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Dezember 2010 Klausur Personalrecht Zeit: 90 Minuten Sachverhalt 1

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Angestelltenlehrgang I (CM) <strong>Dezember</strong> <strong>2010</strong><br />

<strong>Zeit</strong>: <strong>90</strong> <strong>Minuten</strong><br />

<strong>Klausur</strong><br />

<strong>Personalrecht</strong><br />

<strong>Sachverhalt</strong> 1:<br />

Bei der Stadt Dortmund werden zum 01.09.2011 Anwärter/-innen für den gehobenen nichttechnischen<br />

Verwaltungsdienst gesucht.<br />

Es bewerben sich u. a.:<br />

a) Der deutsche Staatsbürger Klaus Meiser, geb. 01.08.1966, Abiturdurchschnitt von 1,5.<br />

b) Die amerikanische Staatsangehörige Sarah Black, geb. 18.10.1989, Abiturdurchschnitt von<br />

2,2; sehr gute Deutschkenntnisse.<br />

c) Die deutsche Staatsbürgerin Beate Meierlein, geb. 26.12.1987, Abiturdurchschnitt von 2,1.<br />

d) Der deutsche Staatsbürger Michel Schneider, geb. 01.09.19<strong>90</strong>, Abiturdurchschnitt von 3,0;<br />

Mitglied einer rechtsgerichteten verfassungsfeindlichen verbotenen Organisation.<br />

e) Der deutsche Staatsbürger Martin Schönberg, geb. 03.12.1985, Abiturdurchschnitt von 2,7;<br />

wegen eines Verbrechens hat er nach § 45 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Amtsfähigkeit<br />

verloren.<br />

f) Die deutsche Staatsangehörige Beate Groß, geb. 22.01.1989, Abiturdurchschnitt von 2,0;<br />

leidet seit Jahren an erheblichem Übergewicht.<br />

Aufgabe 1:<br />

Prüfen Sie gutachtlich, wer von den genannten Personen die persönlichen und schulischen<br />

Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt.<br />

Lösung (Kurzfassung):<br />

- Deutscher i.S.d. Art. 116 GG oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der EU u.<br />

a. besitzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG möglich.<br />

- Gewähr für Verfassungstreue, § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG<br />

- nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung, § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG. Das Erfordernis der<br />

Befähigung als Voraussetzung für das Beamtenverhältnis leitet sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG<br />

ab. Erforderliche Vorbildung ist für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst<br />

gem. §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 3 LBG und § 26 LVO eine zu einem Hochschulstudium berechtigende<br />

Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.<br />

Bewertung der Bewerber (es werden zur Vereinfachung nur die zweifelhaften Punkte aufgeführt):<br />

a) Gem. § 6 LVO und § 29 Abs.1 a) LVO darf in das B. a. P. eingestellt oder übernommen<br />

werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Meiser wäre beim<br />

Einstellungstermin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits 45 Jahre alt. Nach den 3<br />

Jahren Vorbereitungsdienst mindestens 48 Jahre alt. Er könnte somit nicht mehr in das<br />

Beamtenverhältnis auf Probe und folglich auch nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt<br />

werden. Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO ist nicht erkennbar.<br />

b) Es fehlt die Staatszugehörigkeit (Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 3 BeamtStG<br />

unwahrscheinlich)<br />

c) Es sind alle Voraussetzungen erfüllt<br />

d) Verfassungstreue ist nicht gegeben, § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG<br />

e) Analog § 11 Abs. 1 Nr. 3 b BeamtStG; Ernennung wäre unter diesen Voraussetzungen direkt<br />

nichtig.<br />

f) Erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen. Fraglich ist das erhebliche Übergewicht, das ihre<br />

körperliche Eignung einschränkt und möglicherweise zu einer frühen Dienstunfähigkeit führen<br />

kann.


Auswahl der Bewerber:<br />

Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – Grundsatz der Bestenauslese – findet<br />

nur unter den geeigneten Bewerbern statt (§ 9 BeamtStG i.v.m. § 15 Abs. 3 LBG). Frau Meierlein©<br />

hat einen Abiturdurchschnitt von 2,1 und Frau Groß (f) von 2,0. Dieser Leistungsunterschied ist<br />

gering. Für Frau Meierlein spricht die gesundheitliche Eignung.<br />

Man kann sich aber auch für Frau Groß aussprechen, wenn diese z. B. zusagt, ihr Übergewicht<br />

während des Vorbereitungsdienstes erheblich zu reduzieren usw.<br />

(Mit stichhaltigen Argumenten sind verschiedene Varianten vertretbar.)<br />

Aufgabe 2:<br />

a) Frau Julia Grün soll beim Kreis Coesfeld mit Wirkung vom 01.08.2011 als Anwärterin für den<br />

mittleren Verwaltungsdienst eingestellt werden.<br />

b) Herr Ingo Rau soll bei der Stadt Essen mit Wirkung vom 01.01.2011 Lebenszeitbeamter<br />

werden. Gleichzeitig soll er in ein Amt der Bes.Gr. A 10 befördert werden.<br />

(Ausnahmegenehmigung des LPA liegt vor, § 20 Abs. 5 LBG)<br />

Entwerfen Sie die Ernennungsurkunden und erläutern Sie, um welche Ernennungsfälle es sich jeweils<br />

handelt.<br />

Lösung:<br />

a)<br />

Frau Julia Grün<br />

wird mit Wirkung vom 01.08.2011<br />

unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf<br />

zur Kreissekretäranwärterin ernannt.<br />

Kreis Coesfeld, Datum<br />

Unterschrift Landrat<br />

Ernennungsfall: Einstellung -Begründung eines Beamtenverhätlnisses- gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1<br />

BeamtStG u. § 15 Abs. 2 LBG<br />

b)<br />

Herr Stadtinspektor Ingo Rau<br />

wird mit Wirkung vom 01.01.2011<br />

unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit<br />

zum Stadtoberinspektor ernannt.<br />

Stadt E, Datum<br />

Unterschrift (Ober-)Bürgermeister<br />

Ernennungsfälle:<br />

- Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG.<br />

- Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt – Beförderung-, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3<br />

BeamtStG.<br />

Aufgabe 3:<br />

Marius Hof ist bei der Stadt Köln wirksam zum Beamten auf Widerruf ernannt worden. Bei seinem<br />

Vorstellungsgespräch für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes hat er<br />

auf Befragen seine Rauschgiftabhängigkeit ebenso verschwiegen wie drei erfolglos verlaufene<br />

Entziehungskuren. Als der Dienstvorgesetzte von diesen Umständen erfährt, ist er entsetzt und<br />

verärgert.<br />

Bitte prüfen Sie, was in diesem Fall zu veranlassen ist.


Lösung:<br />

Es ist zu prüfen, ob die Ernennung von Hof nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zurückgenommen<br />

werden muss. Nach dieser Vorschrift ist die Ernennung zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang,<br />

arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. In Betracht kommt hier eine arglistige<br />

Täuschung. Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Ernennung, was lt. SV gegeben ist. Arglistige<br />

Täuschung bedeutet das wissentliche und willentliche Vorspielen falscher Tatsachen oder das<br />

Unterdrücken von wahren Tatsachen. Hof hat auf Befragen seine Rauschgiftabhängigkeit und die<br />

erfolglosen Entziehungskuren verschwiegen, um seine Einstellung zu erreichen. Dabei hat er<br />

Umstände unterdrückt, die für die Entscheidung der Behörde bedeutsam sein können. Er handelte<br />

dabei vorsätzlich, ihm war bekannt, dass die Rauschgiftabhängigkeit für seine Einstellung von<br />

wesentlicher Bedeutung war. Die arglistige Täuschung muss für die Einstellung ursächlich gewesen<br />

sein. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses ist u. a. die Eignung des Bewerbers erforderlich (§<br />

9 BeamtStG i.V.m. § 15 Abs. 3 LBG). Ein Beamter muss körperlich, charakterlich und geistig den<br />

Anforderungen seines Dienstes gewachsen sein. Diese Gewähr bietet Hof bei seiner<br />

Rauschgiftabhängigkeit nicht. Bei Kenntnis des wahren <strong>Sachverhalt</strong>s hätte ihn die Behörde nicht<br />

eingestellt.<br />

Somit sind die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG<br />

erfüllt und die Behörde muss die Ernennung zurücknehmen.<br />

§ 18 Abs. 2 LBG ist dabei zu beachten.<br />

Aufgabe 4:<br />

Amtsrat Florian Kurz ist seit Jahren Sachbearbeiter im Sozialamt der Stadtverwaltung O in Nordrhein-<br />

Westfalen. Dort hat er sich auf Unterhaltsrecht spezialisiert, was die Bewertung seiner Planstelle nach<br />

A 12 erleichtert hat. Da in der Stadtverwaltung größere organisatorische Veränderungen erforderlich<br />

sind, erhält Kurz eine schriftliche Verfügung des zuständigen Abteilungsleiters, nach der er ab sofort<br />

eine Planstelle (A 12) als Sachbearbeiter im Sport- und Bäderamt übernehmen muss. Er war zuvor<br />

angehört worden. Kurz gilt allgemein als Experte im Unterhaltsrecht und ist Mitautor eines führenden<br />

Kommentars. Er fürchtet, dass die Maßnahme seine Beförderungschancen zum Oberamtsrat mindert.<br />

Bitte prüfen Sie, ob die Maßnahme rechtmäßig ist.<br />

Lösung:<br />

Es handelt sich um die Übertragung eines neuen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (und<br />

damit auch bei demselben Dienstherrn). Die Maßnahme ist eine Umsetzung. Die Voraussetzungen der<br />

Umsetzung sind gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ergibt sich aus<br />

der Organisationsgewalt des Dienstherrn. (Die Umsetzung stellt nach überwiegender Meinung<br />

keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung entfaltet. Sie ist nur<br />

organisationintern für den Beamten als Amtsträger bestimmt. Daher ergibt sich eine Anhörungspflicht<br />

nicht nach § 28 VwVfG, wohl aber aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn). Lt. SV ist Kurz angehört<br />

worden.<br />

Hat der Dienstherr sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt? Jeder vertretbare Grund vermag die<br />

Umsetzung zu rechtfertigen. Kurz kann sich nicht auf sein Recht am Amt berufen, also auch nicht auf<br />

sein Expertenwissen im Unterhaltsrecht. Selbst der Verlust möglicher Beförderungschancen schränkt<br />

das Ermessen des Dienstherrn nicht ein. Die mit organisatorischen Veränderungen begründete<br />

Maßnahme ist rechtmäßig.

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