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P-Konto-Information - Sparkasse Herford

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P-<strong>Konto</strong>-<strong>Information</strong> 3<br />

Wenn das gepfändete P-<strong>Konto</strong> im Soll steht und Arbeitseinkommen oder sonstige Gutschriften erfolgen, fehlt ein entsprechender gesetzlicher<br />

Verrechnungsschutz. Hier sind Umschuldungsarrangements anzuraten, die dem <strong>Konto</strong>inhaber den monatlichen Grundfreibetrag bzw. den<br />

erhöhten Sockelbetrag belassen.<br />

Anordnung der Unpfändbarkeit<br />

Auf Antrag des <strong>Konto</strong>inhabers kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das <strong>Konto</strong> für die Dauer von bis zu 12 Monaten nicht der<br />

Pfändung unterworfen ist. Hierzu muss der <strong>Konto</strong>inhaber nachweisen, dass dem <strong>Konto</strong> in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung ganz<br />

überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, und er muss glaubhaft machen, dass Gleiches für die folgenden 12 Monate zu<br />

erwarten ist. Ordnet das Vollstreckungsgericht die Unpfändbarkeit (für maximal zwölf Monate) an, bräuchte er keine weiteren Schritte zum<br />

Erhalt seines <strong>Konto</strong>pfändungsschutzes mehr zu unternehmen, falls in diesem Schutzzeitraum eine weitere <strong>Konto</strong>pfändung eingeht. Allerdings<br />

muss er die Unpfändbarkeitsanordnung ggf. rechtzeitig verlängern lassen.<br />

Meldung an Auskunfteien<br />

Das Gesetz sieht vor, dass die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines P-<strong>Konto</strong>s vom Kreditinstitut den Auskunfteien, z. B. der<br />

SCHUFA, mitgeteilt werden können. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der Auskunftei eine Auskunft, ob für den <strong>Konto</strong>inhaber, der sein<br />

<strong>Konto</strong> in ein P-<strong>Konto</strong> umwandeln möchte, bereits ein P-<strong>Konto</strong> besteht. Diese Auskunft soll die missbräuchliche Führung von mehreren P-<br />

Konten durch eine Person verhindern. In einer Auskunft über die Bonität des <strong>Konto</strong>inhabers wird die Tatsache, dass der <strong>Konto</strong>inhaber ein<br />

Pfändungsschutzkonto führt, nicht enthalten sein.<br />

Wegfall des alten Pfändungsschutzrechts zum 1. Januar 2012<br />

Das alte Pfändungsschutzrecht, das Schutz auch ohne P-<strong>Konto</strong> gewährte, entfällt zum 1. Januar 2012. Ab dem 1. Januar 2012 kann der<br />

<strong>Konto</strong>inhaber Pfändungsschutz nur noch auf einem P-<strong>Konto</strong> beanspruchen. Sofern für den <strong>Konto</strong>inhaber kein P-<strong>Konto</strong> eingerichtet ist, aber<br />

eine Pfändung des Girokontos bereits erfolgt oder zu erwarten ist, sollte rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung des<br />

Girokontos in ein P-<strong>Konto</strong> bei dem Kreditinstitut beantragt werden.<br />

Wenn der <strong>Konto</strong>inhaber nach altem Recht bei Gericht Vollstreckungsschutz beantragt und erhalten hat, ist derzeit unklar, ob entsprechende<br />

Freigabeentscheidungen des Vollstreckungsgerichts (bzw. der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) auch nach dem 1. Januar 2012<br />

weitergelten. Auch daher sollte ein vollstreckungsgefährdeter <strong>Konto</strong>inhaber sein <strong>Konto</strong> rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 in ein P-<strong>Konto</strong><br />

umwandeln.<br />

182 027.000 (Fassung Juli 2011) - (V2)<br />

Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag<br />

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