P-Konto-Information - Sparkasse Herford
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P-<strong>Konto</strong>-<strong>Information</strong> 3<br />
Wenn das gepfändete P-<strong>Konto</strong> im Soll steht und Arbeitseinkommen oder sonstige Gutschriften erfolgen, fehlt ein entsprechender gesetzlicher<br />
Verrechnungsschutz. Hier sind Umschuldungsarrangements anzuraten, die dem <strong>Konto</strong>inhaber den monatlichen Grundfreibetrag bzw. den<br />
erhöhten Sockelbetrag belassen.<br />
Anordnung der Unpfändbarkeit<br />
Auf Antrag des <strong>Konto</strong>inhabers kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das <strong>Konto</strong> für die Dauer von bis zu 12 Monaten nicht der<br />
Pfändung unterworfen ist. Hierzu muss der <strong>Konto</strong>inhaber nachweisen, dass dem <strong>Konto</strong> in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung ganz<br />
überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, und er muss glaubhaft machen, dass Gleiches für die folgenden 12 Monate zu<br />
erwarten ist. Ordnet das Vollstreckungsgericht die Unpfändbarkeit (für maximal zwölf Monate) an, bräuchte er keine weiteren Schritte zum<br />
Erhalt seines <strong>Konto</strong>pfändungsschutzes mehr zu unternehmen, falls in diesem Schutzzeitraum eine weitere <strong>Konto</strong>pfändung eingeht. Allerdings<br />
muss er die Unpfändbarkeitsanordnung ggf. rechtzeitig verlängern lassen.<br />
Meldung an Auskunfteien<br />
Das Gesetz sieht vor, dass die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines P-<strong>Konto</strong>s vom Kreditinstitut den Auskunfteien, z. B. der<br />
SCHUFA, mitgeteilt werden können. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der Auskunftei eine Auskunft, ob für den <strong>Konto</strong>inhaber, der sein<br />
<strong>Konto</strong> in ein P-<strong>Konto</strong> umwandeln möchte, bereits ein P-<strong>Konto</strong> besteht. Diese Auskunft soll die missbräuchliche Führung von mehreren P-<br />
Konten durch eine Person verhindern. In einer Auskunft über die Bonität des <strong>Konto</strong>inhabers wird die Tatsache, dass der <strong>Konto</strong>inhaber ein<br />
Pfändungsschutzkonto führt, nicht enthalten sein.<br />
Wegfall des alten Pfändungsschutzrechts zum 1. Januar 2012<br />
Das alte Pfändungsschutzrecht, das Schutz auch ohne P-<strong>Konto</strong> gewährte, entfällt zum 1. Januar 2012. Ab dem 1. Januar 2012 kann der<br />
<strong>Konto</strong>inhaber Pfändungsschutz nur noch auf einem P-<strong>Konto</strong> beanspruchen. Sofern für den <strong>Konto</strong>inhaber kein P-<strong>Konto</strong> eingerichtet ist, aber<br />
eine Pfändung des Girokontos bereits erfolgt oder zu erwarten ist, sollte rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung des<br />
Girokontos in ein P-<strong>Konto</strong> bei dem Kreditinstitut beantragt werden.<br />
Wenn der <strong>Konto</strong>inhaber nach altem Recht bei Gericht Vollstreckungsschutz beantragt und erhalten hat, ist derzeit unklar, ob entsprechende<br />
Freigabeentscheidungen des Vollstreckungsgerichts (bzw. der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) auch nach dem 1. Januar 2012<br />
weitergelten. Auch daher sollte ein vollstreckungsgefährdeter <strong>Konto</strong>inhaber sein <strong>Konto</strong> rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 in ein P-<strong>Konto</strong><br />
umwandeln.<br />
182 027.000 (Fassung Juli 2011) - (V2)<br />
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