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Strassenraumgestaltung in Zentrumsgebieten - Tiefbauamt

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<strong>Tiefbauamt</strong><br />

Zürich, 1. März 2003<br />

Richtl<strong>in</strong>ien<br />

„<strong>Strassenraumgestaltung</strong> <strong>in</strong> <strong>Zentrumsgebieten</strong><br />

(städtische Ortskerne und Quartierzentren)“<br />

Grundlagen<br />

Die Strassendimensionierung und Ausgestaltung richtet sich nach den e<strong>in</strong>schlägigen Normen und<br />

Richtl<strong>in</strong>ien (VSS, kantonale Richtl<strong>in</strong>ien, usw.).<br />

Grundlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die SN-Normen Nrn. 640 210, 211, 212 und 213 über den Entwurf<br />

und die Gestaltung von Strassenräumen <strong>in</strong> Siedlungsgebieten. Unter dem Aspekt der Koexistenz<br />

aller Verkehrsteilnehmer sowie des Ortsbildes enthalten diese Normen H<strong>in</strong>weise für die Planung<br />

und Projektierung von Strassenbauten sowie Elemente für die Gestaltung und die<br />

Verkehrsberuhigung.<br />

In den Normen wird unterschieden zwischen verkehrsorientierten Strassen mit e<strong>in</strong>em homogenen<br />

Verkehrsablauf auf niedrigem Geschw<strong>in</strong>digkeitsniveau sowie siedlungsorientierten Strassen. Ob<br />

e<strong>in</strong>e Strasse verkehrs- oder siedlungsorientiert gestaltet werden soll, richtet sich nach der Bedeutung<br />

des Strassenzuges im Verkehrsnetz und nach der bestehenden und zukünftigen Verkehrsfrequenz.<br />

Das auf verkehrsorientierten Strassen vorzusehende niedrige Geschw<strong>in</strong>digkeitsniveau ist mit baulichen<br />

bzw. gestalterischen Mitteln und ohne Unterstützung durch spezielle Signalisationen anzustreben.<br />

Die gemäss Strassenverkehrsrecht vorhandenen Möglichkeiten für die Anordnung von<br />

Tempo 30 oder die Festsetzung von Begegnungszonen mit unbeschränktem Vortritt für Fussgänger<br />

stehen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie für siedlungsorientierte Strassen mit wenig Verkehr und von untergeordneter<br />

Bedeutung zur Diskussion.


Seite 2<br />

Grundsätze für Staatsstrassen und überkommunale Strassen<br />

1. Die Durchgangsstrassen des Bundes (Hauptstrassen) haben die Funktion, den von Bundesrechts<br />

wegen zw<strong>in</strong>gend notwendigen Verkehr aufzunehmen. Sie verlaufen ausschliesslich auf kantonal<br />

oder regional klassierten Strassen.<br />

• Auf dem Durchgangsstrassennetz s<strong>in</strong>d Strassenumgestaltungsmassnahmen grundsätzlich nur<br />

denkbar, wenn die Kapazität 1 und die Verkehrssicherheit nicht negativ bee<strong>in</strong>flusst werden.<br />

• Die Bedeutung der festgesetzten Durchgangsstrassen kann im E<strong>in</strong>zelfall auf ihre Richtigkeit<br />

geprüft werden (Netzänderungen, Anpassungen der kantonalen und regionalen Richtpläne).<br />

2. Die kantonalen und regionalen Strassen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Verkehrsrichtplänen festgelegt, die durch<br />

den Kantonsrat beziehungsweise durch den Regierungsrat festgesetzt werden. Auf diesen Strassen<br />

wird grundsätzlich der gesamte öffentliche und private Verkehr abgewickelt und kanalisiert,<br />

der nicht auf dem kommunalen Strassennetz die Stadt- und Ortsquartiere durchqueren und diese<br />

unnötig belasten soll.<br />

• Auf kantonalen und regionalen Strassen, die nicht zugleich die Bedeutung e<strong>in</strong>er Durchgangsstrasse<br />

des Bundes haben, können Strassenumgestaltungsmassnahmen geprüft werden.<br />

3. Der Strassenraum soll unter Beachtung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gestaltet werden.<br />

Insbesondere ist die Trennwirkung e<strong>in</strong>es Strassenzuges sowohl unter Berücksichtigung des<br />

Ortsbildes als auch der Verkehrssicherheit möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten bzw. zu mildern.<br />

4. Die Kapazität 1 soll genügen beziehungsweise durch Strassenumgestaltungen nur soweit reduziert<br />

werden, dass sie weiterh<strong>in</strong> den gestellten Anforderungen genügt. Prognostizierbare<br />

Verkehrszu- und -abnahmen 2 s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen und die Entwicklung der Fahrzeuge<br />

(Abmessungen) des öffentlichen und privaten Verkehrs 3 angemessen zu beachten.<br />

5. Verkehrstrennungsmassnahmen (zwischen Fussgänger-/Fahrbahnbereich und öffentlichem<br />

sowie privatem Verkehr) s<strong>in</strong>d grundsätzlich erforderlich (ke<strong>in</strong>e Begegnungszonen, usw.).<br />

6. Die Projektierungssichtweiten s<strong>in</strong>d auf diejenigen Geschw<strong>in</strong>digkeiten auszulegen, welche aufgrund<br />

des Strassenverkehrsrechtes erlaubt s<strong>in</strong>d bzw. aufgrund der Strassengeometrie max. gefahren<br />

werden können.<br />

7. Provisorische Anordnungen zu Versuchszwecken s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung von Ziffern 1<br />

und 4 denkbar.<br />

________________________________________________________________________________<br />

1 Kapazität<br />

• Bestimmen der theoretischen Leistungsfähigkeit des Strassenzuges bzw. des Verkehrsknotens<br />

• Effektive Verkehrsbelastung repräsentativ messen<br />

• Differenzbetrachtung (Überlastung/Leistungsreserve) vornehmen<br />

• Spielregeln festlegen für Massnahmen, die aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse getroffen werden sollen (was ist bei welcher Auslastung<br />

noch machbar bzw. eben nicht mehr möglich)<br />

2 Prognostizierbare Verkehrszu- und –abnahmen<br />

• Der zu berücksichtigende Zeitraum soll auf zehn bis fünfzehn Jahre festgelegt werden (analog Richtplanung). Bei Entwicklungsgebieten mit<br />

noch nicht absehbaren Nutzungen ist der Zeitrahmen entsprechend auszudehnen.<br />

3 Fahrzeuge (Abmessungen) des öffentlichen und privaten Verkehrs<br />

• Die Entwicklung der Fahrzeugabmessungen des öffentlichen und privaten Verkehrs soll über zehn bis fünfzehn Jahre berücksichtigt werden.


Seite 3<br />

Planungsh<strong>in</strong>weise für Staatsstrassen und überkommunale Strassen<br />

Kapazität<br />

Die Kapazität e<strong>in</strong>er Strasse ist bei e<strong>in</strong>em regelmässigen Verkehrsfluss mit Geschw<strong>in</strong>digkeiten von<br />

30 – 40 km/h am höchsten. E<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelner Engpass oder die Summe vieler kle<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derungen<br />

bestimmen die Leistungsfähigkeit e<strong>in</strong>es Strassenzuges. Der DTV ist e<strong>in</strong>e wichtige Beurteilungsgrundlage.<br />

Die Verträglichkeit ist im E<strong>in</strong>zelfall zu überprüfen (Leistungsgutachten).<br />

Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass <strong>in</strong> <strong>Zentrumsgebieten</strong> (städtische Ortskerne und<br />

Quartierzentren) e<strong>in</strong>e Staatsstrasse oder e<strong>in</strong>e überkommunale Strasse neben dem kantonalen und<br />

regionalen Verkehr auch Erschliessungsverkehr bewältigen muss. Oftmals werden e<strong>in</strong>zelne<br />

Liegenschaften direkt ab diesen Strassen erschlossen. Die damit verbundenen Abbiegemanöver<br />

bee<strong>in</strong>flussen die Kapazität der Strasse, <strong>in</strong>sbesondere bei fehlenden Abbiegestreifen.<br />

Die Summe aller den Verkehrsfluss beh<strong>in</strong>dernden Elemente ist deshalb niedrig zu halten und mit<br />

Umgestaltungen möglichst nicht zu vergrössern. Insbesondere s<strong>in</strong>d folgende zur Erhaltung der Kapazität<br />

beitragende Massnahmen zu beachten:<br />

1. Die Radfahrer sollen, ausgenommen bei kurzen Schutz<strong>in</strong>seln und im Gefälle, überholt werden<br />

können.<br />

2. Zentrale Fussgängerübergänge s<strong>in</strong>d mit Schutz<strong>in</strong>seln zu versehen.<br />

3. Für L<strong>in</strong>ksabbiegemanöver s<strong>in</strong>d genügend lange Abbiegestreifen/Streifen <strong>in</strong> der Fahrbahnmitte<br />

vorzusehen.<br />

4. Die Anzahl der seitlichen Zufahrten ist möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten. Insbesondere ist die direkte<br />

Erschliessung e<strong>in</strong>zelner Parkplätze zu vermeiden.<br />

5. Der Bushaltestellentyp ist gemäss SN 640 880 festzulegen. Bei Fahrbahnhaltestellen ohne Überholmöglichkeit<br />

darf der Billettverkauf nicht durch den Buschauffeur erfolgen. Fahrbahnhaltestellen<br />

dürfen nicht zum Warten für den Fahrzeitausgleich benützt werden.<br />

Verkehrssicherheit<br />

Die Auswirkungen von Strassenumgestaltungen auf die Verkehrssicherheit (unter Berücksichtigung<br />

des vorhandenen Unfallgeschehens) s<strong>in</strong>d zu prüfen.<br />

Zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ist zu beachten:<br />

1. Für den motorisierten Verkehr<br />

a) Fussgängerübergänge müssen erkennbar gemacht werden und bei Fussgängerstützpunkten<br />

<strong>in</strong> der Fahrbahnmitte mit baulichen oder gestalterischen Elementen geschützt werden.<br />

b) Für L<strong>in</strong>ksabbiegemanöver sollen Abbiegestreifen oder Streifen <strong>in</strong> der Fahrbahnmitte zur<br />

Verfügung stehen.<br />

c) Die Strassen und Fussgängerübergänge s<strong>in</strong>d ausreichend auszuleuchten.<br />

d) Die Griffigkeit der Fahrbahnoberfläche soll durch Gestaltungsmassnahmen nicht<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt werden.


Seite 4<br />

2. Für Fussgänger<br />

e) Bei Übergängen s<strong>in</strong>d geschützte Warteräume <strong>in</strong> der Strassenmitte (Insel oder<br />

Gestaltungselement) vorzusehen. Ausnahme: schwach belastete Strassen.<br />

f) Stark belastete Strassen erfordern beidseitige Trottoire.<br />

g) Übergänge s<strong>in</strong>d ausreichend auszuleuchten.<br />

h) Fahrbahnen und Trottoirbereiche s<strong>in</strong>d durch Gestaltungselemente und/oder e<strong>in</strong>en<br />

Trottoiranschlag klar und e<strong>in</strong>deutig zu trennen.<br />

i) Bei stark frequentierten Übergängen s<strong>in</strong>d Fussgängerstreifen nach Absprache mit der KAPO<br />

zu markieren.<br />

j) Die Warteräume dürfen durch Gestaltungselemente nicht verdeckt werden.<br />

3. Für Radfahrer<br />

k) In Steigungen s<strong>in</strong>d den Radfahrern möglichst separate Flächen (Radstreifen) zur Verfügung<br />

zu stellen. Wenn ke<strong>in</strong>e Radstreifen vorgesehen s<strong>in</strong>d, ist genügend Platz zu schaffen, damit<br />

Velos gefahrlos überholt werden können. In kurzen Abschnitten wird <strong>in</strong> Kauf genommen,<br />

dass Radfahrer nur durch Personenwagen überholt werden können.<br />

l) Es s<strong>in</strong>d schmale E<strong>in</strong>laufroste oder R<strong>in</strong>nen mit zurückversetzten Schlammsammlern zu<br />

verwenden.<br />

Öffentlicher Verkehr<br />

Die Interessen der öffentlichen Verkehrsbetriebe s<strong>in</strong>d angemessen zu berücksichtigen. Die Haltestellen<br />

s<strong>in</strong>d gemäss SN 640 880 zu projektieren.<br />

Beh<strong>in</strong>derte<br />

Die Anforderungen aus der Sicht der Beh<strong>in</strong>derten s<strong>in</strong>d zu beachten. Trottoiranschläge und Schutz<strong>in</strong>seln<br />

stellen notwendige Orientierungshilfen für Sehbeh<strong>in</strong>derte dar (SN 521 500 mit Leitfaden,<br />

Beh<strong>in</strong>dertengerechtes Bauen).<br />

Lärm<br />

Die Anforderungen des Lärmschutzes s<strong>in</strong>d zu beachten. Insbesondere ist im Bereich der Hauptfahrstreifen<br />

auf e<strong>in</strong>e zusätzlichen Lärm auslösende Oberflächenbeschaffenheit zu verzichten.<br />

Unterhalt<br />

Die Unterhaltsarbeiten müssen – zum<strong>in</strong>dest was die Verantwortlichkeit des Kantons anbelangt –<br />

masch<strong>in</strong>ell ausgeführt werden können (<strong>in</strong>sbesondere Durchfahrtsbreiten für Schneepflüge).<br />

Der Kantons<strong>in</strong>genieur:<br />

Georg Pleisch<br />

C:\DOKUME~1\B290PWT\LOKALE~1\Temp\notes984AB6\<strong>Strassenraumgestaltung</strong> <strong>in</strong> <strong>Zentrumsgebieten</strong>.doc

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