Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 ...
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Eheleute Fischer und Timo sind erwerbsfähig, daher würden sie Arbeitslosengeld II<br />
erhalten (§ 19 S. 1 SGB II).<br />
Für die Tochter Tina als nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft<br />
kommt Sozialgeld gemäß § 28 SGB Abs. 1 S.1 SGB II in Betracht. Fraglich ist, ob ein<br />
– vorrangiger - Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII<br />
(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) besteht. Eine Voraussetzung<br />
für diese Leistung gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />
Tina ist aber erst 16 Jahre alt. Von daher besteht ein Anspruch auf Sozialgeld.<br />
2. Anspruchsvoraussetzungen Alg II/Sozialgeld<br />
Hilfebedürftigkeit/Einsatzgemeinschaft<br />
Zu prüfen ist nun, ob die Mitglieder der Familie Fischer hilfebedürftig sind. Gemäß §<br />
9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt<br />
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht<br />
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen kann und die erforderliche<br />
Hilfe nicht von anderen erhält.<br />
Anhaltspunkte für andere vorrangige Leistungen sind im Sachverhalt nicht erkennbar.<br />
Die Eheleute Fischer müssen bereit sein, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Von<br />
dem Sohn Timo wird der Einsatz der Arbeitskraft während der Dauer seines Schulausbildung<br />
nicht gefordert.<br />
Ferner ist zu prüfen, ob der Lebensunterhalt aus dem Einkommen und Vermögen<br />
sichergestellt werden kann.<br />
Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II müssen die Eheleute Fischer ihr Einkommen und<br />
Vermögen füreinander einsetzen. Ferner müssen sie ihr Einkommen und Vermögen<br />
auch für ihre Kinder einsetzen, da sie mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben<br />
und die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen<br />
sicherstellen können (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II).<br />
Notwendiger Lebensunterhalt<br />
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld setzt sich insbesondere aus der Regelleistung<br />
zur Sicherung des Lebensunterhalts, evtl. Mehrbedarfen sowie Leistungen<br />
für Unterkunft und Heizung zusammen (§ 19 Abs. 1 S. 1 und § 28 Abs. 1 S. 2 SGB<br />
II).<br />
§ 20 Abs. 1 SGB II benennt, welche laufenden Bedarfe von der Regelleistung umfasst<br />
sind. Dazu gehören auch die Kosten für Haushaltsenergie, so dass die im<br />
Sachverhalt genannten Kosten für die Warmwasserzubereitung bereits in der Regelleistung<br />
enthalten sind. Die Regelleistung umfasst auch Beziehungen zur Umwelt<br />
und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Daher ist auch der Beitrag für den Sportverein<br />
von Timo aus dem Regelsatz zu bestreiten und kann nicht zusätzlich berücksichtigt<br />
werden.<br />
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