30.08.2014 Aufrufe

Prüfungsordnung Master of Education - Studienbüros des ...

Prüfungsordnung Master of Education - Studienbüros des ...

Prüfungsordnung Master of Education - Studienbüros des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ordnung für die Prüfung im <strong>Master</strong>studiengang für das Lehramt an Gymnasien Seite 8<br />

dem Vorsitzenden <strong>des</strong> zuständigen Prüfungssauschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten<br />

führen.<br />

(8) Lehrveranstaltungen oder Module, die bereits in identischer Form in dem dem <strong>Master</strong>studiengang<br />

zugrundeliegenden Bachelorstudiengang absolviert wurden, können im <strong>Master</strong>studiengang<br />

nicht belegt werden. Eine erneute Anrechnung der Studien- und Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.<br />

Hiervon ausgenommen sind Leistungen, die zusätzlich zu den für den Bachelorabschluss<br />

erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden.<br />

§ 7<br />

Zentraler Prüfungsausschuss für das Lehramt,<br />

Prüfungsausschüsse der Fachbereiche, Hochschulprüfungsamt für das Lehramt<br />

(1) Für fachbereichsübergreifende Angelegenheiten <strong>des</strong> Prüfungswesens und die <strong>Master</strong>arbeit ist<br />

der Zentrale Prüfungsausschuss für das Lehramt zuständig. Er wird von den universitären<br />

Mitgliedern <strong>des</strong> Zentrums für Lehrerbildung gewählt. Für alle anderen Angelegenheiten <strong>des</strong><br />

Prüfungswesens setzen die zuständigen Fachbereichsräte Prüfungsausschüsse ein. Soweit nichts<br />

anderes bestimmt ist, sind die Prüfungsausschüsse der Fachbereiche für alle Entscheidungen<br />

zuständig, die aufgrund dieser Ordnung zu treffen sind. Für verwandte Studiengänge sollen<br />

gemeinsame Prüfungsausschüsse gebildet werden. Für das Fach Bildungswissenschaften ist ein<br />

Prüfungsausschuss zu bilden, dem die Fachvertreterinnen und -vertreter der an dem Studium der<br />

Bildungswissenschaften beteiligten Fächer, min<strong>des</strong>tens aber die Fächer Schulpädagogik,<br />

Psychologie und Soziologie, angehören. Die Prüfungsausschüsse können die Erledigung von<br />

Aufgaben an die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden delegieren. Der Zentrale<br />

Prüfungsausschuss für das Lehramt sowie der Prüfungsausschuss Bildungswissenschaften<br />

werden in ihren administrativen Tätigkeiten vom Hochschulprüfungsamt für das Lehramt, die<br />

Prüfungsausschüsse der Fächer werden durch die jeweils zuständigen Prüfungsämter in den<br />

Fachbereichen unterstützt.<br />

(2) Für die Verwaltung der Prüfungsangelegenheiten sowie die Festlegung der Prüfungszeiträume<br />

ist grundsätzlich das Hochschulprüfungsamt für das Lehramt der Johannes Gutenberg-Universität<br />

Mainz zuständig. Es kann Teile seiner Zuständigkeit, insbesondere die Organisation und<br />

Durchführung der Modulprüfungen, auf die zuständigen Prüfungsämter der Fächer übertragen;<br />

diese werden im Auftrag <strong>des</strong> Hochschulprüfungsamts für das Lehramt der Johannes Gutenberg-<br />

Universität Mainz tätig.<br />

(3) Einem Prüfungsausschuss gehören mehrheitlich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer<br />

und min<strong>des</strong>tens je ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, der akademischen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

an. Die Kollegiale Leitung <strong>des</strong> Zentrums für Lehrerbildung kann Kandidatinnen und Kandidaten für<br />

die Wahl <strong>des</strong> Prüfungsausschusses vorschlagen. Die oder der Vorsitzende <strong>des</strong><br />

Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter müssen<br />

Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit<br />

einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; im Falle der Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme der oder <strong>des</strong> Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmungen über Prüfungsleistungen<br />

und Studienleistungen ist § 25 Abs. 5 HochSchG anzuwenden. Die Amtszeit <strong>des</strong> studentischen<br />

Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist<br />

möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die<br />

restliche Amtszeit gewählt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!