Prüfungsordnung Master of Education - Studienbüros des ...
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Ordnung für die Prüfung im <strong>Master</strong>studiengang für das Lehramt an Gymnasien Seite 18<br />
wird. In diesem Fall ist die Anfertigung der <strong>Master</strong>arbeit in einer anderen Sprache gemäß Satz 1<br />
nicht möglich.<br />
(9) Die <strong>Master</strong>arbeit kann, s<strong>of</strong>ern die Betreuerin oder der Betreuer dem zustimmt, auch in Form<br />
einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der<br />
einzelnen Kandidatin oder <strong>des</strong> einzelnen Kandidaten muss auf Grund der Angabe von<br />
Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien als individuelle Prüfungsleistung<br />
deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein sowie den Anforderungen nach Absatz 1<br />
entsprechen.<br />
(10) Die Kandidatin oder der Kandidat reicht die <strong>Master</strong>arbeit fristgemäß beim Hochschulprüfungsamt<br />
für das Lehramt gebunden und in dreifacher Ausfertigung ein. Sie oder er hat bei Abgabe der<br />
<strong>Master</strong>arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine<br />
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Arbeit gemäß Absatz 8<br />
in einer Fremdsprache angefertigt, ist eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. Der<br />
Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Wird die <strong>Master</strong>arbeit nach Absatz 6 nicht fristgemäß<br />
abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.<br />
(11) Der Zentrale Prüfungsausschuss für das Lehramt leitet die <strong>Master</strong>arbeit den Gutachtenden<br />
aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 8 Abs. 2 zur Bewertung zu. Erstgutachterin oder<br />
Erstgutachter ist die Betreuerin oder der Betreuer. Handelt es sich um eine fächerübergreifende<br />
Themenstellung, muss die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter aus dem jeweils anderen<br />
Fach kommen.<br />
(12) Die vorgelegte <strong>Master</strong>arbeit ist von den Gutachterinnen und Gutachtern gemäß den Vorgaben<br />
<strong>des</strong> § 16 zu bewerten und es ist je ein Gutachten zu erstellen. Weichen die Bewertungen der beiden<br />
Gutachten bis zu einer vollen Notenstufe ( 1,0) voneinander ab, so sind die Gutachtenden<br />
gehalten, sich auf eine gemeinsame Note zu einigen. Kommt die Einigung nicht zustande, wird die<br />
endgültige Note der <strong>Master</strong>arbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen<br />
gebildet; § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Gehen die Noten der beiden Gutachten um mehr als eine<br />
volle Notenstufe (> 1,0) auseinander, so bestimmt die oder der Vorsitzende <strong>des</strong> Zentralen<br />
Prüfungsausschusses für das Lehramt eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter. Aufgrund<br />
der drei Gutachten legt die oder der Vorsitzende <strong>des</strong> Zentralen Prüfungsausschusses für<br />
das Lehramt die Note der <strong>Master</strong>arbeit endgültig fest. Das Bewertungsverfahren soll sechs<br />
Wochen nicht überschreiten. Die <strong>Master</strong>arbeit ist bestanden, wenn die Note der <strong>Master</strong>arbeit min<strong>des</strong>tens<br />
„ausreichend“ (4,0) ist.<br />
(13) Eine mit „nicht ausreichend“ beurteilte oder als nicht bestanden geltende <strong>Master</strong>arbeit kann<br />
einmal wiederholt werden. Der Zentrale Prüfungsausschuss für das Lehramt sorgt dafür, dass die<br />
Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung über das<br />
Nichtbestehen der <strong>Master</strong>arbeit ein neues Thema für eine <strong>Master</strong>arbeit erhält. Eine Rückgabe <strong>des</strong><br />
Themas der <strong>Master</strong>arbeit in der in Absatz 7 Satz 4 genannten Frist ist nur zulässig, wenn die Kandidatin<br />
oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten <strong>Master</strong>arbeit von dieser<br />
Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der <strong>Master</strong>arbeit ist<br />
ausgeschlossen.