Zwei-Fächer-Prüfungsordnung - Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
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<strong>Christian</strong>-<strong>Albrechts</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kiel</strong> 0-1-2.2<br />
<strong>Zwei</strong>-<strong>Fächer</strong>-<strong>Prüfungsordnung</strong> Bachelor und Master<br />
(Keine amtliche Bekanntmachung)<br />
Informatik,<br />
Islamwissenschaft,<br />
Klassische Archäologie,<br />
Kunstgeschichte,<br />
Lateinische Literaturen,<br />
Lateinische Philologie,<br />
Medienwissenschaft: Film und Fernsehen,<br />
Musikwissenschaft,<br />
Pädagogik,<br />
Philosophie,<br />
Politikwissenschaft (Modernes Regieren),<br />
Prähistorische und Historische Archäologie,<br />
Romanische Philologie,<br />
Skandinavistik,<br />
International vergleichende Soziologie,<br />
Sprache und Variation und<br />
Vergleichende Slavistik.<br />
§ 16<br />
Zugang <strong>zu</strong>m Masterstudium<br />
Zum Masterstudium kann nur <strong>zu</strong>gelassen werden, wer<br />
1. nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer<br />
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer gleichwertigen<br />
ausländischen Hochschule in zwei <strong>Fächer</strong>n gemäß § 7 Abs. 1 oder vergleichbaren<br />
<strong>Fächer</strong>n einen Bachelor- oder einen gleichwertigen anderen Hochschulabschluss<br />
erworben hat, der nach Inhalt, Umfang und wissenschaftlichen Anforderungen<br />
mindestens dem Bachelorabschluss nach dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> und den jeweiligen<br />
Fachprüfungsordnungen entspricht,<br />
2. die weiteren Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ngen in den jeweiligen Fachprüfungsordnungen erfüllt<br />
und<br />
3. soweit für den jeweiligen Studiengang erforderlich, weitere Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach der<br />
Sat<strong>zu</strong>ng über den Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder von<br />
Fremdsprachenkenntnissen (Studienqualifikationssat<strong>zu</strong>ng) erfüllt.<br />
§ 17<br />
Masterarbeit<br />
(1) Zur Masterarbeit kann <strong>zu</strong>gelassen werden, wer durch Modulprüfungen in Pflicht- und<br />
Wahlpflichtmodulen mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat.<br />
(2) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis <strong>zu</strong>r Ablieferung der Masterarbeit beträgt sechs<br />
Monate. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nach der Prüfungsverfahrensordnung darf<br />
nicht mehr als drei Monate betragen.<br />
(3) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate<br />
<strong>zu</strong>rückgegeben werden.<br />
(4) Die Masterarbeit ist innerhalb von sechs Wochen durch beide Gutachterinnen oder<br />
Gutachter <strong>zu</strong> bewerten.<br />
Stand: 19.11.2013 Seite 8 / 47