P-Konto-Information - Sparkasse Herford
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P-<strong>Konto</strong>-<strong>Information</strong> 2<br />
Hat das Kreditinstitut berechtigte Zweifel, ob es die vorgelegten Bescheinigungen anerkennen darf oder stellt vor Ort keine Stelle eine Bescheinigung<br />
aus, so wird es den <strong>Konto</strong>inhaber idealerweise mit einem kurzen schriftlichen Hinweis an das Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle<br />
des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) verweisen, welche dann den erhöhten Sockelbetrag feststellen<br />
müssen.<br />
Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung):<br />
– ...<br />
– Laufendes Arbeitseinkommen beträgt 1.500,00 EUR; dazu kommen 184,00 EUR Kindergeld.<br />
– Das <strong>Konto</strong>guthaben beträgt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 1.684,00 EUR.<br />
– Von diesen 1.684,00 EUR sind 1.028,89 EUR automatisch vor der Pfändung geschützt, selbst wenn die Pfändung erst gegen Monatsende<br />
eingeht.<br />
– Weist die <strong>Konto</strong>inhaberin mit Hilfe der Musterbescheinigung bzw. einer Lohnbescheinigung mit Pfändungsberechnung des Arbeitgebers,<br />
welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist, ihre Unterhaltsleistung und mit Hilfe des Bescheids der Familienkasse den Bezug von<br />
Kindergeld nach, sind 1.416,11 EUR + 184,00 EUR = 1.600,11 EUR pfändungsfrei.<br />
Auf Antrag – individuelle Freigabeentscheidung<br />
Werden auf dem gepfändeten P-<strong>Konto</strong> Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte<br />
von Selbstständigen gutgeschrieben, die den automatisch geschützten Grundfreibetrag bzw. den erhöhten Sockelbetrag übersteigen, muss<br />
sich der <strong>Konto</strong>inhaber weiterhin an das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) wenden und die<br />
individuelle <strong>Konto</strong>freigabe entsprechend Pfändungstabelle beantragen. Da ab dem 1. Juli 2011 neue gesetzliche Freibeträge gelten, kann es<br />
sinnvoll sein, eine möglicherweise gerichtliche Freigabeentscheidung ebenfalls zu überprüfen, um diese durch eine Entscheidung des Gerichts<br />
oder der Vollstreckungsstelle anpassen zu lassen. Wenn Sie auf Ihrem Pfändungsschutzkonto nur den Grundfreibetrag oder einen erhöhten<br />
Freibetrag wegen Unterhaltsleistungen (siehe vorstehenden Abschnitt) in Anspruch nehmen, ist eine gerichtliche Entscheidung nicht<br />
erforderlich, damit diese Freibeträge ab dem 1. Juli 2011 auf Ihrem <strong>Konto</strong> erhöht werden.<br />
Das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) kann auch „nach unten“ abweichende Pfändungsfreibeträge<br />
bestimmen, etwa bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen. Das Kreditinstitut ist dann an diese Pfändungsfreibeträge gebunden,<br />
auch wenn sie niedriger sind als die im Gesetz vorgeschriebenen Freibeträge.<br />
Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung):<br />
– ...<br />
– Weist die <strong>Konto</strong>inhaberin mit Hilfe der Musterbescheinigung bzw. einer Lohnbescheinigung mit Pfändungsberechnung des Arbeitgebers,<br />
welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist, ihre Unterhaltsleistung und mit Hilfe des Bescheids der Familienkasse den Bezug von<br />
Kindergeld nach, sind 1.416,11 EUR + 184,00 EUR = 1.600,11 EUR pfändungsfrei.<br />
– Nach Pfändungstabelle und bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht wären von den 1.500,00 EUR Arbeitseinkommen allerdings nur<br />
41,95 EUR pfändbar. Deshalb ist ein Freigabeantrag an Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsstelle anzuraten, um jetzt und zukünftig einen<br />
Betrag von insgesamt 1.458,05 EUR zuzüglich 184,00 EUR Kindergeld (= 1.642,05 EUR) pro Kalendermonat pfändungsfrei stellen zu lassen.<br />
Auskehrung des den Freibetrag übersteigenden Guthabens an den Gläubiger<br />
Das den monatlichen Freibetrag übersteigende Guthaben auf dem P-<strong>Konto</strong> wird frühestens nach Ablauf des Folgemonats an den pfändenden<br />
Gläubiger ausgekehrt. Dadurch ist sichergestellt, dass über Gutschriften, die am Ende eines Monats eingehen und die erst für den Folgemonat<br />
vorgesehen sind, wie z. B. zum Monatsende eingehende Sozialleistungen, in Höhe des Freibetrages für den Folgemonat verfügt werden kann.<br />
Übertrag auf Folgemonat (Rücklage)<br />
Hat der <strong>Konto</strong>inhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende<br />
Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Dadurch<br />
erhöht sich einmalig der geschützte Freibetrag des Folgemonats.<br />
Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein durch geringere Einkünfte nicht ausgeschöpfter,<br />
fiktiver Freibetrag.<br />
Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung):<br />
– ...<br />
– Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsstelle haben auf Antrag hin pro Kalendermonat insgesamt 1.458,05 EUR pfändungsfrei gestellt. Hinzu<br />
kommen die 184,00 EUR Kindergeld, die mittels Bescheinigung/Kindergeldbescheid pfändungsfrei bleiben.<br />
– Gibt die <strong>Konto</strong>inhaberin im Anschluss an die Pfändung bis zum Monatsende nur 1.000,00 EUR sowie das Kindergeld aus, wird der nicht<br />
genutzte Freibetrag in Höhe von 458,05 EUR (automatisch) auf den Folgemonat übertragen.<br />
Achtung: Verfügt sie darüber im Folgemonat nicht, so verfällt der Freibetrag. Aus dem Einkommen, das in diesem Folgemonat auf dem <strong>Konto</strong><br />
eingeht, kann dann erneut ein nicht verbrauchter Teil in den darauffolgenden, also in den übernächsten Monat übertragen werden. Der<br />
Übertrag in den Folgemonat ist aber der Höhe nach beschränkt. Es darf immer nur soviel übertragen werden, wie dem <strong>Konto</strong> im zurückliegenden<br />
Monat als pfändungsgeschützter Betrag gutgeschrieben wurde.<br />
Pfändungsschutz auch für Selbstständige<br />
Die Pfändungsschutzregelungen zum P-<strong>Konto</strong> gelten auch für die Einkünfte von Selbstständigen.<br />
182 027.000 (Fassung Juli 2011) - (R1)<br />
Pfändungsschutz nur bei Guthaben<br />
Pfändungsschutz in Höhe des jeweiligen Freibetrages gewährt das Gesetz auf einem P-<strong>Konto</strong> nur dann, wenn auf diesem ein entsprechendes<br />
Guthaben vorhanden ist. Der Anspruch des <strong>Konto</strong>inhabers auf Umwandlung in ein P-<strong>Konto</strong> besteht auch dann, wenn es einen Soll-Saldo<br />
ausweist. Dann kommt eine Umschuldungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut in Betracht, damit der Pfändungsschutz des P-<strong>Konto</strong>s auch<br />
praktisch seine Wirkung entfalten kann.<br />
Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen auch bei Sollsaldo<br />
Werden Kindergeld oder Sozialleistungen einem P-<strong>Konto</strong> gutgeschrieben, so kann der <strong>Konto</strong>inhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach<br />
Gutschrift über diese Beträge auch dann verfügen, wenn das P-<strong>Konto</strong> im Soll geführt wird. Das Kreditinstitut darf diese Gutschriften nur mit der<br />
<strong>Konto</strong>führungsgebühr verrechnen.<br />
Mögliche Verwechslungsgefahr: Wird das P-<strong>Konto</strong> nicht im Soll geführt, gibt es keine automatische 14-tägige Verfügungsmöglichkeit bei Sozialleistungen,<br />
sondern nur den spezifischen Schutz des P-<strong>Konto</strong>s (s. o.).