die</strong> Umsetzungsbestimmungen auf Verordnungsebene verabschiedet. Die<br />

bisherige Verordnung über <strong>die</strong> Beaufsichtigung und <strong>die</strong> Registrierung der <strong>Vorsorge</strong>einrichtungen<br />

(BVV1) wird aufgehoben. An ihrer Stelle wird unter dem Titel Verordnung über <strong>die</strong> Aufsicht in der<br />

<strong>berufliche</strong>n <strong>Vorsorge</strong> eine neue BVV1 erlassen. Die Verordnung über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> Alters-,<br />

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) wird teilrevi<strong>die</strong>rt. Zudem wird eine neue Verordnung<br />

über <strong>die</strong> Anlagestiftungen (ASV) geschaffen.<br />

Die breite Vernehmlassung zu den Verordnungen zeigte, dass <strong>die</strong> grundsätzlichen Ziele und Inhalte<br />

der Strukturreform mitgetragen werden. Zu den Ausführungsbestimmungen gingen <strong>die</strong> Meinungen<br />

auseinander. Die Verordnungen wurden nach der Vernehmlassung substanziell überarbeitet. Die<br />

Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates und des Ständerates (SGK-S<br />

und SGK-N) wurden erneut konsultiert, und es gab aus den Kommissionen am Schluss keine<br />

Empfehlungen für weitere Anpassungen. Die beratende BVG-Kommission wurde insgesamt dreimal<br />

konsultiert, alle Anpassungen fanden schliesslich einhellige oder grossmehrheitliche Unterstützung.<br />

Gestützt auf <strong>die</strong> Auswertung der Vernehmlassung und Gespräche mit diversen Akteuren wurden <strong>die</strong><br />

Verordnungen substanziell überarbeitet. Wesentliche Änderungen erfuhren:<br />

• Artikel 1, 3, 7, 12, 18, 19, 20 der Verordnung über <strong>die</strong> Aufsicht in der <strong>berufliche</strong>n <strong>Vorsorge</strong><br />

(BVV1): So wurde etwa der Geltungsbereich der BVV1 präzisiert; auf <strong>die</strong> Vorprüfung der<br />

Entwürfe von Verwaltungs-, Vermögensverwaltungs- und Arbeitsverträgen durch <strong>die</strong><br />

Aufsichtsbehörde in der Gründungsphase einer Einrichtung verzichtet; <strong>die</strong> Garantiestellung<br />

auch mittels Vollversicherungsvertrag stipuliert und <strong>die</strong> Frist für <strong>die</strong> Durchführung paritätischer<br />

Wahlen auf ein Jahr nach Erlass der Aufsichtsübernahmeverfügung verkürzt.<br />

• Artikel 34, 35, 40, 46, 48a, 48b, 48c, 48f, 48g, 48h, 48i, 48j, 48k, 48l, III<br />

Übergangsbestimmungen der Verordnung über <strong>die</strong> <strong>berufliche</strong> Alters-, Hinterlassenen- und<br />

Invalidenvorsorge (BVV2):<br />

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