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Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 ...

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3. Fallabwandlung<br />

Es ist zu prüfen, ob Timo mit dem Vermögen seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen<br />

kann. Für ihn als volljährigen Hilfebedürftigen ist ein Grundfreibetrag nach §<br />

12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 3.100 € anzuerkennen. (19 x 150 € = 2.850 €; es<br />

ist jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 3.100 € abzusetzen). Ferner ist nach §<br />

12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 750 € anzuerkennen. Insgesamt<br />

ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von 3.850 €. Das vorhandene Vermögen übersteigt<br />

diesen Freibetrag um 6.150 €. Timo ist damit in der Lage, seinen Lebensunterhalt<br />

aus seinem Vermögen sicherzustellen und hat keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld<br />

II.<br />

Da Timo nun seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen sicherstellen kann,<br />

sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr erfüllt und er gehört<br />

daher nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.<br />

Das Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten. Kindern ist das Kindergeld<br />

nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II nur dann als Einkommen zuzurechnen, wenn sie<br />

zur Bedarfsgemeinschaft gehören und das Kindergeld zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes<br />

benötigt wird. Dies ist bei Timo nicht mehr der Fall – er gehört nicht mehr<br />

zur Bedarfsgemeinschaft.<br />

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Alg II - V0 ist Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen<br />

nicht zu berücksichtigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt<br />

des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird. Da Timo im Haushalt<br />

der Eltern lebt, greift diese Vorschrift nicht. Das heißt, dass das Kindergeld für<br />

Timo zukünftig bei den Eltern als Einkommen anzurechnen ist.<br />

Weitere Änderungen ergeben sich für die anderen Familienangehörigen nicht.<br />

Es ist allerdings zu prüfen, ob Timo im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft nach § 9<br />

Abs. 5 SGB II sein Vermögen für seine Eltern und seine Schwester einsetzen muss.<br />

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