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Zwei-Fächer-Prüfungsordnung - Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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<strong>Christian</strong>-<strong>Albrechts</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kiel</strong> 0-1-2.2<br />

<strong>Zwei</strong>-<strong>Fächer</strong>-<strong>Prüfungsordnung</strong> Bachelor und Master<br />

(Keine amtliche Bekanntmachung)<br />

Informatik,<br />

Islamwissenschaft,<br />

Klassische Archäologie,<br />

Kunstgeschichte,<br />

Lateinische Literaturen,<br />

Lateinische Philologie,<br />

Medienwissenschaft: Film und Fernsehen,<br />

Musikwissenschaft,<br />

Pädagogik,<br />

Philosophie,<br />

Politikwissenschaft (Modernes Regieren),<br />

Prähistorische und Historische Archäologie,<br />

Romanische Philologie,<br />

Skandinavistik,<br />

International vergleichende Soziologie,<br />

Sprache und Variation und<br />

Vergleichende Slavistik.<br />

§ 16<br />

Zugang <strong>zu</strong>m Masterstudium<br />

Zum Masterstudium kann nur <strong>zu</strong>gelassen werden, wer<br />

1. nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer<br />

Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer gleichwertigen<br />

ausländischen Hochschule in zwei <strong>Fächer</strong>n gemäß § 7 Abs. 1 oder vergleichbaren<br />

<strong>Fächer</strong>n einen Bachelor- oder einen gleichwertigen anderen Hochschulabschluss<br />

erworben hat, der nach Inhalt, Umfang und wissenschaftlichen Anforderungen<br />

mindestens dem Bachelorabschluss nach dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> und den jeweiligen<br />

Fachprüfungsordnungen entspricht,<br />

2. die weiteren Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ngen in den jeweiligen Fachprüfungsordnungen erfüllt<br />

und<br />

3. soweit für den jeweiligen Studiengang erforderlich, weitere Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach der<br />

Sat<strong>zu</strong>ng über den Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder von<br />

Fremdsprachenkenntnissen (Studienqualifikationssat<strong>zu</strong>ng) erfüllt.<br />

§ 17<br />

Masterarbeit<br />

(1) Zur Masterarbeit kann <strong>zu</strong>gelassen werden, wer durch Modulprüfungen in Pflicht- und<br />

Wahlpflichtmodulen mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat.<br />

(2) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis <strong>zu</strong>r Ablieferung der Masterarbeit beträgt sechs<br />

Monate. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nach der Prüfungsverfahrensordnung darf<br />

nicht mehr als drei Monate betragen.<br />

(3) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate<br />

<strong>zu</strong>rückgegeben werden.<br />

(4) Die Masterarbeit ist innerhalb von sechs Wochen durch beide Gutachterinnen oder<br />

Gutachter <strong>zu</strong> bewerten.<br />

Stand: 19.11.2013 Seite 8 / 47

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