Prüfungsordnung Master of Education - Studienbüros des ...
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Ordnung für die Prüfung im <strong>Master</strong>studiengang für das Lehramt an Gymnasien Seite 8<br />
dem Vorsitzenden <strong>des</strong> zuständigen Prüfungssauschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten<br />
führen.<br />
(8) Lehrveranstaltungen oder Module, die bereits in identischer Form in dem dem <strong>Master</strong>studiengang<br />
zugrundeliegenden Bachelorstudiengang absolviert wurden, können im <strong>Master</strong>studiengang<br />
nicht belegt werden. Eine erneute Anrechnung der Studien- und Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.<br />
Hiervon ausgenommen sind Leistungen, die zusätzlich zu den für den Bachelorabschluss<br />
erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden.<br />
§ 7<br />
Zentraler Prüfungsausschuss für das Lehramt,<br />
Prüfungsausschüsse der Fachbereiche, Hochschulprüfungsamt für das Lehramt<br />
(1) Für fachbereichsübergreifende Angelegenheiten <strong>des</strong> Prüfungswesens und die <strong>Master</strong>arbeit ist<br />
der Zentrale Prüfungsausschuss für das Lehramt zuständig. Er wird von den universitären<br />
Mitgliedern <strong>des</strong> Zentrums für Lehrerbildung gewählt. Für alle anderen Angelegenheiten <strong>des</strong><br />
Prüfungswesens setzen die zuständigen Fachbereichsräte Prüfungsausschüsse ein. Soweit nichts<br />
anderes bestimmt ist, sind die Prüfungsausschüsse der Fachbereiche für alle Entscheidungen<br />
zuständig, die aufgrund dieser Ordnung zu treffen sind. Für verwandte Studiengänge sollen<br />
gemeinsame Prüfungsausschüsse gebildet werden. Für das Fach Bildungswissenschaften ist ein<br />
Prüfungsausschuss zu bilden, dem die Fachvertreterinnen und -vertreter der an dem Studium der<br />
Bildungswissenschaften beteiligten Fächer, min<strong>des</strong>tens aber die Fächer Schulpädagogik,<br />
Psychologie und Soziologie, angehören. Die Prüfungsausschüsse können die Erledigung von<br />
Aufgaben an die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden delegieren. Der Zentrale<br />
Prüfungsausschuss für das Lehramt sowie der Prüfungsausschuss Bildungswissenschaften<br />
werden in ihren administrativen Tätigkeiten vom Hochschulprüfungsamt für das Lehramt, die<br />
Prüfungsausschüsse der Fächer werden durch die jeweils zuständigen Prüfungsämter in den<br />
Fachbereichen unterstützt.<br />
(2) Für die Verwaltung der Prüfungsangelegenheiten sowie die Festlegung der Prüfungszeiträume<br />
ist grundsätzlich das Hochschulprüfungsamt für das Lehramt der Johannes Gutenberg-Universität<br />
Mainz zuständig. Es kann Teile seiner Zuständigkeit, insbesondere die Organisation und<br />
Durchführung der Modulprüfungen, auf die zuständigen Prüfungsämter der Fächer übertragen;<br />
diese werden im Auftrag <strong>des</strong> Hochschulprüfungsamts für das Lehramt der Johannes Gutenberg-<br />
Universität Mainz tätig.<br />
(3) Einem Prüfungsausschuss gehören mehrheitlich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer<br />
und min<strong>des</strong>tens je ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, der akademischen<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
an. Die Kollegiale Leitung <strong>des</strong> Zentrums für Lehrerbildung kann Kandidatinnen und Kandidaten für<br />
die Wahl <strong>des</strong> Prüfungsausschusses vorschlagen. Die oder der Vorsitzende <strong>des</strong><br />
Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter müssen<br />
Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit<br />
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; im Falle der Stimmengleichheit gibt die<br />
Stimme der oder <strong>des</strong> Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmungen über Prüfungsleistungen<br />
und Studienleistungen ist § 25 Abs. 5 HochSchG anzuwenden. Die Amtszeit <strong>des</strong> studentischen<br />
Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist<br />
möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die<br />
restliche Amtszeit gewählt.