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SII - Fachbereich Sportwissenschaft der Universität Wuppertal

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Studienordnung<br />

für das Fach Sport<br />

mit dem Abschluß<br />

Erste Staatsprüfung für das Lehramt<br />

für die Sekundarstufe Il<br />

an <strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong><br />

Vom xx.xx.1997<br />

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV.NW.<br />

S. 532) geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428) hat die Bergische Universität - Gesamthochschule<br />

<strong>Wuppertal</strong> die folgende Studienordnung erlassen.<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

1 Rechtsgrundlagen..........................................................................................................................2<br />

2 Qualifikation (Zugangsvoraussetzungen) .......................................................................................2<br />

3 Studienbeginn................................................................................................................................2<br />

4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Aufbau des Studiums......................................................2<br />

5 Studienziele...................................................................................................................................3<br />

6 Lehrveranstaltungen ......................................................................................................................3<br />

7 Schulpraktische Studien.................................................................................................................4<br />

8 Studienberatung ............................................................................................................................4<br />

9 Erste Staatsprüfung.......................................................................................................................4<br />

10 Studieninhalte................................................................................................................................5<br />

11 Praxis und Theorie <strong>der</strong> Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong> (Bereich A) .......................................5<br />

11.1 Umfang und Inhalt................................................................................................................5<br />

11.2 Fachpraktische Prüfung ........................................................................................................6<br />

12 <strong>Sportwissenschaft</strong>liche Theoriebereiche (Bereiche B, C, D) ...........................................................7<br />

12.1 Grundstudium ......................................................................................................................7<br />

12.2 Abschluß des Grundstudiums ...............................................................................................7<br />

12.3 Hauptstudium.......................................................................................................................7<br />

12.4 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise ........................................................8<br />

13 Anmeldung und Umfang <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung.........................................................................8<br />

14 Regelungen für das Studium für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die<br />

Sekundarstufe I (§ 10 Abs. 4 LABG).............................................................................................9<br />

14.1 Studieninhalte.......................................................................................................................9<br />

14.2 Prüfungsregelungen..............................................................................................................9<br />

15 Aufbaustudiengänge ......................................................................................................................9<br />

16 Studienpläne..................................................................................................................................9<br />

17 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen....................................................................................... 10


1 Rechtsgrundlagen<br />

Diese Studienordnung regelt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> rechtlichen Vorgaben 1 das Studium im Studiengang<br />

Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. für die Lehrämter<br />

für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (§ 10 Abs. 4 LABG) an <strong>der</strong> Bergischen Universität<br />

- Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong>.<br />

2 Qualifikation (Zugangsvoraussetzungen)<br />

Zum Studium des Faches Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für die oben genannten Lehrämter<br />

kann zugelassen werden, wer folgende Nachweise erbringt:<br />

− ein Zeugnis <strong>der</strong> Hochschulreife o<strong>der</strong> ein vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;<br />

− den Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eignung für das Sportstudium gemäß § 5 Abs. 5 LPO;<br />

− eine sportärztliche o<strong>der</strong> amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit, sofern eine solche<br />

Bescheinigung nicht beim Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eignung vorgelegen hat.<br />

3 Studienbeginn<br />

Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden.<br />

4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Aufbau des Studiums<br />

(1) Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von acht Semestern und die Prüfungszeit von<br />

einem Semester.<br />

(2) Das Studium des Unterrichtsfaches Sport umfaßt einen Pflicht- und Wahlpflichtbereich von insgesamt<br />

64 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 32 SWS auf den Bereich „Praxis und<br />

Theorie <strong>der</strong> Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong>“ (Bereich A) sowie 32 SWS auf das Studium <strong>der</strong><br />

<strong>Sportwissenschaft</strong>lichen Theoriebereiche I bis III (Bereiche B, C, D). Das Studium glie<strong>der</strong>t sich in<br />

Grund- und Hauptstudium (§§ 11 und 12).<br />

(3) Bei einer Fächerkombination mit dem Fach Sport können die Studierenden zunächst vornehmlich<br />

dieses Fach und sodann das an<strong>der</strong>e Fach studieren (§16 LPO).<br />

1<br />

Diese sind das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz<br />

- LABG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421),<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW.S.220), die Ordnung <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung für<br />

Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

23. August 1994 (GV.NW. S. 754) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.<br />

NW. S. 524).<br />

2


5 Studienziele<br />

Das Studium soll die Studierenden befähigen,<br />

− Objektbereiche und Problemfel<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Sportwissenschaft</strong> zu überschauen;<br />

− Probleme des Sports in ihrer gesellschaftlichen und politischen Verflechtung zu erkennen, zu analysieren<br />

und dazu begründet Stellung zu nehmen;<br />

− den Zusammenhang zwischen sportwissenschaftlicher Theorie und pädagogischer Praxis zu reflektieren;<br />

− sportspezifische Erziehungs- und Lernprozesse zu analysieren und zu organisieren;<br />

− auf <strong>der</strong> Grundlage sportwissenschaftlicher Kenntnisse und sportpraktischer Fähigkeiten Sportunterricht<br />

zu planen und zu reflektieren.<br />

6 Lehrveranstaltungen<br />

(1) Es gibt Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen: Pflichtveranstaltungen (P) sind für alle Studierenden<br />

verbindlich. Wahlpflichtveranstaltungen (WP) sind Veranstaltungen, aus denen die Studierenden<br />

eine bestimmte Anzahl auswählen müssen. Mit <strong>der</strong> getroffenen Wahl werden diese Veranstaltungen<br />

verbindlich. Auf diese Weise können die Studierenden nach eigener Wahl in ihrem Studium<br />

Schwerpunkte setzen. Wahlveranstaltungen (W) bieten darüber hinaus die Möglichkeit, weitere<br />

Veranstaltungen des Faches zu belegen.<br />

(2) Die folgenden Arten von Lehrveranstaltungen sind möglich: Vorlesung, Proseminar , Seminar,<br />

Übung, Lehrgang, Kolloquium, Projekt.<br />

(3) In den Vorlesungen (V) erfolgt eine Darstellung und Vermittlung von sportwissenschaftlichen<br />

Grundlagen und Methoden. Die Veranstaltung ist durch den zusammenhängenden Vortrag <strong>der</strong> Lehrenden<br />

gekennzeichnet.<br />

(4) Proseminare (PS) dienen <strong>der</strong> Einführung in sportwissenschaftliche Inhalte und Methoden. Merkmal<br />

<strong>der</strong> Arbeit ist neben <strong>der</strong> Vermittlung von Grundkenntnissen das themen-, methoden- und/o<strong>der</strong> textorientierte<br />

Gespräch. Die Teilnahme an einem Proseminar schließt grundsätzlich die Bereitschaft zur<br />

regelmäßigen Mitarbeit, insbeson<strong>der</strong>e auch zur Übernahme eines Kurzreferates o<strong>der</strong> eines Sitzungsprotokolls,<br />

mit ein.<br />

(5) In Seminaren (S) erfolgt die Erarbeitung komplexerer Fragestellungen zu sportwissenschaftlichen<br />

Problemen, Methoden und Ergebnissen. Hauptmerkmal <strong>der</strong> Arbeit im Seminar ist die kritische Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

mit dem Seminarthema unter Hinzuziehung einschlägiger Literatur und/o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong><br />

Basis von Ergebnissen eigener Untersuchungen. Die Teilnahme an einem Hauptseminar schließt<br />

grundsätzlich die Bereitschaft zur regelmäßigen Mitarbeit, zur Anfertigung eines Sitzungsprotokolles,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch zur Übernahme eines Referates u.ä., mit ein.<br />

(6) Übungen (Ü) dienen <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzung mit sportartenspezifischen, sportartenübergreifenden<br />

und schulstufenspezifischen Fragestellungen. Sie setzen die Fähigkeit zum praktischen Vollzug<br />

sportmotorischer Handlungen voraus. Mit <strong>der</strong> Anmeldung zu einer Übung verpflichten sich die Studierenden<br />

zur regelmäßigen aktiven Teilnahme.<br />

(7) Lehrgänge (L) dienen <strong>der</strong> Einführung in solche Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Eigenart<br />

die Durchführung außerhalb des Hochschulortes notwendig macht (z.B. Wintersport, Wassersport)<br />

und die im laufenden Lehrangebot des Semesters nicht berücksichtigt werden können.<br />

(8) Kolloquien (K) sind Wahlveranstaltungen des Hauptstudiums und dienen <strong>der</strong> Erörterung fachwissenschaftlicher<br />

Probleme im Kreise fortgeschrittener Studieren<strong>der</strong>.<br />

(9) Projekte (P) setzen an disziplinübergreifenden Fragestellungen an. Sie beinhalten handlungsorientierte<br />

Arbeitsformen und ermöglichen den Studierenden die Teilnahme an Prozessen des „forschenden<br />

Lernens“. Von daher sollten Projekte in kleineren Gruppen durchgeführt werden; sie können einen<br />

größeren Stundenumfang besitzen und länger als ein Semester dauern.<br />

3


7 Schulpraktische Studien<br />

(1) Die schulpraktischen Studien (SPS) glie<strong>der</strong>n sich an <strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule<br />

<strong>Wuppertal</strong> in die Teile SPS I, SPS II und SPS III. Die SPS I und II sind Teile des erziehungswissenschaftlichen<br />

Studiums, die SPS III sind Teil des Studiums eines jeden Unterrichtsfaches o<strong>der</strong> einer<br />

beruflichen Fachrichtung.<br />

(2) Das Studium des Faches Sport enthält schulpraktische Studien (SPS III) als verpflichtenden Bestandteil,<br />

die als Praktikum während <strong>der</strong> Vorlesungszeit durchgeführt werden; sie bestehen aus einem<br />

begleitenden Seminar und Unterrichtsversuchen an <strong>Wuppertal</strong>er Schulen. Sie dienen <strong>der</strong> Einführung<br />

in die Anwendung erziehungswissenschaftlicher und fachlicher Kenntnisse bei <strong>der</strong> Planung und<br />

Durchführung eigener Unterrichtsversuche sowie <strong>der</strong> Beobachtung und Analyse von Unterrichtseinheiten.<br />

Sie werden mit 2 SWS auf das Studium des Faches Sport angerechnet.<br />

(3) Es wird empfohlen, die SPS III etwa im 4. bis 6. Fachsemester durchzuführen; sie gehören zum<br />

Hauptstudium.<br />

8 Studienberatung<br />

(1) Den Studierenden wird empfohlen, sich vor Aufnahme ihres Studiums und auch während des Studiums<br />

eingehend beraten zu lassen. Die Fachstudienberatung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten<br />

des Faches, insbeson<strong>der</strong>e auf Fragen <strong>der</strong> Studienplanung und -organisation, des Lehrangebots, <strong>der</strong><br />

Wahlentscheidungen im Studium, <strong>der</strong> Vorbereitung auf die Erste Staatsprüfung u.a.. Sie wird von allen<br />

Lehrenden des Faches durchgeführt. Näheres ergibt sich aus dem Personal- und Vorlesungsverzeichnis<br />

<strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong>.<br />

(2) Eine allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatungsstelle <strong>der</strong> Bergischen<br />

Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong>. Sie erstreckt sich auf Fragen <strong>der</strong> Studieneignung, auf allgemeine<br />

Informationen über Studienmöglichkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Studieninhalte, Studienaufbau,<br />

Studienanfor<strong>der</strong>ungen, Prüfungsbestimmungen und Studienabschlüsse sowie auf Probleme<br />

des Wechsels von Fächern, Schwerpunkten und Studiengängen und auf allgemeine Anregungen für<br />

wissenschaftliche Arbeits- und Studientechniken. Sie erteilt bei studienbedingten persönlichen<br />

Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung. Näheres ergibt sich aus dem Leitfaden für Studienanfänger<br />

und aus dem Beratungsführer <strong>der</strong> Zentralen Studienberatungsstelle.<br />

9 Erste Staatsprüfung<br />

(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Sport umfaßt fachpraktische und fachwissenschaftliche Prüfungen.<br />

Die fachpraktischen Prüfungen werden studienbegleitend, die fachwissenschaftlichen Prüfungen werden<br />

am Ende des Studiums durchgeführt.<br />

(2) Zuständig für die Durchführung <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung ist das Staatliche Prüfungsamt für die Erste<br />

Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - Essen , Dienststelle <strong>Wuppertal</strong>, Gaußstraße 20, im Gebäude<br />

S, Ebene 10. Das Staatliche Prüfungsamt gibt Auskunft über alle Fragen, die die Anmeldung und<br />

Durchführung <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung betreffen. Die Namen <strong>der</strong> Ansprechpartner und die Sprechstunden<br />

sind dem Personal- und Vorlesungsverzeichnis <strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule<br />

<strong>Wuppertal</strong> zu entnehmen<br />

4


10 Studieninhalte<br />

Das ordnungsgemäße Studium umfaßt Studien im Rahmen folgen<strong>der</strong> Bereiche und Teilgebiete:<br />

Bereiche<br />

A<br />

B<br />

C<br />

D<br />

Praxis und Theorie <strong>der</strong> Sportbereiche und<br />

Bewegungsfel<strong>der</strong><br />

<strong>Sportwissenschaft</strong>licher Theoriebereich I<br />

(medizinisch-naturwissenschaftlicher<br />

Bereich)<br />

<strong>Sportwissenschaft</strong>licher Theoriebereich II<br />

(sozialwissenschaftlicher Bereich)<br />

<strong>Sportwissenschaft</strong>licher Theoriebereich III<br />

(fachdidaktischer Bereich)<br />

Teilgebiet<br />

1 Leichtathletik<br />

2 Turnen<br />

3 Gymnastik/Tanz<br />

4 Schwimmen<br />

5 Rückschlagspiele: z.B. Badminton o. Tischtennis<br />

o. Volleyball<br />

6 Wurfspiele: z.B. Basketball o. Handball<br />

7 Torschußspiele: z.B. Fußball o. Hockey<br />

8a sportartenübergreifendes Teilgebiet<br />

8b weitere Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong><br />

nach Maßgabe des Lehrangebotes <strong>der</strong> Hochschule,<br />

z.B. Wassersport, Wintersport, Judo<br />

1 Biologische Grundlagen von Bewegung und<br />

Leistung (Sportmedizin/Sportbiologie)<br />

2 Bewegung, Sport und Gesundheit: Prävention,<br />

Therapie, und Rehabilitation (Trainingslehre<br />

/ Sportmedizin)<br />

3 Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung<br />

und Leistung (Biomechanik / Bewegungslehre/Trainingslehre)<br />

1 Anthropologische, pädagogische und historische<br />

Grundlagen von Bewegung, Spiel und<br />

Sport (Sportpädagogik/Sportgeschichte)<br />

2 Psychologische Grundlagen des Sports,<br />

motorische Entwicklung und motorisches<br />

Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)<br />

3 Bedeutung des Sports für Individuum,<br />

Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie /<br />

Sportpolitik/Sportgeschichte)<br />

1 Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports<br />

(Sportdidaktik/Sportpädagogik)<br />

2 Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht<br />

(Sportdidaktik)<br />

11 Praxis und Theorie <strong>der</strong> Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong> (Bereich A)<br />

11.1 Umfang und Inhalt<br />

(1) Dieser Bereich umfaßt die Teilgebiete A1 bis A8. Auf das Grundstudium bzw. das Hauptstudium in<br />

diesem Bereich entfallen jeweils etwa die Hälfte <strong>der</strong> zu studierenden SWS. Es bleibt den Studierenden<br />

überlassen, in welcher Reihenfolge sie diese Teilgebiete (Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong>)<br />

absolvieren. Der Besuch von Lehrveranstaltungen in diesem Bereich kann an beson<strong>der</strong>e sportartenspezifische<br />

Voraussetzungen geknüpft sein.<br />

(2) Studien sind nach folgen<strong>der</strong> Regelung nachzuweisen:<br />

5


Aus den Teilgebieten 1-4<br />

• je 4 SWS (Methodik I und Methodik II)<br />

aus den Teilgebieten 5-7<br />

• je 2 SWS (Methodik I) sowie 2 SWS einer sportspielübergreifenden, sekundarstufe<br />

II-spezifischen Lehrveranstaltung<br />

Aus dem Teilgebiet 8<br />

• 6 SWS aus dem sportartenübergreifenden Teilgebiet (8 a), wenn dieses Teilgebiet<br />

für eine fachpraktische Prüfung gewählt wird;<br />

o<strong>der</strong><br />

• 4 SWS aus dem sportartenübergreifenden Teilgebiet (8a) und 2 SWS aus den<br />

Sportbereichen und Bewegungsfel<strong>der</strong>n (8b) Judo o<strong>der</strong> Wintersport o<strong>der</strong> Wassersport,<br />

wenn eine dieser Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong> für eine fachpraktische<br />

Prüfung gewählt wird;<br />

Zusätzlich zwei Lehrveranstaltungen mit sekundarstufe II- spezifischer Thematik<br />

16 SWS<br />

8 SWS<br />

6 SWS<br />

2 SWS<br />

11.2 Fachpraktische Prüfung<br />

(1) Die fachpraktische Prüfung (gemäß Anlage 29 zu § 55 LPO) ist in den acht Teilgebieten des Bereichs<br />

A abzulegen.<br />

(2) Die fachpraktische Prüfung wird in <strong>der</strong> Regel unmittelbar nach Abschluß des Studiums in dem jeweiligen<br />

Teilgebiet des Bereichs A abgenommen. Sie besteht aus:<br />

a) einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und<br />

b) einer Prüfung <strong>der</strong> sportartenspezifischen Kenntnisse in den Sportbereichen und Bewegungsfel<strong>der</strong>n<br />

einschließlich <strong>der</strong> didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten.<br />

(3) Die Prüfung gemäß Buchstabe a) erfolgt in einem Leistungstest und/o<strong>der</strong> einer Demonstration. Die<br />

Prüfung gemäß Buchstabe b) erfolgt in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von mindestens einer<br />

Stunde Dauer o<strong>der</strong> in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer, die gegebenenfalls<br />

mit einer Demonstration verbunden werden kann.<br />

(4) Die Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen richten sich nach den Erfor<strong>der</strong>nissen des Lehramts für die Sekundarstufe<br />

II, die sich auch aus „Richtlinien und Lehrpläne für den Sport in den Schulen im Lande Nordrhein<br />

Westfalen“ ergeben. Über Einzelheiten informieren Merkblätter zu den jeweiligen Sportbereichen<br />

und Bewegungsfel<strong>der</strong>n, die im Sekretariat <strong>der</strong> Betriebseinheit <strong>Sportwissenschaft</strong> und Allgemeiner<br />

Hochschulsport erhältlich sind.<br />

(5) Jede Prüfung in einem Teilgebiet kann zweimal wie<strong>der</strong>holt werden. Die Meldung zu einem fachpraktischen<br />

Prüfungsteil setzt immer die regelmäßige und aktive Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen<br />

voraus und kann erstmals nach dem ersten Fachsemester erfolgen.<br />

(6) Bei <strong>der</strong> ersten Meldung zu einem fachpraktischen Prüfungsteil sind vorzulegen:<br />

1. Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eignung für das Studium des Faches Sport gemäß § 5 Abs. 5 (LPO).<br />

2. Sportärztliche o<strong>der</strong> amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit, sofern eine solche<br />

Bescheinigung nicht beim Nachweis <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Eignung vorgelegen hat.<br />

6


12 <strong>Sportwissenschaft</strong>liche Theoriebereiche (Bereiche B, C, D)<br />

12.1 Grundstudium<br />

(1) Das sportwissenschaftliche Grundstudium vermittelt Grundlagen- und Orientierungswissen des<br />

Faches und wird in <strong>der</strong> Regel nach dem vierten Semester mit <strong>der</strong> Zwischenprüfung abgeschlossen.<br />

Es umfaßt 10 SWS.<br />

(2) Im Rahmen des Grundstudiums sind zu studieren:<br />

- Grundlagen <strong>der</strong> Sportmedizin (2 SWS)<br />

- Grundlagen <strong>der</strong> Bewegungslehre (2 SWS)<br />

- Grundlagen <strong>der</strong> Sportpädagogik (2 SWS)<br />

- Grundlagen <strong>der</strong> Sportpsychologie (1 SWS)<br />

- Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Sports (1 SWS)<br />

- Grundlagen <strong>der</strong> Methodik von Sportunterricht und Training (2 SWS)<br />

12.2 Abschluß des Grundstudiums<br />

(1) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung ab, sie wird in <strong>der</strong> Zwischenprüfungsordnung<br />

für den Studiengang Sport mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe<br />

II geregelt (siehe Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong><br />

Jahrgang 25 Heft 27 1996 in <strong>der</strong> jeweils gültigen Veröffentlichung.)<br />

(2) Durch die Zwischenprüfung soll <strong>der</strong> Nachweis erbracht werden, daß die Studierenden die inhaltlichen<br />

Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung<br />

erworben haben, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Meldung zur Zwischenprüfung sind vorzulegen:<br />

1. Ein Leistungsnachweis in einem <strong>der</strong> Fächer <strong>der</strong> Gruppe I:<br />

a) Grundlagen <strong>der</strong> Sportmedizin o<strong>der</strong><br />

b) Grundlagen <strong>der</strong> Bewegungslehre o<strong>der</strong><br />

c) Grundlagen <strong>der</strong> Sportpsychologie<br />

2. Ein Leistungsnachweis in einem <strong>der</strong> Fächer <strong>der</strong> Gruppe II:<br />

a) Grundlagen <strong>der</strong> Sportpädagogik o<strong>der</strong><br />

b) Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Sports o<strong>der</strong><br />

c) Grundlagen <strong>der</strong> Methodik von Sportunterricht und Training und<br />

3. Ein Leistungsnachweis in einem <strong>der</strong> noch nicht für einen Leistungsnachweis gewählten Fächer.<br />

4. Ein Teilnahmenachweis in dem Fach, aus dem kein Leistungsnachweis vorgelegt wurde und in<br />

dem keine Fachprüfung (Zwischenprüfung) abgelegt werden soll.<br />

(4) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung und einer Klausur in jeweils einem Fach<br />

des Grundstudiums, aus dem kein Leistungsnachweis bzw. kein Teilnahmenachweis vorgelegt wurde.<br />

12.3 Hauptstudium<br />

(1) Das Hauptstudium baut auf <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung <strong>der</strong> Grundlagen<br />

des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten<br />

des Faches. Im Hauptstudium des Faches Sport ist das Studium von 5 Teilgebieten aus den<br />

drei sportwissenschaftlichen Theoriebereichen nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren<br />

ist. Im Teilgebiet <strong>der</strong> Vertiefung und in zwei an<strong>der</strong>en Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen,<br />

in den beiden an<strong>der</strong>en Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.<br />

7


(2) Im Rahmen des Hauptstudiums sind aus den Bereichen B, C und D die folgenden Teilgebiete zu studieren:<br />

- B1 / B2 (Sportbiologie/Sportmedizin) (2 SWS)<br />

- B2 / B3 (Trainingslehre/Bewegungslehre) (2 SWS)<br />

- C1 / C3 (Sportgeschichte/Sportsoziologie) (2 SWS)<br />

- C1 / C2 (Sportpädagogik/Sportpsychologie) (2 SWS)<br />

- D1 / D2 (Sportdidaktik) (2 SWS)<br />

(3) Im Teilgebiet <strong>der</strong> Vertiefung sind zusätzlich 4 SWS zu studieren. In dreien <strong>der</strong> Teilgebiete, die nicht<br />

vertieft studiert werden, sind zusätzlich jeweils 2 SWS nachzuweisen.<br />

(4) Die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten wird mit <strong>der</strong> Ankündigung <strong>der</strong><br />

jeweiligen Veranstaltung bekanntgegeben. Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten zugeordnet<br />

sein. Beim Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen<br />

kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.<br />

(5) Zum Hauptstudium gehören die SPS III, die mit 2 SWS angerechnet werden.<br />

12.4 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise<br />

(1) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise werden aufgrund beson<strong>der</strong>er individueller<br />

Studienleistungen ausgestellt.<br />

(2) Die Anfor<strong>der</strong>ungen für einen Leistungsnachweis sind durch eine selbständige Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff bestimmt.<br />

(3) Die Anfor<strong>der</strong>ungen für einen qualifizierten Studiennachweis im Hauptstudium beschränken sich auf<br />

die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums<br />

behandelten Stoff angeeignet haben.<br />

(4) Für die Veranstaltungen, für die we<strong>der</strong> ein Leistungsnachweis noch ein qualifizierter Studiennachweis<br />

erbracht wurde, wird eine Teilnahmebestätigung erteilt.<br />

13 Anmeldung und Umfang <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung<br />

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus;<br />

sie soll für das Lehramt für die Sekundarstufe II frühestens im sechsten Semester beantragt werden<br />

(vgl. §§ 13 und 14 LPO).<br />

(2) Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats <strong>der</strong> Vorlesungszeit des achten Semesters<br />

ergänzt werden (siehe § 15 LPO). Für die Ergänzung des Antrags auf Zulassung sind im Fach Sport<br />

folgende Nachweise zu erbringen:<br />

• Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums,<br />

• Nachweis <strong>der</strong> fachpraktischen Prüfung,<br />

• Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Erste Hilfe“ im Umfang von 8 Doppelstunden,<br />

• Nachweis des Deutschen Rettungsabzeichens <strong>der</strong> DLRG o<strong>der</strong> des DRK (Silber).<br />

(3) Wird die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vor Abschluß des achten Semesters beantragt und erfolgt<br />

die Ergänzung des Zulassungsantrags ebenfalls vor Abschluß des achten Semesters, so gilt eine<br />

nichtbestandene Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch; siehe § 28 LPO).<br />

(4) Die Erste Staatsprüfung im Fach Sport umfaßt die schriftliche Hausarbeit (sofern sie im Fach Sport<br />

geschrieben wird) sowie zwei Arbeiten unter Aufsicht (Klausur) von je vier Stunden Dauer und eine<br />

mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer.<br />

8


(5) Die schriftliche Hausarbeit ist als erste Prüfungsleistung zu erbringen. Sie kann im Lehramt für die<br />

Sekundarstufe II nach dem Ende des sechsten Semesters, sie soll im achten Semester erbracht werden.<br />

(6) Die schriftliche Hausarbeit soll in <strong>der</strong> Regel im Teilgebiet <strong>der</strong> Vertiefung angefertigt werden und auf<br />

den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen. Sie ist drei Monate nach Mitteilung des Themas<br />

abzuliefern (siehe § 17 LPO).<br />

(7) Die Arbeiten unter Aufsicht und die mündliche Prüfung beziehen sich auf Inhalte und Methoden <strong>der</strong><br />

gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen<br />

in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.<br />

14 Regelungen für das Studium für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für<br />

die Sekundarstufe I (§ 10 Abs. 4 LABG)<br />

14.1 Studieninhalte<br />

Studierende, die im Rahmen <strong>der</strong> Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstufe II die für den Erwerb <strong>der</strong> Befähigung<br />

zum Lehramt für die Sekundarstufe I zu erfüllenden Voraussetzungen nachweisen wollen (§ 47<br />

LPO), müssen während ihres Studiums die folgenden Lehrveranstaltungen belegen:<br />

aus dem Bereich „Praxis und Theorie <strong>der</strong> Sportbereiche und Bewegungsfel<strong>der</strong>“:<br />

• eine auf die Sekundarstufe I bezogene sportspielübergreifende Veranstaltung (2 SWS);<br />

aus den sportwissenschaftlichen Theoriebereichen:<br />

• ein Seminar „Zu speziellen Problemen von Sportunterricht und Schulsport <strong>der</strong> Sekundarstufe I (2 SWS);<br />

• ein Seminar „Entwicklungspsychologische Grundlagen des Schulsports <strong>der</strong> Sekundarstufe I (2 SWS).<br />

14.2 Prüfungsregelungen<br />

In <strong>der</strong> Prüfung sind auf das Lehramt <strong>der</strong> Sekundarstufe I bezogene fachdidaktische Prüfungsleistungen zu<br />

erbringen, die in Form einer Arbeit unter Aufsicht bzw. in Form einer um 15 Minuten verlängerten mündlichen<br />

Prüfung nachzuweisen sind. § 47 Abs. (2) und (3) LPO regelt die Einzelheiten.<br />

15 Aufbaustudiengänge<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> bestandenen Ersten Staatsprüfung ist die Promotion möglich. Näheres regeln die<br />

jeweiligen Promotionsordnungen <strong>der</strong> <strong>Fachbereich</strong>e <strong>der</strong> Bergischen Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong>.<br />

16 Studienpläne<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage dieser Studienordnung ist ein Studienplan als Anhang zu dieser Ordnung beigefügt. Er<br />

bezeichnet mögliche Lehrveranstaltungen, die SWS und ihre Verteilung auf die einzelnen Studiensemester.<br />

Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau <strong>der</strong> Studiums<br />

innerhalb <strong>der</strong> Regelstudienzeit.<br />

9


17 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen<br />

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen <strong>der</strong> Bergischen<br />

- Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong> in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium<br />

im WS 1996/97 o<strong>der</strong> später begonnen haben. Studierende, die ihr Studium im WS 1994/95 o<strong>der</strong> vor dem<br />

WS 1996/97 begonnen haben, können ihr Studium nach dieser Ordnung organisieren und die Anmeldung<br />

zur Ersten Staatsprüfung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Studiennachweise dieser Ordnung vornehmen.<br />

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des <strong>Fachbereich</strong>srates des <strong>Fachbereich</strong>s 3 vom ........ sowie des Senats<br />

<strong>der</strong> Bergisch Universität - Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong> vom .........<br />

<strong>Wuppertal</strong>, den<br />

Der Rektor<br />

<strong>der</strong> Bergischen Universität<br />

Gesamthochschule <strong>Wuppertal</strong><br />

Universitätsprofessor Dr. rer. pol. Dr. h. c. E. Hödl<br />

Anhang: Studienplan<br />

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