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Lösungshinweise Sachverhalt 1: a)Die Anfechtung des AV ist nach ...

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Kündigung <strong>ist</strong> fr<strong>ist</strong>gerecht erklärt worden.<br />

Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt:<br />

Definition: Ein wichtiger Grund liegt gem. § 626 Abs. 1 BGB vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf<br />

Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles und unter<br />

Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstverhältnisses bis zum<br />

Ablauf der Kündigungsfr<strong>ist</strong> oder bis zu der vereinbarten Beendigung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstverhältnisses nicht<br />

zugemutet werden kann.<br />

Hier: <strong>Die</strong>bstahl und Betrug, Hauser hat die Stadtverwaltung bestohlen, um sich selbst zu bereichern.<br />

Er hat damit massiv gegen die Treuepflicht verstoßen; es liegt eine schwere<br />

Vertragspflichtverletzung im Sinne einer strafbaren Handlung vor.<br />

Verhältnismäßigkeit:<br />

ultima ratio Prinzip:<br />

grds. kommt eine Kündigung nur als äußerstes Mittel in Betracht, bei verhaltensbedingten<br />

Kündigungen <strong>ist</strong> grds. zunächst eine Abmahnung auszusprechen; sie <strong>ist</strong> aber ausnahmsweise<br />

entbehrlich bei besonders schweren Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich, die den Glauben<br />

an die Loyalität und Redlichkeit <strong>des</strong> AN unheilbar zerstören und wenn der AN selbst damit<br />

rechnen musste, dass seine Vertrauenswürdigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.<br />

Hier: besonders schwere Pflichtverletzung im Vertrauensbereich, Abmahnung <strong>ist</strong> entbehrlich.<br />

Außerdem kann dem Arbeitgeber auch keine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz<br />

zugemutet werden da der BM befürchten muss, dass sich ein derartiges Fehlverhalten wiederholt<br />

Güterabwägung; Interessenabwägung im engeren Sinne:<br />

Es sind die Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles zu würdigen, Zumutbarkeit der Fortsetzung <strong>des</strong><br />

Arbeitsverhältnisses bis zum Abwarten <strong>des</strong> ordentlichen Kündigungstermines <strong>ist</strong> gegen die<br />

Nachteile <strong>des</strong> AN bei außerordentlicher Kündigung abzuwägen<br />

Arbeitgeber: Vertrauen <strong>nach</strong>haltig zerstört, schwerer Loyalitätsverstoß, unbedingtes Interesse an<br />

sofortiger Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses, Bürgerme<strong>ist</strong>er muss Vertrauen der<br />

Öffentlichkeit in die Verwaltung wiederherstellen, Bürgerme<strong>ist</strong>er muss öffentlichen Skandal<br />

vermeiden (Presse und Politik sollten eingeschaltet werden), Bürgerme<strong>ist</strong>er muss seinen anderen<br />

Arbeitnehmern gegenüber deutlich machen, dass ein derartiges Vergehen nicht ungestraft bleibt,<br />

Arbeitnehmer: hat Kündigung selbst verschuldet und kann in keinster Weise davon ausgehen,<br />

dass die Stadtverwaltung sein Verhalten duldet<br />

Es liegt damit ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. <strong>Die</strong> außerordentliche<br />

Kündigung <strong>ist</strong> im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen rechtens.<br />

<strong>Lösungshinweise</strong> Aufgabe 3:<br />

a) Le<strong>ist</strong>ungsprinzip Art 33 II GG; Auswahl <strong>nach</strong> Eignung, Befähigung und fachlicher Le<strong>ist</strong>ung<br />

b) z.B. Lebenszeitprinzip, Laufbahnprinzip, hauptberufliche Bindung, Alimentationsprinzip,<br />

Le<strong>ist</strong>ungsprinzip

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