Lösungshinweise Sachverhalt 1: a)Die Anfechtung des AV ist nach ...
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Kündigung <strong>ist</strong> fr<strong>ist</strong>gerecht erklärt worden.<br />
Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt:<br />
Definition: Ein wichtiger Grund liegt gem. § 626 Abs. 1 BGB vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf<br />
Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles und unter<br />
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstverhältnisses bis zum<br />
Ablauf der Kündigungsfr<strong>ist</strong> oder bis zu der vereinbarten Beendigung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstverhältnisses nicht<br />
zugemutet werden kann.<br />
Hier: <strong>Die</strong>bstahl und Betrug, Hauser hat die Stadtverwaltung bestohlen, um sich selbst zu bereichern.<br />
Er hat damit massiv gegen die Treuepflicht verstoßen; es liegt eine schwere<br />
Vertragspflichtverletzung im Sinne einer strafbaren Handlung vor.<br />
Verhältnismäßigkeit:<br />
ultima ratio Prinzip:<br />
grds. kommt eine Kündigung nur als äußerstes Mittel in Betracht, bei verhaltensbedingten<br />
Kündigungen <strong>ist</strong> grds. zunächst eine Abmahnung auszusprechen; sie <strong>ist</strong> aber ausnahmsweise<br />
entbehrlich bei besonders schweren Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich, die den Glauben<br />
an die Loyalität und Redlichkeit <strong>des</strong> AN unheilbar zerstören und wenn der AN selbst damit<br />
rechnen musste, dass seine Vertrauenswürdigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.<br />
Hier: besonders schwere Pflichtverletzung im Vertrauensbereich, Abmahnung <strong>ist</strong> entbehrlich.<br />
Außerdem kann dem Arbeitgeber auch keine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz<br />
zugemutet werden da der BM befürchten muss, dass sich ein derartiges Fehlverhalten wiederholt<br />
Güterabwägung; Interessenabwägung im engeren Sinne:<br />
Es sind die Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles zu würdigen, Zumutbarkeit der Fortsetzung <strong>des</strong><br />
Arbeitsverhältnisses bis zum Abwarten <strong>des</strong> ordentlichen Kündigungstermines <strong>ist</strong> gegen die<br />
Nachteile <strong>des</strong> AN bei außerordentlicher Kündigung abzuwägen<br />
Arbeitgeber: Vertrauen <strong>nach</strong>haltig zerstört, schwerer Loyalitätsverstoß, unbedingtes Interesse an<br />
sofortiger Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses, Bürgerme<strong>ist</strong>er muss Vertrauen der<br />
Öffentlichkeit in die Verwaltung wiederherstellen, Bürgerme<strong>ist</strong>er muss öffentlichen Skandal<br />
vermeiden (Presse und Politik sollten eingeschaltet werden), Bürgerme<strong>ist</strong>er muss seinen anderen<br />
Arbeitnehmern gegenüber deutlich machen, dass ein derartiges Vergehen nicht ungestraft bleibt,<br />
Arbeitnehmer: hat Kündigung selbst verschuldet und kann in keinster Weise davon ausgehen,<br />
dass die Stadtverwaltung sein Verhalten duldet<br />
Es liegt damit ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. <strong>Die</strong> außerordentliche<br />
Kündigung <strong>ist</strong> im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen rechtens.<br />
<strong>Lösungshinweise</strong> Aufgabe 3:<br />
a) Le<strong>ist</strong>ungsprinzip Art 33 II GG; Auswahl <strong>nach</strong> Eignung, Befähigung und fachlicher Le<strong>ist</strong>ung<br />
b) z.B. Lebenszeitprinzip, Laufbahnprinzip, hauptberufliche Bindung, Alimentationsprinzip,<br />
Le<strong>ist</strong>ungsprinzip