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Nr. 5, erschienen am 21.03.2006 - Brandenburg an der Havel

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„Unbeachtlich werden<br />

1. eine Verletzung <strong>der</strong> in § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />

und<br />

2. Mängel <strong>der</strong> Abwägung,<br />

wenn sie nicht in Fällen <strong>der</strong> Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen <strong>der</strong> Nummer 2 innerhalb von sieben<br />

Jahren seit Bek<strong>an</strong>ntmachung des Flächennutzungspl<strong>an</strong>es o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Satzung schriftlich gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

geltend gemacht worden sind; <strong>der</strong> Sachverhalt, <strong>der</strong> die Verletzung o<strong>der</strong> den M<strong>an</strong>gel begründen soll, ist<br />

darzulegen.“<br />

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB a. F. hingewiesen. D<strong>an</strong>ach<br />

erlöschen Entschädigungs<strong>an</strong>sprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn<br />

nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind,<br />

die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.<br />

gez.:<br />

Dr. Dietlind Tiem<strong>an</strong>n<br />

Oberbürgermeisterin<br />

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