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Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 ...

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Eheleute Fischer und Timo sind erwerbsfähig, daher würden sie Arbeitslosengeld II<br />

erhalten (§ 19 S. 1 SGB II).<br />

Für die Tochter Tina als nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft<br />

kommt Sozialgeld gemäß § 28 SGB Abs. 1 S.1 SGB II in Betracht. Fraglich ist, ob ein<br />

– vorrangiger - Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII<br />

(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) besteht. Eine Voraussetzung<br />

für diese Leistung gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />

Tina ist aber erst 16 Jahre alt. Von daher besteht ein Anspruch auf Sozialgeld.<br />

2. Anspruchsvoraussetzungen Alg II/Sozialgeld<br />

Hilfebedürftigkeit/Einsatzgemeinschaft<br />

Zu prüfen ist nun, ob die Mitglieder der Familie Fischer hilfebedürftig sind. Gemäß §<br />

9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt<br />

der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht<br />

ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen kann und die erforderliche<br />

Hilfe nicht von anderen erhält.<br />

Anhaltspunkte für andere vorrangige Leistungen sind im Sachverhalt nicht erkennbar.<br />

Die Eheleute Fischer müssen bereit sein, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Von<br />

dem Sohn Timo wird der Einsatz der Arbeitskraft während der Dauer seines Schulausbildung<br />

nicht gefordert.<br />

Ferner ist zu prüfen, ob der Lebensunterhalt aus dem Einkommen und Vermögen<br />

sichergestellt werden kann.<br />

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II müssen die Eheleute Fischer ihr Einkommen und<br />

Vermögen füreinander einsetzen. Ferner müssen sie ihr Einkommen und Vermögen<br />

auch für ihre Kinder einsetzen, da sie mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben<br />

und die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen<br />

sicherstellen können (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II).<br />

Notwendiger Lebensunterhalt<br />

Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld setzt sich insbesondere aus der Regelleistung<br />

zur Sicherung des Lebensunterhalts, evtl. Mehrbedarfen sowie Leistungen<br />

für Unterkunft und Heizung zusammen (§ 19 Abs. 1 S. 1 und § 28 Abs. 1 S. 2 SGB<br />

II).<br />

§ 20 Abs. 1 SGB II benennt, welche laufenden Bedarfe von der Regelleistung umfasst<br />

sind. Dazu gehören auch die Kosten für Haushaltsenergie, so dass die im<br />

Sachverhalt genannten Kosten für die Warmwasserzubereitung bereits in der Regelleistung<br />

enthalten sind. Die Regelleistung umfasst auch Beziehungen zur Umwelt<br />

und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Daher ist auch der Beitrag für den Sportverein<br />

von Timo aus dem Regelsatz zu bestreiten und kann nicht zusätzlich berücksichtigt<br />

werden.<br />

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