Landkreiskalender Fürth - Sockenqualmer
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Amtsblatt 9.2006<br />
III<br />
den Haftpflichtversicherungsschutz Sorge zu tragen.<br />
Die Benutzer sind verpflichtet, Beschädigungen jeder<br />
Art unverzüglich dem Hallenwart/Hausmeister<br />
bzw. dem Landratsamt mitzuteilen.<br />
(5) Der Landkreis ist berechtigt, Schäden durch unsachgemäße<br />
Behandlung seitens des Verursachers<br />
auf dessen Kosten beseitigen zu lassen.<br />
§ 10 Inkrafttreten und Ausfertigung<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.<br />
(2) Die bisherige Benutzungs- und Gebührensatzung<br />
vom 10. Dezember 2002 wird zum gleichen Zeitpunkt<br />
außer Kraft gesetzt.<br />
Nr. 47<br />
Landratsamt <strong>Fürth</strong><br />
<strong>Fürth</strong>, 24.04.2006<br />
Landkreis <strong>Fürth</strong><br />
Dr. Gabriele Pauli<br />
Landrätin<br />
Bekanntmachung der Gebührensatzung für die<br />
Sportstätten des Landkreises <strong>Fürth</strong> vom 31.<br />
März 2006<br />
Der Landkreis <strong>Fürth</strong> erlässt aufgrund Art. 17, 18 der<br />
Landkreisordnung (LkrO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 22.08.1998 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272)<br />
und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993<br />
(GVBl. S.264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.<br />
Juli 2004 (GVBl. S. 272) folgende Gebührensatzung<br />
bezüglich der außerschulischen Benutzung der landkreiseigenen<br />
Sporthallen und Freisportanlagen durch<br />
Dritte.<br />
§ 1 Gebührenpflicht<br />
Für die Inanspruchnahme der Sportstätten werden<br />
nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Auslagen<br />
erhoben.<br />
§ 2 Entstehung und Fälligkeit<br />
der Gebührenschuld<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung<br />
im Sinne dieser Satzung zugesagt oder in Anspruch<br />
genommen wird. Sie wird mit Bekanntgabe der<br />
Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner<br />
zur Zahlung fällig. Die nach dieser Satzung fälligen<br />
Gebühren sind Bringschulden.<br />
(2) Der Landkreis ist berechtigt, vom Antragsteller<br />
bzw. Gebührenschuldner einen Gebührenvorschuss<br />
in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren<br />
zu erheben oder eine entsprechende Sicherung zu<br />
verlangen.<br />
(3) Eine Minderung oder ein Erlass der Gebührenschuld<br />
ist möglich, wenn die Bestimmungen des § 14 dieser<br />
Satzung zutreffen.<br />
§ 3 Gebührenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet<br />
1. wer die Benutzung der Sporteinrichtung beantragt<br />
hat.<br />
2. wer sich dem Landkreis gegenüber zur Übernahme<br />
der Gebühren verpflichtet hat.<br />
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Für<br />
juristische Personen gilt die Organhaftung.<br />
§ 4 Höhe der Benutzungsgebühren<br />
und Auslagen<br />
(1) Für die Benutzung der landkreiseigenen Sporteinrichtungen<br />
erhebt der Landkreis <strong>Fürth</strong> nach folgender<br />
Maßgabe Gebühren. Die Gebühren werden<br />
durch einen Gebührenbescheid festgelegt. Die<br />
Gebührenerhebung erfolgt bei den Sporthallen<br />
dabei je Teilhalle, im weiteren als (eine) Halleneinheit<br />
(HE) bezeichnet. Bei den Freisportanlagen<br />
erfolgt die Gebührenerhebung je Einrichtung (Rasenplatz<br />
/Hartplatz/ Leichtathletikanlage/sonstige<br />
Freisportanlagen).<br />
Die Gebührenerhebung erfolgt je Benutzerstunde<br />
(= 45-Minuten). Die Gebühren für die Benutzung<br />
werden dabei pro angefangener Benutzerstunde<br />
erhoben.<br />
(2) Die Gebührenhöhe beträgt für die Nutzung der<br />
Sporthallen<br />
werktags<br />
pro 45 Min./HE 20,00 Euro<br />
Wochenende / Ferien pro 45 Min./HE 24,00 Euro<br />
Freisportanlagen<br />
werktags<br />
pro 45 Min./HE 10,00 Euro<br />
Wochenende / Ferien pro 45 Min./HE 10,00 Euro<br />
Zu den Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der<br />
jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.<br />
(3) Der Antragsteller hat daneben alle im Zusammenhang<br />
mit der Nutzung der Einrichtung tatsächlich<br />
anfallenden Kosten für Reinigung und eingesetztes<br />
Landkreispersonal zu tragen. Außerdem hat der<br />
Antragsteller anteilig die Kosten für eine vom Landkreis<br />
pauschal abgeschlossene Fremdveranstalterversicherung<br />
zu übernehmen.<br />
Die Abrechnung der vg. Auslagen erfolgt nach Abschluss<br />
der Veranstaltung.<br />
(4) Bei werktäglichen (außerhalb der Schulferien)<br />
durchgeführten Trainings-/Wettkampfveranstaltungen<br />
wird von der Erhebung der in Abs. 3 bezeichneten<br />
Auslagen grundsätzlich abgesehen.<br />
§ 5 Minderung oder Erlass der Gebührenschuld<br />
(1) Eine Minderung der Gebührenschuld ist auf Antrag<br />
des Gebührenschuldners möglich<br />
1. wenn die vom Antragsteller beantragte Nutzung<br />
dem allgemeinen öffentlichen Wohl dient und<br />
von landkreisweiter bzw. überregionaler Bedeutung<br />
ist.<br />
2. wenn es den Belangen des Landkreises in besonderer<br />
Weise dient.<br />
3. in Fällen, in denen die Erhebung einer Benutzungsgebühr<br />
eine unzumutbare Härte darstellen<br />
würde.<br />
(2) In besonders begründeten Fällen ist ein Erlass der<br />
Gebührenschuld möglich.<br />
§ 6 Inkrafttreten und Ausfertigung<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.<br />
(2) Die bisherige Benutzungs- und Gebührensatzung<br />
vom 10. Dezember 2002 wird zum gleichen Zeitpunkt<br />
außer Kraft gesetzt.<br />
<strong>Fürth</strong>, 24.04.2006<br />
Landkreis <strong>Fürth</strong><br />
Dr. Gabriele Pauli<br />
Landrätin<br />
Nr. 48<br />
Stadt Oberasbach<br />
Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2006<br />
Haushaltssatzung der Stadt Oberasbach<br />
(Landkreis <strong>Fürth</strong>) für das Haushaltsjahr 2006<br />
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt<br />
die Stadt folgende Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
2006 wird hiermit festgesetzt;<br />
er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 20.360.760 €<br />
und im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.844.650 €<br />
ab.<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen<br />
und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf<br />
150.000 € festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
im Vermögenshaushalt wird auf 4.187.000 € festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern<br />
werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)<br />
280 v. H.<br />
b) für die Grundstücke (B) 330 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 325 v. H.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen<br />
Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird<br />
auf 1.000.000 € festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2006<br />
in Kraft.<br />
Oberasbach, 17.04.2006<br />
Stadt Oberasbach<br />
Bruno Allar<br />
Erster Bürgermeister<br />
Hinweis:<br />
Die in der Sitzung des Stadtrates am 12.12.2005 beschlossene<br />
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der<br />
Stadt Oberasbach für das Haushaltsjahr 2006 liegt<br />
in der Zeit vom 04.05. bis einschließlich 12.05.2006<br />
während der Geschäftsstunden im Rathaus der Stadt<br />
Oberasbach, Zimmer 112, öffentlich zur Einsichtnahme<br />
auf. Das Landratsamt <strong>Fürth</strong> hat mit Schreiben vom<br />
07.04.2006, Az.: 22-941-Kög/bä, die Haushaltssatzung<br />
genehmigt.<br />
Nr. 49<br />
Stadt Oberasbach<br />
Blumenschmuckwettbewerb<br />
der Stadt Oberasbach<br />
Als Ansporn die Blumenpracht in den Gärten und auf<br />
den Balkonen zu erhalten oder die Garagen, Fassaden