Anlage 5 1/5 Netzentgelte der Stadtwerke Bebra GmbH Gültig ab ...
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<strong>Anlage</strong> 5<br />
9. Mehrkosten nach dem KWK-Gesetz<br />
Gültig <strong>ab</strong> 1. Januar 2009<br />
Am 01.04.2002 ist das Gesetz für die Erhaltung, die Mo<strong>der</strong>nisierung und den Ausbau <strong>der</strong> Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)<br />
in Kraft getreten. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird <strong>der</strong> Zuschlag für alle Netzkunden nach dem bisherigen Gesetz<br />
durch neue, verbrauchergruppenspezifische Zuschläge für Letztverbraucher <strong>ab</strong>gelöst.<br />
Letztverbrauchergruppe A<br />
Zur Letztverbrauchergruppe A gehören Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch < 100.000 kWh je Abnahmestelle. Die<br />
Umlage beträgt bei <strong>der</strong> Letztverbrauchergruppe A 0,231ct/kWh.<br />
Letztverbrauchergruppe B<br />
Zur Letztverbrauchergruppe B gehören Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh<br />
übersteigt, die jedoch nicht zur Letztverbrauchergruppe C gehören. Die KWKG-Umlage entspricht bei Verbräuchen <strong>der</strong><br />
Letztverbrauchergruppe B bis einschließlich 100.000 kWh <strong>der</strong> Umlage <strong>der</strong> Letztverbraucherguppe A. Die KWKModG-<br />
Umlage für über 100.000 kWh hinausgehende Verbräuche beträgt 0,05 ct/kWh.<br />
Letztverbrauchergruppe C<br />
Zur Letztverbrauchergruppe C gehören Letztverbraucher, <strong>der</strong>en Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh<br />
übersteigt, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eisenbahninfrastruktur<br />
zuzuordnen sind und <strong>der</strong>en Stromkosten im vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahr 4 % des Umsatzes überstiegen h<strong>ab</strong>en. Die<br />
KWKG-Umlage beträgt bei Verbräuchen <strong>der</strong> Letztverbrauchergruppe C bis einschließlich 100.000 kWh <strong>der</strong> Umlage <strong>der</strong><br />
Letztverbraucherguppe A. Für über 100.000 kWh hinausgehende Verbräuche beträgt die KWKG-Umlage 0,025 ct/kWh. Die<br />
Zugehörigkeit zur Letztverbrauchergruppe C muss <strong>der</strong> Letztverbraucher durch ein Buch- o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfertestat<br />
jährlich bis zum 31. März des Folgejahres nachweisen.<br />
10. Grundversorgungspflicht / Ersatzversorgung<br />
Entsprechend § 38 EnWG vom 7. Juli 2005 wird eine Energielieferung als Ersatzversorgung vorgenommen, wenn<br />
Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz <strong>der</strong> allgemeinen Versorgung in Nie<strong>der</strong>spannung Energie beziehen,<br />
ohne dass dieser Bezug einer Lieferung o<strong>der</strong> einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Hierbei gilt die<br />
Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach §36 Abs. 1 EnWG hierzu berechtigt und verpflichtet ist.<br />
Eine Grundversorgungspflicht besteht nach § 36 EnWG ausschließlich für Haushaltskunden.<br />
Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Nie<strong>der</strong>spannung sind <strong>der</strong> Internetveröffentlichung<br />
des Grundversorgers zu entnehmen. Ausnahmen für die Grundversorgungspflicht bestehen nach § 37 EnWG.<br />
5/5 13.01.2009