Lösungshinweise Sachverhalt 1: a)Die Anfechtung des AV ist nach ...
Lösungshinweise Sachverhalt 1: a)Die Anfechtung des AV ist nach ...
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<strong>Lösungshinweise</strong> <strong>Sachverhalt</strong> 1:<br />
a)<strong>Die</strong> <strong>Anfechtung</strong> <strong>des</strong> <strong>AV</strong> <strong>ist</strong> <strong>nach</strong> § 123 BGB möglich, wenn Anders die Stadtverwaltung bewusst<br />
durch argl<strong>ist</strong>ige Täuschung zum Abschluss <strong>des</strong> <strong>AV</strong> bewegt hätte.<br />
Es müssten folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:<br />
1. Täuschung<br />
2. Anders müsste die Stadtverwaltung getäuscht haben.<br />
3. Def.: Eine Täuschung besteht in der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bezüglich<br />
objektiv <strong>nach</strong>prüfbarer Umstände, eine Lüge <strong>ist</strong> eine Täuschung<br />
4. Anders hat gelogen bzgl. Familienplanung, Schwangerschaft, CDU-Mitgliedschaft<br />
5. Täuschung liegt vor<br />
6. Argl<strong>ist</strong><br />
7. <strong>Die</strong> Täuschung müsste argl<strong>ist</strong>ig sein.<br />
8. Def.: Unter Argl<strong>ist</strong> versteht man eine vorsätzliche Täuschung, die zur Willensbildung <strong>des</strong><br />
anderen beiträgt und diese wissentlich und gewollt beeinflusst.<br />
9. Anders hat wider besseren Wissens alle 3 Fragen falsch beantwortet. Sie wollte damit die<br />
Einstellung erwirken.<br />
10.Argl<strong>ist</strong> liegt vor.<br />
11.Kausalität<br />
12.Def.: <strong>Die</strong> Täuschung muss für die Willensbildung <strong>des</strong> Getäuschten tatsächlich mitbestimmend<br />
gewesen sein; sie hat den Getäuschten zum Vertragsabschluss bewogen.<br />
13.Es <strong>ist</strong> davon auszugehen, dass die Stadtverwaltung Anders nicht eingestellt hätte, wenn sie die<br />
Fragen korrekt beantwortet hätte.<br />
14.Kausalität <strong>ist</strong> damit zu bejahen<br />
15.Widerrechtlichkeit<br />
16.<strong>Die</strong> Täuschung müsste widerrechtlich gewesen sein.<br />
17.Def.: Eine Täuschung <strong>ist</strong> widerrechtlich, wenn es sich um die Falschbeantwortung einer zulässig<br />
gestellten Frage handelt. Eine Frage <strong>ist</strong> unzulässig, wenn sie nicht arbeitsplatzbezogen <strong>ist</strong> oder<br />
den Bewerber in seiner engeren Individualsphäre verletzt. Ist eine Frage unzulässig, besteht ein<br />
Recht zu lügen. Eine <strong>Anfechtung</strong> <strong>ist</strong> dann nicht möglich.<br />
18.Frage <strong>nach</strong> Familienplanung, Schwangerschaft und Parteizugehörigkeit (nur bei<br />
Tendenzbetrieb)<strong>ist</strong> nicht zulässig.<br />
19.Anders durfte lügen.<br />
Eine <strong>Anfechtung</strong> <strong>nach</strong> § 123 BGB <strong>ist</strong> dem<strong>nach</strong> nicht möglich.<br />
b) <strong>Anfechtung</strong> beendet Arbeitsverhältnis gem. § 142 I BGB grds. von Anfang an. Im Arbeitsrecht<br />
gilt jedoch die Sonderregelung <strong>des</strong> faktischen Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis<br />
bereits begonnen hat. Das faktische Arbeitsverhältnis <strong>ist</strong> zunächst wie ein fehlerfreies zu behandeln.<br />
<strong>Die</strong> Unwirksamkeit <strong>des</strong> <strong>AV</strong> kann wegen der nicht möglichen Rückabwicklung erst für die Zukunft<br />
gelten. Folglich hätte Frau Anders Anspruch auf Lohn für die zurückliegende Zeit.<br />
<strong>Lösungshinweise</strong> <strong>Sachverhalt</strong> 2:<br />
Kündigungserklärungsfr<strong>ist</strong> gem. § 626 Abs. 2 BGB<br />
<strong>Die</strong> Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntwerden der maßgebenden<br />
Tatsachen erfolgen.
Kündigung <strong>ist</strong> fr<strong>ist</strong>gerecht erklärt worden.<br />
Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt:<br />
Definition: Ein wichtiger Grund liegt gem. § 626 Abs. 1 BGB vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf<br />
Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles und unter<br />
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstverhältnisses bis zum<br />
Ablauf der Kündigungsfr<strong>ist</strong> oder bis zu der vereinbarten Beendigung <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstverhältnisses nicht<br />
zugemutet werden kann.<br />
Hier: <strong>Die</strong>bstahl und Betrug, Hauser hat die Stadtverwaltung bestohlen, um sich selbst zu bereichern.<br />
Er hat damit massiv gegen die Treuepflicht verstoßen; es liegt eine schwere<br />
Vertragspflichtverletzung im Sinne einer strafbaren Handlung vor.<br />
Verhältnismäßigkeit:<br />
ultima ratio Prinzip:<br />
grds. kommt eine Kündigung nur als äußerstes Mittel in Betracht, bei verhaltensbedingten<br />
Kündigungen <strong>ist</strong> grds. zunächst eine Abmahnung auszusprechen; sie <strong>ist</strong> aber ausnahmsweise<br />
entbehrlich bei besonders schweren Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich, die den Glauben<br />
an die Loyalität und Redlichkeit <strong>des</strong> AN unheilbar zerstören und wenn der AN selbst damit<br />
rechnen musste, dass seine Vertrauenswürdigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.<br />
Hier: besonders schwere Pflichtverletzung im Vertrauensbereich, Abmahnung <strong>ist</strong> entbehrlich.<br />
Außerdem kann dem Arbeitgeber auch keine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz<br />
zugemutet werden da der BM befürchten muss, dass sich ein derartiges Fehlverhalten wiederholt<br />
Güterabwägung; Interessenabwägung im engeren Sinne:<br />
Es sind die Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles zu würdigen, Zumutbarkeit der Fortsetzung <strong>des</strong><br />
Arbeitsverhältnisses bis zum Abwarten <strong>des</strong> ordentlichen Kündigungstermines <strong>ist</strong> gegen die<br />
Nachteile <strong>des</strong> AN bei außerordentlicher Kündigung abzuwägen<br />
Arbeitgeber: Vertrauen <strong>nach</strong>haltig zerstört, schwerer Loyalitätsverstoß, unbedingtes Interesse an<br />
sofortiger Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses, Bürgerme<strong>ist</strong>er muss Vertrauen der<br />
Öffentlichkeit in die Verwaltung wiederherstellen, Bürgerme<strong>ist</strong>er muss öffentlichen Skandal<br />
vermeiden (Presse und Politik sollten eingeschaltet werden), Bürgerme<strong>ist</strong>er muss seinen anderen<br />
Arbeitnehmern gegenüber deutlich machen, dass ein derartiges Vergehen nicht ungestraft bleibt,<br />
Arbeitnehmer: hat Kündigung selbst verschuldet und kann in keinster Weise davon ausgehen,<br />
dass die Stadtverwaltung sein Verhalten duldet<br />
Es liegt damit ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. <strong>Die</strong> außerordentliche<br />
Kündigung <strong>ist</strong> im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen rechtens.<br />
<strong>Lösungshinweise</strong> Aufgabe 3:<br />
a) Le<strong>ist</strong>ungsprinzip Art 33 II GG; Auswahl <strong>nach</strong> Eignung, Befähigung und fachlicher Le<strong>ist</strong>ung<br />
b) z.B. Lebenszeitprinzip, Laufbahnprinzip, hauptberufliche Bindung, Alimentationsprinzip,<br />
Le<strong>ist</strong>ungsprinzip