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Begründung - Stadt Stade

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31. Änderung des Flächennutzungsplanes 2000<br />

Hansestadt <strong>Stade</strong><br />

Teil C: Zusammenfassende Abwägung<br />

1. Darstellung des Verfahrens<br />

Bei dem vorliegenden Bauleitplanverfahren handelt es sich um ein gängiges Planverfahren<br />

mit frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligung der Behörden und sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange und öffentlicher Auslegung. Die gemäß § 2 Abs. 4 bzw. § 2a<br />

Satz 2 Nr. 2 BauGB in allen nach dem 20. Juli 2004 aufgestellten Bauleitplanungen 8 erforderliche<br />

förmliche Verpflichtung zur Umweltprüfung ist in Form des Umweltberichtes im<br />

Teil B der Begründung dargelegt.<br />

2. Abwägungsrelevante Informationen<br />

Beurteilungsgrundlagen für die Aussagen zum Immissionsschutz sind das „Schalltechnische<br />

Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 436/1 „Zwischen Altländer Straße und Industriegleis““<br />

des Ingenieurbüros Bonk-Maire-Hoppmann GbR vom 13.05.2013, das den Bereich<br />

der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes 2000 einbezieht (vgl. Anlage 2) und<br />

die „Gutachterliche Stellungnahme im Rahmen der Flächennutzungsplanungen der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Stade</strong> zur Frage der Geruchsimmissionen hervorgerufen durch die Kläranlage <strong>Stade</strong>“ des<br />

TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG, vom 19.03.2013.<br />

3. Bewertung der Belange und Abwägung<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB<br />

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 18. September 2012 9 wurden<br />

diverse Fragen, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Die Anfrage zum Industriegleis<br />

ist in der Begründung in Teil A, Pkt. 3.2 Bahnanlagen thematisiert. Der Sicherung und<br />

Entwicklung des Gewerbestandortes Altländer Straße wurde durch die Rücknahme der<br />

ursprünglich beabsichtigten Zonierung des Planbereiches in eine gemischte und gewerbliche<br />

Baufläche durch die weitest gehende Beibehaltung der gewerblichen Darstellungen<br />

entsprochen. Daher beschränkt sich die Änderung des Flächennutzungsplanes an dieser<br />

Stelle auf 2 kleinere Teilbereiche (B und C).<br />

Folgende Anregung ist im Rahmen der vorangegangenen Ausführungen nicht beinhaltet<br />

und wird daher an dieser Stelle aufgegriffen:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Straße Am Schwingedeich häufig zu schnell befahren<br />

wird. Auf dieser innerörtlichen Erschließungsstraße ist eine Geschwindigkeit von<br />

50 km/h zulässig. Die Polizei kontrolliert regelmäßig das Straßennetz. Hier gibt es bislang<br />

keine Auffälligkeiten. Da die Straße primär das hier befindliche Gewerbegebiet erschließt<br />

sind aus Sicht der <strong>Stadt</strong> keine weiteren Maßnahmen erforderlich.<br />

8<br />

9<br />

Ausgenommen sind Bauleitplanverfahren im vereinfachten (§ 13 BauGB) bzw. beschleunigten Verfahren<br />

nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB.<br />

Die nachfolgend abgegebene schriftliche Stellungnahme bezieht sich nicht auf den vorliegenden Änderungsbereich.<br />

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