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Amtsblatt - Brandenburg an der Havel

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6. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin o<strong>der</strong> als Bewerber<br />

6.1 Die Benennung als Bewerberin o<strong>der</strong> als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen<br />

Vereinigung, Wählergruppe o<strong>der</strong> Listenvereinigung ist <strong>an</strong> folgende Voraussetzungen geknüpft:<br />

a) Die Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.<br />

b) Die Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung <strong>der</strong><br />

Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer<br />

7).<br />

c) Die Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber muss <strong>der</strong> Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich<br />

zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 7a zu § 32 Abs. 5 Nr. 1 BbgKWahlV<br />

abzugeben. Wird <strong>der</strong> Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Bewerber in <strong>der</strong> Zustimmungserklärung zudem ihre o<strong>der</strong> seine Parteimitgliedschaften <strong>an</strong>zugeben<br />

o<strong>der</strong> zu erklären, dass sie o<strong>der</strong> er parteilos ist.<br />

Die in Buchstabe a und c gen<strong>an</strong>nten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und<br />

Einzelbewerber.<br />

6.2 Zur Wählbarkeit<br />

6.2.1 Wählbarkeit von Deutschen<br />

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes, die<br />

- am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet haben und<br />

- seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben.<br />

Eine Deutsche o<strong>der</strong> ein Deutscher ist nach § 11 Abs. 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie o<strong>der</strong> er<br />

- gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist o<strong>der</strong><br />

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht<br />

besitzt.<br />

6.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern<br />

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staats<strong>an</strong>gehörigen <strong>an</strong><strong>der</strong>er Mitgliedstaaten <strong>der</strong><br />

Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estl<strong>an</strong>d, Finnl<strong>an</strong>d, Fr<strong>an</strong>kreich, Griechenl<strong>an</strong>d, Irl<strong>an</strong>d,<br />

Italien, Kroatien, Lettl<strong>an</strong>d, Litauen, Luxemburg, Malta, Nie<strong>der</strong>l<strong>an</strong>de, Österreich, Polen, Portugal,<br />

Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Sp<strong>an</strong>ien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes<br />

Königreich von Großbrit<strong>an</strong>nien und Nordirl<strong>an</strong>d sowie Republik Zypern), die<br />

- am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet haben und<br />

- seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben.<br />

Eine Unionsbürgerin o<strong>der</strong> ein Unionsbürger ist nach § 11 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie<br />

o<strong>der</strong> er<br />

- gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist o<strong>der</strong><br />

- infolge Richterspruchs in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d die Wählbarkeit o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur<br />

Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt o<strong>der</strong><br />

- infolge einer zivil- o<strong>der</strong> strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die<br />

Wählbarkeit nicht besitzt.<br />

6.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung <strong>der</strong><br />

Wahlbehörde nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 8a zu § 32 Abs. 5 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die<br />

vorgeschlagene Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.<br />

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur K<strong>an</strong>didatur erklärt haben,<br />

müssen mir mit <strong>der</strong> Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung <strong>an</strong> Eides statt nach dem<br />

Muster <strong>der</strong> Anlage 8c zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staats<strong>an</strong>gehörigkeit und darüber<br />

vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von <strong>der</strong> Wählbarkeit ausgeschlossen sind.<br />

6.4 Eine wahlberechtigte Person, die in <strong>der</strong> kreisfreien Stadt <strong>Br<strong>an</strong>denburg</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Havel</strong> mit Nebenwohnsitz<br />

gemeldet ist und hier ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat und<br />

sich um einen Sitz in <strong>der</strong> Stadtverordnetenversammlung bewirbt, ist verpflichtet, den Antrag auf<br />

Eintragung in das Wählerverzeichnis vor Ablauf <strong>der</strong> Frist für die Einreichung <strong>der</strong> Wahlvorschläge zu<br />

stellen (§ 15 Abs. 6 BbgKWahlV).<br />

7. Zur Aufstellung <strong>der</strong> Bewerberinnen und Bewerber (Nomination) gemäß § 33 BbgKWahlG<br />

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