Prüfungsordnung Master of Education - Studienbüros des ...
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Ordnung für die Prüfung im <strong>Master</strong>studiengang für das Lehramt an Gymnasien Seite 59<br />
2.2 Studium als nichtkünstlerisches Beifach<br />
Das Studium als nichtkünstlerisches Beifach umfasst folgende Lehrveranstaltungen:<br />
Lehrveranstaltung<br />
a) Sprachpraxis und Sprachvermittlung<br />
Modul Nichtkünstlerisches Beifach<br />
Art<br />
Verpflichtungsgrad<br />
Ü P 2 SWS 3 LP<br />
b) Grammatik 2 Ü P 2 SWS 3 LP<br />
c) Vorlesung zur französischen<br />
Sprachwissenschaft<br />
d) Vorlesung zur französischen<br />
Literaturwissenschaft<br />
e) Hauptseminar zur<br />
französischen Sprach- oder<br />
Literaturwissenschaft<br />
Modulprüfung<br />
V WP 2 SWS 2 LP<br />
V WP 2 SWS 2 LP<br />
SWS LP Studienleistung<br />
HS WP 2 SWS 3 LP Referat<br />
Mündliche Prüfung<br />
(30 Min.)<br />
2 LP<br />
Gesamt 10 SWS 15 LP<br />
Anmerkung<br />
Die Modulprüfung hat den St<strong>of</strong>f einer Vorlesung und <strong>des</strong> Hauptseminars<br />
zum Gegenstand, wobei Sprach- und Literaturwissenschaft abgedeckt<br />
sein müssen.<br />
Die Lehrveranstaltungen können von den Studierenden in freier Einteilung<br />
belegt werden. Die Veranstaltungen werden in jedem Semester<br />
angeboten.<br />
Legende:<br />
HS = Hauptseminarseminar<br />
P = Pflichtveranstaltung<br />
PSt = Projektstudie<br />
Ü = Übung<br />
V = Vorlesung<br />
WP = Wahlpflichtveranstaltung<br />
3. Verpflichtende Auslandsaufenthalte:<br />
Im Rahmen <strong>des</strong> Bachelor- und <strong>Master</strong>studiengangs ist in der Regel ein Aufenthalt in einem französischsprachigen<br />
Land von min<strong>des</strong>tens drei Monaten Dauer zu absolvieren. Studierende, die diesen<br />
Auslandsaufenthalt vollständig im Rahmen ihres Bachelorstudiengangs absolviert haben,<br />
müssen im Rahmen <strong>des</strong> <strong>Master</strong>studiengangs für das Lehramt an Gymnasien keinen zweiten dreimonatigen<br />
Auslandsaufenthalt in einem Land der Zielsprache erbringen.<br />
Studierende, die den Auslandsaufenthalt im Land der Zielsprache ganz oder zum Teil noch erbringen<br />
müssen und beabsichtigen, sich im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anerkennen<br />
zu lassen, schließen vor Antritt <strong>des</strong> Auslandsaufenthalt ein Learning-Agreement mit dem<br />
zuständigen Prüfungsausschuss oder einer oder einem hierzu Beauftragten ab. Studien- und Prüfungsleistungen,<br />
die im Ausland ohne vorherigen Abschluss eines Learning-Agreements erbracht<br />
wurden, können bei fehlender Gleichwertigkeit von der Anerkennung ausgeschlossen werden.