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Landkreiskalender Fürth - Sockenqualmer

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Amtsblatt 9.2006<br />

III<br />

den Haftpflichtversicherungsschutz Sorge zu tragen.<br />

Die Benutzer sind verpflichtet, Beschädigungen jeder<br />

Art unverzüglich dem Hallenwart/Hausmeister<br />

bzw. dem Landratsamt mitzuteilen.<br />

(5) Der Landkreis ist berechtigt, Schäden durch unsachgemäße<br />

Behandlung seitens des Verursachers<br />

auf dessen Kosten beseitigen zu lassen.<br />

§ 10 Inkrafttreten und Ausfertigung<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.<br />

(2) Die bisherige Benutzungs- und Gebührensatzung<br />

vom 10. Dezember 2002 wird zum gleichen Zeitpunkt<br />

außer Kraft gesetzt.<br />

Nr. 47<br />

Landratsamt <strong>Fürth</strong><br />

<strong>Fürth</strong>, 24.04.2006<br />

Landkreis <strong>Fürth</strong><br />

Dr. Gabriele Pauli<br />

Landrätin<br />

Bekanntmachung der Gebührensatzung für die<br />

Sportstätten des Landkreises <strong>Fürth</strong> vom 31.<br />

März 2006<br />

Der Landkreis <strong>Fürth</strong> erlässt aufgrund Art. 17, 18 der<br />

Landkreisordnung (LkrO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22.08.1998 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272)<br />

und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993<br />

(GVBl. S.264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.<br />

Juli 2004 (GVBl. S. 272) folgende Gebührensatzung<br />

bezüglich der außerschulischen Benutzung der landkreiseigenen<br />

Sporthallen und Freisportanlagen durch<br />

Dritte.<br />

§ 1 Gebührenpflicht<br />

Für die Inanspruchnahme der Sportstätten werden<br />

nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Auslagen<br />

erhoben.<br />

§ 2 Entstehung und Fälligkeit<br />

der Gebührenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung<br />

im Sinne dieser Satzung zugesagt oder in Anspruch<br />

genommen wird. Sie wird mit Bekanntgabe der<br />

Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner<br />

zur Zahlung fällig. Die nach dieser Satzung fälligen<br />

Gebühren sind Bringschulden.<br />

(2) Der Landkreis ist berechtigt, vom Antragsteller<br />

bzw. Gebührenschuldner einen Gebührenvorschuss<br />

in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren<br />

zu erheben oder eine entsprechende Sicherung zu<br />

verlangen.<br />

(3) Eine Minderung oder ein Erlass der Gebührenschuld<br />

ist möglich, wenn die Bestimmungen des § 14 dieser<br />

Satzung zutreffen.<br />

§ 3 Gebührenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet<br />

1. wer die Benutzung der Sporteinrichtung beantragt<br />

hat.<br />

2. wer sich dem Landkreis gegenüber zur Übernahme<br />

der Gebühren verpflichtet hat.<br />

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Für<br />

juristische Personen gilt die Organhaftung.<br />

§ 4 Höhe der Benutzungsgebühren<br />

und Auslagen<br />

(1) Für die Benutzung der landkreiseigenen Sporteinrichtungen<br />

erhebt der Landkreis <strong>Fürth</strong> nach folgender<br />

Maßgabe Gebühren. Die Gebühren werden<br />

durch einen Gebührenbescheid festgelegt. Die<br />

Gebührenerhebung erfolgt bei den Sporthallen<br />

dabei je Teilhalle, im weiteren als (eine) Halleneinheit<br />

(HE) bezeichnet. Bei den Freisportanlagen<br />

erfolgt die Gebührenerhebung je Einrichtung (Rasenplatz<br />

/Hartplatz/ Leichtathletikanlage/sonstige<br />

Freisportanlagen).<br />

Die Gebührenerhebung erfolgt je Benutzerstunde<br />

(= 45-Minuten). Die Gebühren für die Benutzung<br />

werden dabei pro angefangener Benutzerstunde<br />

erhoben.<br />

(2) Die Gebührenhöhe beträgt für die Nutzung der<br />

Sporthallen<br />

werktags<br />

pro 45 Min./HE 20,00 Euro<br />

Wochenende / Ferien pro 45 Min./HE 24,00 Euro<br />

Freisportanlagen<br />

werktags<br />

pro 45 Min./HE 10,00 Euro<br />

Wochenende / Ferien pro 45 Min./HE 10,00 Euro<br />

Zu den Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der<br />

jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.<br />

(3) Der Antragsteller hat daneben alle im Zusammenhang<br />

mit der Nutzung der Einrichtung tatsächlich<br />

anfallenden Kosten für Reinigung und eingesetztes<br />

Landkreispersonal zu tragen. Außerdem hat der<br />

Antragsteller anteilig die Kosten für eine vom Landkreis<br />

pauschal abgeschlossene Fremdveranstalterversicherung<br />

zu übernehmen.<br />

Die Abrechnung der vg. Auslagen erfolgt nach Abschluss<br />

der Veranstaltung.<br />

(4) Bei werktäglichen (außerhalb der Schulferien)<br />

durchgeführten Trainings-/Wettkampfveranstaltungen<br />

wird von der Erhebung der in Abs. 3 bezeichneten<br />

Auslagen grundsätzlich abgesehen.<br />

§ 5 Minderung oder Erlass der Gebührenschuld<br />

(1) Eine Minderung der Gebührenschuld ist auf Antrag<br />

des Gebührenschuldners möglich<br />

1. wenn die vom Antragsteller beantragte Nutzung<br />

dem allgemeinen öffentlichen Wohl dient und<br />

von landkreisweiter bzw. überregionaler Bedeutung<br />

ist.<br />

2. wenn es den Belangen des Landkreises in besonderer<br />

Weise dient.<br />

3. in Fällen, in denen die Erhebung einer Benutzungsgebühr<br />

eine unzumutbare Härte darstellen<br />

würde.<br />

(2) In besonders begründeten Fällen ist ein Erlass der<br />

Gebührenschuld möglich.<br />

§ 6 Inkrafttreten und Ausfertigung<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.<br />

(2) Die bisherige Benutzungs- und Gebührensatzung<br />

vom 10. Dezember 2002 wird zum gleichen Zeitpunkt<br />

außer Kraft gesetzt.<br />

<strong>Fürth</strong>, 24.04.2006<br />

Landkreis <strong>Fürth</strong><br />

Dr. Gabriele Pauli<br />

Landrätin<br />

Nr. 48<br />

Stadt Oberasbach<br />

Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2006<br />

Haushaltssatzung der Stadt Oberasbach<br />

(Landkreis <strong>Fürth</strong>) für das Haushaltsjahr 2006<br />

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt<br />

die Stadt folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2006 wird hiermit festgesetzt;<br />

er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 20.360.760 €<br />

und im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.844.650 €<br />

ab.<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen<br />

und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf<br />

150.000 € festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

im Vermögenshaushalt wird auf 4.187.000 € festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern<br />

werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)<br />

280 v. H.<br />

b) für die Grundstücke (B) 330 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 325 v. H.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen<br />

Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird<br />

auf 1.000.000 € festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2006<br />

in Kraft.<br />

Oberasbach, 17.04.2006<br />

Stadt Oberasbach<br />

Bruno Allar<br />

Erster Bürgermeister<br />

Hinweis:<br />

Die in der Sitzung des Stadtrates am 12.12.2005 beschlossene<br />

Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der<br />

Stadt Oberasbach für das Haushaltsjahr 2006 liegt<br />

in der Zeit vom 04.05. bis einschließlich 12.05.2006<br />

während der Geschäftsstunden im Rathaus der Stadt<br />

Oberasbach, Zimmer 112, öffentlich zur Einsichtnahme<br />

auf. Das Landratsamt <strong>Fürth</strong> hat mit Schreiben vom<br />

07.04.2006, Az.: 22-941-Kög/bä, die Haushaltssatzung<br />

genehmigt.<br />

Nr. 49<br />

Stadt Oberasbach<br />

Blumenschmuckwettbewerb<br />

der Stadt Oberasbach<br />

Als Ansporn die Blumenpracht in den Gärten und auf<br />

den Balkonen zu erhalten oder die Garagen, Fassaden

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