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Vollzug der Schall- und Laserverordnung (SLV) - Tiefbauamt ...

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<strong>Tiefbauamt</strong><br />

Stab<br />

Fachstelle Lärmschutz<br />

www.schall<strong>und</strong>laser.zh.ch<br />

<strong>Vollzug</strong> <strong>der</strong> <strong>Schall</strong>- <strong>und</strong> <strong>Laserverordnung</strong> (<strong>SLV</strong>) im Kanton Zürich<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 <strong>Vollzug</strong> (Art. 12 <strong>SLV</strong>)<br />

1.2 Laser<br />

2. Geltungsbereich <strong>und</strong> Abgrenzung (Art. 2 <strong>SLV</strong>)<br />

2.1 Elektronisch erzeugter o<strong>der</strong> verstärkter <strong>Schall</strong><br />

2.2 In Gebäuden o<strong>der</strong> im Freien<br />

2.3 Privat o<strong>der</strong> öffentlich<br />

2.4 Nachbarschaftslärm<br />

3. <strong>Schall</strong>pegelgrenzwerte <strong>und</strong> Meldepflicht<br />

3.1 Grenzwert für den maximalen <strong>Schall</strong>pegel (Art. 5a <strong>SLV</strong>)<br />

3.2 Grenzwerte für den St<strong>und</strong>enpegel (Art. 5-7 <strong>SLV</strong>)<br />

3.3 Veranstaltungen für Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche (Art. 5 Abs. 3 <strong>SLV</strong>)<br />

3.4 Meldepflicht (Art. 8 <strong>SLV</strong>)<br />

3.5 Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung (Art. 7 <strong>SLV</strong>)<br />

3.6 Veranstaltungen mit verschiedenen Teilen (Art. 7a <strong>SLV</strong>)<br />

4. Pflichten des Veranstalters<br />

4.1 Meldung (Art. 8 <strong>SLV</strong>)<br />

4.2 4.2 <strong>Schall</strong>pegelmessung (Art. 6 Bst. e, Anhang 1.2, 2.1 <strong>SLV</strong>)<br />

4.3 Festhalten <strong>der</strong> Differenz zwischen Ermittlungsort <strong>und</strong> Messort (Anhang 1.4 <strong>SLV</strong>)<br />

4.4 Abgabe von Gehörschützen (Art. 6 <strong>SLV</strong>)<br />

4.5 Information des Publikums (Art. 6, 7 <strong>SLV</strong>)<br />

4.6 <strong>Schall</strong>pegelaufzeichnung (Art. 7 <strong>SLV</strong>)<br />

5. Kontrolle vor Ort (Art. 14 <strong>SLV</strong>)<br />

5.1 Messungen<br />

5.2 Messgerät <strong>der</strong> <strong>Vollzug</strong>sbehörde (Anhang 2.2 <strong>SLV</strong>)<br />

5.3 Kontrollen bei Veranstaltungen mit Aufzeichnungspflicht<br />

5.4 Publikumslärm<br />

5.5 Kontrollen <strong>der</strong> weiteren Pflichten zum Schutz des Publikums<br />

6. Massnahmen, Sanktionen (Art. 15 <strong>SLV</strong>)<br />

6.1 Verstösse gegen die Meldepflicht, falsche Meldung<br />

6.2 Überschreiten eines Grenzwertes<br />

7. Beson<strong>der</strong>e Dienstleistungen (Art. 16 <strong>SLV</strong>)<br />

Stand Februar 2013


Seite 2<br />

1. Allgemeines<br />

Die vorliegenden Ausführungen beziehen sich auf die <strong>Vollzug</strong>spraxis <strong>der</strong> Fachstelle Lärmschutz.<br />

1.1 <strong>Vollzug</strong> (Art. 12 <strong>SLV</strong>)<br />

Die <strong>SLV</strong> wird im Kanton Zürich von <strong>der</strong> Fachgruppe Lärmbekämpfung (Stadt Zürich), <strong>der</strong> Gewerbepolizei (Stadt<br />

Winterthur) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Fachstelle Lärmschutz (übrige Zürcher Gemeinden) vollzogen.<br />

Stadt Zürich Stadt Winterthur übrige Zürcher Gemeinden<br />

Stadtpolizei Zürich<br />

Fachgruppe Lärmbekämpfung<br />

Förrlibuckstrasse 61<br />

Postfach 1612, 8021 Zürich<br />

Tel: 044 411 73 45<br />

www.stadtpolizei.ch<br />

Verwaltungspolizei<br />

DC Gewerbepolizei<br />

Badgasse 6<br />

8402 Winterthur<br />

Tel: 052 267 58 52<br />

http://stapo.winterthur.ch/<br />

BD / TBA<br />

Fachstelle Lärmschutz<br />

Walcheplatz 2<br />

8090 Zürich<br />

Tel: 043 259 55 11<br />

www.laerm.zh.ch/slv<br />

1.2 Laser<br />

An Veranstaltungen mit Lasershows ohne Publikumsbestrahlung (audience scanning) können die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

<strong>SLV</strong> an den Schutz des Publikums vor schädlichen Laserstrahlen problemlos erfüllt werden. Hingegen sind bei<br />

Lasershows mit Publikumsbestrahlung Ges<strong>und</strong>heitsschäden für das Publikum nicht auszuschliessen. Ob die<br />

Laserstrahlung im Publikumsbereich ges<strong>und</strong>heitsgefährdend ist, kann von <strong>der</strong> Fachstelle Lärmschutz messtechnisch<br />

nicht beurteilt werden. Meldungen von Veranstaltungen mit Laseranlagen werden lediglich zur Kenntnisgenommen. Bei<br />

Fragen zu Laseranlagen ist das BAG zu kontaktieren.<br />

Kontakt BAG<br />

B<strong>und</strong>esamt für Ges<strong>und</strong>heit<br />

Abteilung Strahlenschutz<br />

3003 Bern<br />

laser@bag.admin.ch<br />

Hinweise für Lasershow - Veranstalter<br />

http://www.bag.admin.ch/themen/strahlung/03710/03713/03714/index.html?lang=<br />

de<br />

2. Geltungsbereich <strong>und</strong> Abgrenzung (Art. 2 <strong>SLV</strong>)<br />

2.1 Elektronisch erzeugter o<strong>der</strong> verstärkter <strong>Schall</strong><br />

Der Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>SLV</strong> beschränkt sich auf Veranstaltungen, an welchen elektronisch erzeugter o<strong>der</strong> verstärkter<br />

<strong>Schall</strong> eingesetzt wird. Vom Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>SLV</strong> werden u.a. Konzerte, Open Airs, Diskotheken, Kinofilme,<br />

Zirkusaufführungen, Sportveranstaltungen <strong>und</strong> Unterricht im Fitnesscenter erfasst. Erfahrungsgemäss werden lediglich<br />

an Konzerten <strong>und</strong> in Diskotheken die nach <strong>SLV</strong> massgeblichen St<strong>und</strong>enpegel von 93 dB(A) überschritten.<br />

2.2 In Gebäuden o<strong>der</strong> im Freien<br />

Die <strong>SLV</strong> gilt sowohl für Veranstaltungen in Gebäuden als auch im Freien.<br />

2.3 Privat o<strong>der</strong> öffentlich<br />

Die <strong>SLV</strong> gilt sowohl für öffentliche als auch für private Anlässe.


Seite 3<br />

2.4 Nachbarschaftslärm<br />

Die <strong>SLV</strong> regelt nur den Schutz des Publikums von Veranstaltungen, <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Nachbarschaft vor Lärmimmissionen<br />

ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die Gemeinde beurteilt, ob eine Veranstaltung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Lärmimmissionen -<br />

durchgeführt werden kann. Hierbei gelten die anwendbaren öffentlich- <strong>und</strong> privatrechtlichen Vorschriften zum<br />

Lärmschutz <strong>und</strong> zum Nachbarrecht. Je nach akustischer Situation kann die Gemeinde <strong>Schall</strong>pegelbegrenzungen <strong>und</strong><br />

örtliche o<strong>der</strong> zeitliche Begrenzungen von Veranstaltungen als Bewilligungsauflage festlegen. Diese <strong>Schall</strong>pegel können<br />

tiefer als die in <strong>der</strong> <strong>SLV</strong> erlaubten Pegel sein.<br />

Bei Open Air Anlässen empfiehlt es sich seitens Veranstalter, ein Beschallungskonzept mit den<br />

Veranstaltungstechnikern zu erarbeiten <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Gemeinde einzureichen. Das Beschallungskonzept soll aufzeigen,<br />

mit welchen Massnahmen sowohl das Publikum als auch die Nachbarschaft vor schädlichen bzw. störenden<br />

<strong>Schall</strong>einwirkungen geschützt werden soll (z.B. Information <strong>der</strong> Nachbarschaft, Ansprechperson für Lärmbeschwerden,<br />

Zusammenarbeit Veranstalter – Sicherheitsdienst – Polizei, Beschallungszeiten inkl. Programmierung,<br />

Hauptbeschallungsrichtung, geplanter <strong>Schall</strong>pegelverlauf, Massnahmen im Bass- <strong>und</strong> Tiefbassbereich usw.).<br />

3. <strong>Schall</strong>pegelgrenzwerte <strong>und</strong> Meldepflicht<br />

In <strong>der</strong> <strong>SLV</strong> sind Grenzwerte einerseits für den momentanen <strong>Schall</strong>pegel, an<strong>der</strong>erseits für den über eine St<strong>und</strong>e<br />

gemittelten <strong>Schall</strong>pegel (St<strong>und</strong>enpegel) festgelegt.<br />

3.1 Grenzwert für den maximalen momentanen <strong>Schall</strong>pegel (Art. 5a <strong>SLV</strong>)<br />

Der momentane <strong>Schall</strong>pegel darf 125 dB(A) nie überschreiten (L AFmax : Frequenzbewertung: A, Zeitbewertung Fast:<br />

tein=125 ms). Dieser Grenzwert gilt seit 1. März 2012 für alle Veranstaltungen, die unter den Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>SLV</strong><br />

fallen <strong>und</strong> nicht nur für meldepflichtige Veranstaltungen. Ab 125 dB(A) ist mit einer akuten Gefährdung des Gehörs zu<br />

rechnen. Eine Überschreitung dieses Grenzwertes führt innert Sek<strong>und</strong>en auch zu einer Überschreitung <strong>der</strong> Grenzwerte<br />

für den St<strong>und</strong>enpegel.<br />

3.2 Grenzwerte für den St<strong>und</strong>enpegel (Art. 5-7 <strong>SLV</strong>)<br />

Massgeblich zur Beurteilung von Veranstaltungen ist <strong>der</strong> St<strong>und</strong>enpegel. Dies ist <strong>der</strong> über 60 Minuten gemittelte, A-<br />

bewertete äquivalente Dauerschallpegel, L Aeq1h , also ein Mittelungspegel über eine St<strong>und</strong>e. Der Grenzwert für den<br />

St<strong>und</strong>enpegel gilt für jedes beliebige 60-Minuten-Intervall während <strong>der</strong> Veranstaltung. Der Grenzwert darf zu keinem<br />

Zeitpunkt überschritten werden.<br />

Der Grenzwert für den St<strong>und</strong>enpegel beträgt entwe<strong>der</strong> 93 dB(A), 96 dB(A) o<strong>der</strong> 100 dB(A). Die Wahl des maximalen<br />

St<strong>und</strong>enpegels liegt beim Veranstalter.<br />

3.3 Veranstaltungen für Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche (Art. 5 Abs. 3 <strong>SLV</strong>)<br />

Für Veranstaltungen, welche hauptsächlich für Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendliche bis 16 Jahre bestimmt sind, gilt ein Grenzwert<br />

von 93 dB(A) für den St<strong>und</strong>enpegel. Die Veranstaltungen sind nicht meldepflichtig <strong>und</strong> es bestehen keine weiteren<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Als "hauptsächlich für Kin<strong>der</strong>" gelten Veranstaltungen, <strong>der</strong>en Zielpublikum Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche sind, resp. welche für<br />

Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche angepriesen werden.<br />

3.4 Meldepflicht (Art. 8 <strong>SLV</strong>)<br />

Für alle Veranstaltungen, welche einen maximalen St<strong>und</strong>enpegel von über 93 dB(A) aufweisen, besteht eine<br />

Meldepflicht.<br />

3.5 Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung (Art. 7 <strong>SLV</strong>)<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an eine Veranstaltung hängen nicht nur vom maximalen St<strong>und</strong>enpegel ab, son<strong>der</strong>n auch von <strong>der</strong><br />

Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung. Dauert eine Veranstaltung mehr als drei St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> hat sie einen maximalen St<strong>und</strong>enpegel<br />

von 100 dB(A), so bestehen weitere Anfor<strong>der</strong>ungen (<strong>Schall</strong>pegelaufzeichnung, Ausgleichzone). Können diese<br />

zusätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen nicht erfüllt werden, so muss ein maximaler St<strong>und</strong>enpegel von 96 dB(A) festgelegt werden.


Seite 4<br />

Eine Veranstaltung beginnt, sobald <strong>der</strong> maximale St<strong>und</strong>enpegel von 93 dB(A) überschritten werden kann. Wenn also<br />

beispielsweise zwischen Türöffnung <strong>und</strong> Konzert schon Musik ab Konserve läuft, welche den maximalen St<strong>und</strong>enpegel<br />

von 93 dB(A) überschreiten kann, so gilt die Zeit <strong>der</strong> Türöffnung als Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung. Läuft keine Musik, so<br />

kann <strong>der</strong> Beginn des Konzertes als Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung betrachtet werden. Dies muss jedoch schon in <strong>der</strong><br />

Meldung klar festgehalten werden. Umbaupausen zwischen verschiedenen Gruppen zählen auch zur<br />

Veranstaltungsdauer. Spielt nach dem Konzert noch ein DJ, so zählt auch dies zur Veranstaltung.<br />

3.6 Veranstaltungen mit verschiedenen Teilen (Art. 7a <strong>SLV</strong>)<br />

Veranstaltungen, welche aus verschiedenen meldepflichtigen Teilen bestehen, müssen als eine Veranstaltung gemeldet<br />

werden. Als Veranstaltungsdauer zählt die Dauer aller Veranstaltungseinheiten zusammen. Spielt beispielsweise nach<br />

einem Konzert noch ein DJ (<strong>und</strong> die Besucher haben mit <strong>der</strong>selben Eintrittskarte Zugang), so gelten das Konzert <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

DJ zusammen als eine Veranstaltung. Findet hingegen im Rahmen eines Quartierfestes ein Konzert statt, so gilt nur das<br />

Konzert als Veranstaltung, welche nach <strong>SLV</strong> gemeldet werden muss, sofern vor <strong>und</strong> nach dem Konzert <strong>der</strong> maximale<br />

St<strong>und</strong>enpegel von 93 dB(A) nicht überschritten werden kann.<br />

4. Pflichten des Veranstalters<br />

Verantwortlich für die Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>SLV</strong> ist <strong>der</strong> Veranstalter.<br />

4.1 Meldung (Art. 8 <strong>SLV</strong>)<br />

Sofern ein St<strong>und</strong>enpegel von mehr als 93 dB(A) erreicht werden kann, muss <strong>der</strong> Veranstalter die Meldung einreichen. Je<br />

nach Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung <strong>und</strong> seinen Möglichkeiten, die Anfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen, entscheidet er sich für einen<br />

maximalen St<strong>und</strong>enpegel von 96 dB(A) o<strong>der</strong> 100 dB(A).<br />

Für Veranstaltungsreihen, bei welchen sämtliche Anlässe unter dieselbe Kategorie fallen, kann eine Jahresmeldung<br />

eingereicht werden.<br />

4.2 <strong>Schall</strong>pegelmessung (Art. 6 Bst. e, Anhang 1.2, 2.1 <strong>SLV</strong>)<br />

Bei allen Veranstaltungen, auch bei nicht meldepflichtigen, ist <strong>der</strong> Veranstalter dafür verantwortlich, dass die<br />

<strong>Schall</strong>pegelgrenzwerte eingehalten werden. Bei Veranstaltungen mit einem maximalen St<strong>und</strong>enpegel von mehr als 93<br />

dB(A) ist <strong>der</strong> <strong>Schall</strong>pegel mit Hilfe eines <strong>Schall</strong>pegelmessgeräts zu überwachen.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an das <strong>Schall</strong>pegelmessgerät des Veranstalters sind minimal. Es wird keine Genauigkeitsklasse<br />

gefor<strong>der</strong>t. Die Messgeräte müssen nicht geeicht <strong>und</strong> nicht kalibriert sein. Der Veranstalter muss sich über die allfällige<br />

Ungenauigkeit seines Messgeräts im Klaren sein <strong>und</strong> den Fehler zum Messwert dazuschlagen, um das Einhalten des<br />

Grenzwertes sicher zu stellen. Um den Grenzwert ausschöpfen zu können, ist es also sinnvoll, ein möglichst präzises<br />

<strong>Schall</strong>pegelmessgerät - wie es auch die <strong>Vollzug</strong>sbehörden verwenden (vgl. 5.2) – einzusetzen.<br />

Die Messung muss mit <strong>der</strong> Frequenzbewertung A <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zeitbewertung Fast (Zeitkonstante 125 ms) durchgeführt<br />

werden.<br />

Hinweise:<br />

Bei einer deutlichen Überschreitung des Grenzwertes bereits nach kurzer Zeit kann <strong>der</strong> Grenzwert für den St<strong>und</strong>enpegel<br />

nicht mehr eingehalten werden.<br />

Bsp.: Messung von 30 Minuten (LAeq30min): >103 dB(A) o<strong>der</strong> Messung von 15 Minuten (LAeq15min): >106 dB(A)<br />

(Eine Erhöhung um 3 dB bedeutet eine Verdoppelung des LAeq.) Die Auswirkungen von <strong>Schall</strong>pegelän<strong>der</strong>ungen auf den<br />

St<strong>und</strong>enpegel lassen sich mit dem excel-file L_Aeq5min(1).xlsx 1 nachvollziehen.<br />

4.3 Festhalten <strong>der</strong> Differenz zwischen Ermittlungsort <strong>und</strong> Messort (Anhang 1.4 <strong>SLV</strong>)<br />

Die Grenzwerte müssen am lautesten Ort auf Ohrenhöhe eingehalten werden. Dieser Ort wird Ermittlungsort genannt.<br />

Da eine Messung am Ermittlungsort nicht immer möglich ist, kann <strong>der</strong> <strong>Schall</strong>pegel auch an einem an<strong>der</strong>en Messort<br />

überwacht werden. Dazu muss jedoch vorgängig die <strong>Schall</strong>pegeldifferenz zwischen Ermittlungsort <strong>und</strong> Messort bestimmt<br />

1 www.bag.admin.ch/slv


Seite 5<br />

<strong>und</strong> schriftlich festgehalten werden. Es ist sinnvoll, während <strong>der</strong> Veranstaltung kurz zu überprüfen, ob die ermittelte<br />

Differenz bei <strong>der</strong> aktuellen Band <strong>und</strong> mit Publikum korrekt ist.<br />

4.4 Abgabe von Gehörschützen (Art. 6 <strong>SLV</strong>)<br />

Bei allen Veranstaltungen mit einem maximalen St<strong>und</strong>enpegel von mehr als 93 dB(A) müssen dem Publikum gratis<br />

Gehörschutzpfropfen zur Verfügung gestellt werden. Es ist sinnvoll, das Publikum darauf hinzuweisen, wo es diese<br />

unentgeltlichen Gehörschützer beziehen kann (Bezugsquelle von Gehörschützern: www.sapros.ch).<br />

4.5 Information des Publikums (Art. 6, 7 <strong>SLV</strong>)<br />

Bei Veranstaltungen mit St<strong>und</strong>enpegeln über 93 dB(A) muss das Publikum auf die Gefahr durch hohe <strong>Schall</strong>pegel<br />

hingewiesen werden 2 .<br />

4.6 <strong>Schall</strong>pegelaufzeichnung (Art. 7 <strong>SLV</strong>)<br />

Bei Veranstaltungen mit einem maximalen St<strong>und</strong>enpegel von mehr als 96 dB(A) <strong>und</strong> mit einer Dauer von mehr als drei<br />

St<strong>und</strong>en muss <strong>der</strong> <strong>Schall</strong>pegel aufgezeichnet <strong>und</strong> danach 30 Tage aufbewahrt werden.<br />

Die Daten <strong>der</strong> <strong>Schall</strong>pegelaufzeichnung (sowie die Angaben zum Messort, zum Ermittlungsort <strong>und</strong> zur Pegeldifferenz)<br />

sind bei Anfrage <strong>der</strong> Fachstelle Lärmschutz zuzustellen.<br />

Zusätzlich muss die genaue Uhrzeit <strong>der</strong> Messung aufgezeichnet werden.<br />

4.7 Ausgleichszone (Art. 7 <strong>SLV</strong>)<br />

Bei Veranstaltungen mit einem maximalen St<strong>und</strong>enpegel von mehr als 96 dB(A) <strong>und</strong> mit einer Dauer von mehr als drei<br />

St<strong>und</strong>en muss dem Publikum eine Ausgleichzone zur Verfügung gestellt werden. Diese muss mindestens 10% <strong>der</strong> für<br />

das Publikum bestimmten Fläche umfassen. Abstellräume, Lagerflächen, Toiletten <strong>und</strong> öffentliche Bereiche vor dem<br />

Lokal können nicht zur Fläche <strong>der</strong> Ausgleichzone dazu gerechnet werden. Raucherräume dürfen zur Fläche <strong>der</strong><br />

Ausgleichzone dazu gezählt werden, sofern ein an<strong>der</strong>er Teil <strong>der</strong> Ausgleichzone rauchfrei ist.<br />

Bei Veranstaltungen mit mehreren Bühnen muss die Ausgleichzone zeitlich <strong>und</strong> örtlich nicht fixiert sein. Der Platz vor <strong>der</strong><br />

Bühne, auf <strong>der</strong> keine Darbietung stattfindet, kann beispielsweise als Ausgleichszone gelten.<br />

Ein Plan <strong>der</strong> Ausgleichzone muss mit <strong>der</strong> Meldung mitgeliefert werden (Art. 8 Abs. 2 <strong>SLV</strong>).<br />

Da in <strong>der</strong> Ausgleichzone ein St<strong>und</strong>enpegel von maximal 85 dB(A) erlaubt ist, empfiehlt es sich, diese nicht zusätzlich zu<br />

beschallen.<br />

Bei Konzertlokalen (d.h. keine Musik ab CD o.Ä.) kann nach Rücksprache mit <strong>der</strong> Fachstelle Lärmschutz auf die<br />

Ausgleichszone verzichtet werden, falls die reine Konzertdauer – Umbaupausen nicht eingerechnet – bei 3 St<strong>und</strong>en<br />

liegt.<br />

5. Kontrolle vor Ort (Art. 14 <strong>SLV</strong>)<br />

Kontrollen werden sowohl an gemeldeten als auch nicht gemeldeten Veranstaltungen stichprobenweise – sowohl<br />

verdeckt als auch angekündigt – durchgeführt.<br />

5.1 Messungen<br />

Kontrollmessungen im Auftrag <strong>der</strong> Fachstelle Lärmschutz starten zu einem beliebigen Zeitpunkt <strong>und</strong> dauern mindestens<br />

60 Minuten, um kurzzeitige Ereignisse mit Pegelspitzen – z.B. Pfiffe in unmittelbarer Mikrofon Nähe – welche das<br />

Messergebnis beeinflussen können, auszuschliessen. Die Messungen werden auf <strong>der</strong> Tanzfläche bzw. vor <strong>der</strong> Bühne an<br />

mehreren Standorten in Ohrenhöhe durchgeführt. Aufgr<strong>und</strong> von möglichen Messungenauigkeiten bei verdeckten<br />

Messungen wird ein Toleranzwert von 2 dB(A) auf den St<strong>und</strong>enpegel gewährt. Bei deutlichen Überschreitungen des<br />

Grenzwertes nach kurzer Zeit wird <strong>der</strong> Veranstalter darauf hingewiesen, den Pegel gestaffelt herunterzufahren.<br />

2<br />

z.B. Ein Übermass an <strong>Schall</strong> – in Stärke <strong>und</strong> Dauer – kann zu nachhaltigen ges<strong>und</strong>heitlichen Schäden führen. Es wird dringend empfohlen,<br />

Gehörschützer zu verwenden, insbeson<strong>der</strong>e beim Aufenthalt in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Lautsprecherboxen/Bühne sowie einen Platz zu wählen, <strong>der</strong> den individuellen<br />

Hörgewohnheiten zuträglich ist.


Seite 6<br />

Bei angekündigten Messungen lässt die Fachstelle Lärmschutz den <strong>Schall</strong>pegel an dem Ort, welcher vom Veranstalter<br />

vorgängig als Messort ausgewiesen wurde, aufzeichnen. Ebenfalls wird die <strong>Schall</strong>pegeldifferenz vom lautesten Ort zum<br />

Messort kontrolliert. Vom Veranstalter ist die Methode zur Bestimmung <strong>der</strong> <strong>Schall</strong>pegeldifferenz als auch die Differenz<br />

selbst schriftlich festzuhalten (vgl. Anhang 1.4 <strong>SLV</strong> Ziff. e.).<br />

5.2 Messgerät <strong>der</strong> <strong>Vollzug</strong>sbehörde (Anhang 2.2 <strong>SLV</strong>)<br />

Bei verdeckten Messungen werden aus Gründen <strong>der</strong> Benutzerfre<strong>und</strong>lichkeit Messgeräte <strong>der</strong> Klasse 2 eingesetzt. Bei<br />

vorangekündigten Messungen können zudem Messgeräte <strong>der</strong> Klasse 1 zum Einsatz kommen.<br />

5.3 Kontrollen bei Veranstaltungen mit Aufzeichnungspflicht<br />

Bei Veranstaltungen mit einem maximalen St<strong>und</strong>enpegel über 96 dB(A) <strong>und</strong> einer Dauer von mehr als drei St<strong>und</strong>en ist<br />

<strong>der</strong> aufgezeichnete L Aeq als L Aeq5min auszuwerten <strong>und</strong> zusammen mit <strong>der</strong> genauen Uhrzeit auf Verlangen <strong>der</strong> Fachstelle<br />

Lärmschutz zu übermitteln. Die Fachstelle Lärmschutz kann die Aufzeichnungen bis zu 30 Tage nach <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

nachfor<strong>der</strong>n.<br />

5.4 Publikumslärm<br />

Bei den meisten Veranstaltungen hat <strong>der</strong> Publikumslärm keinen grossen Einfluss auf den St<strong>und</strong>enpegel. Ist das<br />

Publikum nur für kurze Zeit sehr laut, so hat dies zwar einen Einfluss auf den momentanen <strong>Schall</strong>pegel, beeinflusst den<br />

St<strong>und</strong>enpegel jedoch nur sehr wenig. Liegt <strong>der</strong> St<strong>und</strong>enpegel des Publikums um mindestens 4 dB unter demjenigen <strong>der</strong><br />

Musik, so erhöht sich <strong>der</strong> gesamte St<strong>und</strong>enpegel von Musik <strong>und</strong> Publikum dadurch um höchstens 1 dB. Eine Reduktion<br />

<strong>der</strong> Musiklautstärke führt häufig auch zu einer Reduktion des Publikumslärms, hat also einen doppelt positiven Effekt.<br />

In <strong>der</strong> Ausgleichzone, wo nur ein St<strong>und</strong>enpegel von 85 dB(A) erlaubt ist, hat <strong>der</strong> Publikumslärm einen grossen Einfluss.<br />

Eine zusätzliche Beschallung kann zu einer weiteren Erhöhung des Publikumslärms führen.<br />

5.5 Kontrollen <strong>der</strong> weiteren Pflichten zum Schutz des Publikums<br />

Neben dem <strong>Schall</strong>pegel werden die weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen kontrolliert: Information des Publikums, unentgeltliche<br />

Abgabe von Gehörschützen <strong>und</strong> Ausgleichzone.<br />

6. Massnahmen, Sanktionen (Art. 15 <strong>SLV</strong>)<br />

6.1 Verstösse gegen die Meldepflicht, falsche Meldung<br />

Unterlässt es eine Person wie<strong>der</strong>holt, die von ihr organisierte Veranstaltung zu melden, o<strong>der</strong> macht sie bei <strong>der</strong> Meldung<br />

falsche Angaben, so trägt diese Person die Kosten für die Kontrolle (zuzüglich Schreibgebühr) <strong>und</strong> wird bei <strong>der</strong><br />

Kantonspolizei angezeigt.<br />

6.2 Überschreiten eines Grenzwertes<br />

Wird bei einer Kontrolle vor Ort eine Überschreitung des Grenzwertes für den maximalen <strong>Schall</strong>pegel L AFmax o<strong>der</strong> für den<br />

St<strong>und</strong>enpegel L Aeq1h festgestellt, so wird die verantwortliche Person aufgefor<strong>der</strong>t, den <strong>Schall</strong>pegel zu reduzieren.<br />

Bei wie<strong>der</strong>holtem Verstoss gegen einen <strong>Schall</strong>pegelgrenzwert wird eine <strong>Schall</strong>pegelüberwachung o<strong>der</strong> -begrenzung<br />

angeordnet <strong>und</strong> die verantwortliche Person wird bei <strong>der</strong> Kantonspolizei angezeigt.<br />

7. Beson<strong>der</strong>e Dienstleistungen (Art. 16 <strong>SLV</strong>)<br />

Nach einer Kontrolle wird dem Veranstalter ein Messprotokoll zugestellt. Dieses weist neben den ermittelten<br />

<strong>Schall</strong>pegeln künftig zu erfüllende Anfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>SLV</strong> <strong>und</strong> mögliche Schwachpunkte <strong>der</strong> Beschallungssituation<br />

o.Ä. aus. Das Protokoll wird vom Veranstalter gegengezeichnet. Weitere Abklärungen bezüglich Verbesserung <strong>der</strong><br />

Beschallungssituation usw. können in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Fachstelle Lärmschutz, mit dem Veranstalter <strong>und</strong><br />

allenfalls dem Veranstaltungstechniker kostenlos getroffen werden. Die Resultate dieser Zusammenarbeit werden bei<br />

einer angekündigten Messung (ohne Toleranzwert von 2 dB(A)) o<strong>der</strong> einer verdeckten Messung überprüft.

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