Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 ...
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3. Fallabwandlung<br />
Es ist zu prüfen, ob Timo mit dem Vermögen seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen<br />
kann. Für ihn als volljährigen Hilfebedürftigen ist ein Grundfreibetrag nach §<br />
12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 3.100 € anzuerkennen. (19 x 150 € = 2.850 €; es<br />
ist jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 3.100 € abzusetzen). Ferner ist nach §<br />
12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 750 € anzuerkennen. Insgesamt<br />
ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von 3.850 €. Das vorhandene Vermögen übersteigt<br />
diesen Freibetrag um 6.150 €. Timo ist damit in der Lage, seinen Lebensunterhalt<br />
aus seinem Vermögen sicherzustellen und hat keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld<br />
II.<br />
Da Timo nun seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen sicherstellen kann,<br />
sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr erfüllt und er gehört<br />
daher nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.<br />
Das Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten. Kindern ist das Kindergeld<br />
nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II nur dann als Einkommen zuzurechnen, wenn sie<br />
zur Bedarfsgemeinschaft gehören und das Kindergeld zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes<br />
benötigt wird. Dies ist bei Timo nicht mehr der Fall – er gehört nicht mehr<br />
zur Bedarfsgemeinschaft.<br />
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Alg II - V0 ist Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen<br />
nicht zu berücksichtigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt<br />
des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird. Da Timo im Haushalt<br />
der Eltern lebt, greift diese Vorschrift nicht. Das heißt, dass das Kindergeld für<br />
Timo zukünftig bei den Eltern als Einkommen anzurechnen ist.<br />
Weitere Änderungen ergeben sich für die anderen Familienangehörigen nicht.<br />
Es ist allerdings zu prüfen, ob Timo im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft nach § 9<br />
Abs. 5 SGB II sein Vermögen für seine Eltern und seine Schwester einsetzen muss.<br />
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