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Lösungshinweise Sachverhalt 1: a)Die Anfechtung des AV ist nach ...

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<strong>Lösungshinweise</strong> <strong>Sachverhalt</strong> 1:<br />

a)<strong>Die</strong> <strong>Anfechtung</strong> <strong>des</strong> <strong>AV</strong> <strong>ist</strong> <strong>nach</strong> § 123 BGB möglich, wenn Anders die Stadtverwaltung bewusst<br />

durch argl<strong>ist</strong>ige Täuschung zum Abschluss <strong>des</strong> <strong>AV</strong> bewegt hätte.<br />

Es müssten folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:<br />

1. Täuschung<br />

2. Anders müsste die Stadtverwaltung getäuscht haben.<br />

3. Def.: Eine Täuschung besteht in der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bezüglich<br />

objektiv <strong>nach</strong>prüfbarer Umstände, eine Lüge <strong>ist</strong> eine Täuschung<br />

4. Anders hat gelogen bzgl. Familienplanung, Schwangerschaft, CDU-Mitgliedschaft<br />

5. Täuschung liegt vor<br />

6. Argl<strong>ist</strong><br />

7. <strong>Die</strong> Täuschung müsste argl<strong>ist</strong>ig sein.<br />

8. Def.: Unter Argl<strong>ist</strong> versteht man eine vorsätzliche Täuschung, die zur Willensbildung <strong>des</strong><br />

anderen beiträgt und diese wissentlich und gewollt beeinflusst.<br />

9. Anders hat wider besseren Wissens alle 3 Fragen falsch beantwortet. Sie wollte damit die<br />

Einstellung erwirken.<br />

10.Argl<strong>ist</strong> liegt vor.<br />

11.Kausalität<br />

12.Def.: <strong>Die</strong> Täuschung muss für die Willensbildung <strong>des</strong> Getäuschten tatsächlich mitbestimmend<br />

gewesen sein; sie hat den Getäuschten zum Vertragsabschluss bewogen.<br />

13.Es <strong>ist</strong> davon auszugehen, dass die Stadtverwaltung Anders nicht eingestellt hätte, wenn sie die<br />

Fragen korrekt beantwortet hätte.<br />

14.Kausalität <strong>ist</strong> damit zu bejahen<br />

15.Widerrechtlichkeit<br />

16.<strong>Die</strong> Täuschung müsste widerrechtlich gewesen sein.<br />

17.Def.: Eine Täuschung <strong>ist</strong> widerrechtlich, wenn es sich um die Falschbeantwortung einer zulässig<br />

gestellten Frage handelt. Eine Frage <strong>ist</strong> unzulässig, wenn sie nicht arbeitsplatzbezogen <strong>ist</strong> oder<br />

den Bewerber in seiner engeren Individualsphäre verletzt. Ist eine Frage unzulässig, besteht ein<br />

Recht zu lügen. Eine <strong>Anfechtung</strong> <strong>ist</strong> dann nicht möglich.<br />

18.Frage <strong>nach</strong> Familienplanung, Schwangerschaft und Parteizugehörigkeit (nur bei<br />

Tendenzbetrieb)<strong>ist</strong> nicht zulässig.<br />

19.Anders durfte lügen.<br />

Eine <strong>Anfechtung</strong> <strong>nach</strong> § 123 BGB <strong>ist</strong> dem<strong>nach</strong> nicht möglich.<br />

b) <strong>Anfechtung</strong> beendet Arbeitsverhältnis gem. § 142 I BGB grds. von Anfang an. Im Arbeitsrecht<br />

gilt jedoch die Sonderregelung <strong>des</strong> faktischen Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

bereits begonnen hat. Das faktische Arbeitsverhältnis <strong>ist</strong> zunächst wie ein fehlerfreies zu behandeln.<br />

<strong>Die</strong> Unwirksamkeit <strong>des</strong> <strong>AV</strong> kann wegen der nicht möglichen Rückabwicklung erst für die Zukunft<br />

gelten. Folglich hätte Frau Anders Anspruch auf Lohn für die zurückliegende Zeit.<br />

<strong>Lösungshinweise</strong> <strong>Sachverhalt</strong> 2:<br />

Kündigungserklärungsfr<strong>ist</strong> gem. § 626 Abs. 2 BGB<br />

<strong>Die</strong> Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntwerden der maßgebenden<br />

Tatsachen erfolgen.


Kündigung <strong>ist</strong> fr<strong>ist</strong>gerecht erklärt worden.<br />

Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt:<br />

Definition: Ein wichtiger Grund liegt gem. § 626 Abs. 1 BGB vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf<br />

Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles und unter<br />

Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstverhältnisses bis zum<br />

Ablauf der Kündigungsfr<strong>ist</strong> oder bis zu der vereinbarten Beendigung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstverhältnisses nicht<br />

zugemutet werden kann.<br />

Hier: <strong>Die</strong>bstahl und Betrug, Hauser hat die Stadtverwaltung bestohlen, um sich selbst zu bereichern.<br />

Er hat damit massiv gegen die Treuepflicht verstoßen; es liegt eine schwere<br />

Vertragspflichtverletzung im Sinne einer strafbaren Handlung vor.<br />

Verhältnismäßigkeit:<br />

ultima ratio Prinzip:<br />

grds. kommt eine Kündigung nur als äußerstes Mittel in Betracht, bei verhaltensbedingten<br />

Kündigungen <strong>ist</strong> grds. zunächst eine Abmahnung auszusprechen; sie <strong>ist</strong> aber ausnahmsweise<br />

entbehrlich bei besonders schweren Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich, die den Glauben<br />

an die Loyalität und Redlichkeit <strong>des</strong> AN unheilbar zerstören und wenn der AN selbst damit<br />

rechnen musste, dass seine Vertrauenswürdigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.<br />

Hier: besonders schwere Pflichtverletzung im Vertrauensbereich, Abmahnung <strong>ist</strong> entbehrlich.<br />

Außerdem kann dem Arbeitgeber auch keine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz<br />

zugemutet werden da der BM befürchten muss, dass sich ein derartiges Fehlverhalten wiederholt<br />

Güterabwägung; Interessenabwägung im engeren Sinne:<br />

Es sind die Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles zu würdigen, Zumutbarkeit der Fortsetzung <strong>des</strong><br />

Arbeitsverhältnisses bis zum Abwarten <strong>des</strong> ordentlichen Kündigungstermines <strong>ist</strong> gegen die<br />

Nachteile <strong>des</strong> AN bei außerordentlicher Kündigung abzuwägen<br />

Arbeitgeber: Vertrauen <strong>nach</strong>haltig zerstört, schwerer Loyalitätsverstoß, unbedingtes Interesse an<br />

sofortiger Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses, Bürgerme<strong>ist</strong>er muss Vertrauen der<br />

Öffentlichkeit in die Verwaltung wiederherstellen, Bürgerme<strong>ist</strong>er muss öffentlichen Skandal<br />

vermeiden (Presse und Politik sollten eingeschaltet werden), Bürgerme<strong>ist</strong>er muss seinen anderen<br />

Arbeitnehmern gegenüber deutlich machen, dass ein derartiges Vergehen nicht ungestraft bleibt,<br />

Arbeitnehmer: hat Kündigung selbst verschuldet und kann in keinster Weise davon ausgehen,<br />

dass die Stadtverwaltung sein Verhalten duldet<br />

Es liegt damit ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. <strong>Die</strong> außerordentliche<br />

Kündigung <strong>ist</strong> im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen rechtens.<br />

<strong>Lösungshinweise</strong> Aufgabe 3:<br />

a) Le<strong>ist</strong>ungsprinzip Art 33 II GG; Auswahl <strong>nach</strong> Eignung, Befähigung und fachlicher Le<strong>ist</strong>ung<br />

b) z.B. Lebenszeitprinzip, Laufbahnprinzip, hauptberufliche Bindung, Alimentationsprinzip,<br />

Le<strong>ist</strong>ungsprinzip

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