Strassenraumgestaltung in Zentrumsgebieten - Tiefbauamt
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<strong>Tiefbauamt</strong><br />
Zürich, 1. März 2003<br />
Richtl<strong>in</strong>ien<br />
„<strong>Strassenraumgestaltung</strong> <strong>in</strong> <strong>Zentrumsgebieten</strong><br />
(städtische Ortskerne und Quartierzentren)“<br />
Grundlagen<br />
Die Strassendimensionierung und Ausgestaltung richtet sich nach den e<strong>in</strong>schlägigen Normen und<br />
Richtl<strong>in</strong>ien (VSS, kantonale Richtl<strong>in</strong>ien, usw.).<br />
Grundlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die SN-Normen Nrn. 640 210, 211, 212 und 213 über den Entwurf<br />
und die Gestaltung von Strassenräumen <strong>in</strong> Siedlungsgebieten. Unter dem Aspekt der Koexistenz<br />
aller Verkehrsteilnehmer sowie des Ortsbildes enthalten diese Normen H<strong>in</strong>weise für die Planung<br />
und Projektierung von Strassenbauten sowie Elemente für die Gestaltung und die<br />
Verkehrsberuhigung.<br />
In den Normen wird unterschieden zwischen verkehrsorientierten Strassen mit e<strong>in</strong>em homogenen<br />
Verkehrsablauf auf niedrigem Geschw<strong>in</strong>digkeitsniveau sowie siedlungsorientierten Strassen. Ob<br />
e<strong>in</strong>e Strasse verkehrs- oder siedlungsorientiert gestaltet werden soll, richtet sich nach der Bedeutung<br />
des Strassenzuges im Verkehrsnetz und nach der bestehenden und zukünftigen Verkehrsfrequenz.<br />
Das auf verkehrsorientierten Strassen vorzusehende niedrige Geschw<strong>in</strong>digkeitsniveau ist mit baulichen<br />
bzw. gestalterischen Mitteln und ohne Unterstützung durch spezielle Signalisationen anzustreben.<br />
Die gemäss Strassenverkehrsrecht vorhandenen Möglichkeiten für die Anordnung von<br />
Tempo 30 oder die Festsetzung von Begegnungszonen mit unbeschränktem Vortritt für Fussgänger<br />
stehen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie für siedlungsorientierte Strassen mit wenig Verkehr und von untergeordneter<br />
Bedeutung zur Diskussion.
Seite 2<br />
Grundsätze für Staatsstrassen und überkommunale Strassen<br />
1. Die Durchgangsstrassen des Bundes (Hauptstrassen) haben die Funktion, den von Bundesrechts<br />
wegen zw<strong>in</strong>gend notwendigen Verkehr aufzunehmen. Sie verlaufen ausschliesslich auf kantonal<br />
oder regional klassierten Strassen.<br />
• Auf dem Durchgangsstrassennetz s<strong>in</strong>d Strassenumgestaltungsmassnahmen grundsätzlich nur<br />
denkbar, wenn die Kapazität 1 und die Verkehrssicherheit nicht negativ bee<strong>in</strong>flusst werden.<br />
• Die Bedeutung der festgesetzten Durchgangsstrassen kann im E<strong>in</strong>zelfall auf ihre Richtigkeit<br />
geprüft werden (Netzänderungen, Anpassungen der kantonalen und regionalen Richtpläne).<br />
2. Die kantonalen und regionalen Strassen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Verkehrsrichtplänen festgelegt, die durch<br />
den Kantonsrat beziehungsweise durch den Regierungsrat festgesetzt werden. Auf diesen Strassen<br />
wird grundsätzlich der gesamte öffentliche und private Verkehr abgewickelt und kanalisiert,<br />
der nicht auf dem kommunalen Strassennetz die Stadt- und Ortsquartiere durchqueren und diese<br />
unnötig belasten soll.<br />
• Auf kantonalen und regionalen Strassen, die nicht zugleich die Bedeutung e<strong>in</strong>er Durchgangsstrasse<br />
des Bundes haben, können Strassenumgestaltungsmassnahmen geprüft werden.<br />
3. Der Strassenraum soll unter Beachtung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gestaltet werden.<br />
Insbesondere ist die Trennwirkung e<strong>in</strong>es Strassenzuges sowohl unter Berücksichtigung des<br />
Ortsbildes als auch der Verkehrssicherheit möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten bzw. zu mildern.<br />
4. Die Kapazität 1 soll genügen beziehungsweise durch Strassenumgestaltungen nur soweit reduziert<br />
werden, dass sie weiterh<strong>in</strong> den gestellten Anforderungen genügt. Prognostizierbare<br />
Verkehrszu- und -abnahmen 2 s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen und die Entwicklung der Fahrzeuge<br />
(Abmessungen) des öffentlichen und privaten Verkehrs 3 angemessen zu beachten.<br />
5. Verkehrstrennungsmassnahmen (zwischen Fussgänger-/Fahrbahnbereich und öffentlichem<br />
sowie privatem Verkehr) s<strong>in</strong>d grundsätzlich erforderlich (ke<strong>in</strong>e Begegnungszonen, usw.).<br />
6. Die Projektierungssichtweiten s<strong>in</strong>d auf diejenigen Geschw<strong>in</strong>digkeiten auszulegen, welche aufgrund<br />
des Strassenverkehrsrechtes erlaubt s<strong>in</strong>d bzw. aufgrund der Strassengeometrie max. gefahren<br />
werden können.<br />
7. Provisorische Anordnungen zu Versuchszwecken s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung von Ziffern 1<br />
und 4 denkbar.<br />
________________________________________________________________________________<br />
1 Kapazität<br />
• Bestimmen der theoretischen Leistungsfähigkeit des Strassenzuges bzw. des Verkehrsknotens<br />
• Effektive Verkehrsbelastung repräsentativ messen<br />
• Differenzbetrachtung (Überlastung/Leistungsreserve) vornehmen<br />
• Spielregeln festlegen für Massnahmen, die aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse getroffen werden sollen (was ist bei welcher Auslastung<br />
noch machbar bzw. eben nicht mehr möglich)<br />
2 Prognostizierbare Verkehrszu- und –abnahmen<br />
• Der zu berücksichtigende Zeitraum soll auf zehn bis fünfzehn Jahre festgelegt werden (analog Richtplanung). Bei Entwicklungsgebieten mit<br />
noch nicht absehbaren Nutzungen ist der Zeitrahmen entsprechend auszudehnen.<br />
3 Fahrzeuge (Abmessungen) des öffentlichen und privaten Verkehrs<br />
• Die Entwicklung der Fahrzeugabmessungen des öffentlichen und privaten Verkehrs soll über zehn bis fünfzehn Jahre berücksichtigt werden.
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Planungsh<strong>in</strong>weise für Staatsstrassen und überkommunale Strassen<br />
Kapazität<br />
Die Kapazität e<strong>in</strong>er Strasse ist bei e<strong>in</strong>em regelmässigen Verkehrsfluss mit Geschw<strong>in</strong>digkeiten von<br />
30 – 40 km/h am höchsten. E<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelner Engpass oder die Summe vieler kle<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derungen<br />
bestimmen die Leistungsfähigkeit e<strong>in</strong>es Strassenzuges. Der DTV ist e<strong>in</strong>e wichtige Beurteilungsgrundlage.<br />
Die Verträglichkeit ist im E<strong>in</strong>zelfall zu überprüfen (Leistungsgutachten).<br />
Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass <strong>in</strong> <strong>Zentrumsgebieten</strong> (städtische Ortskerne und<br />
Quartierzentren) e<strong>in</strong>e Staatsstrasse oder e<strong>in</strong>e überkommunale Strasse neben dem kantonalen und<br />
regionalen Verkehr auch Erschliessungsverkehr bewältigen muss. Oftmals werden e<strong>in</strong>zelne<br />
Liegenschaften direkt ab diesen Strassen erschlossen. Die damit verbundenen Abbiegemanöver<br />
bee<strong>in</strong>flussen die Kapazität der Strasse, <strong>in</strong>sbesondere bei fehlenden Abbiegestreifen.<br />
Die Summe aller den Verkehrsfluss beh<strong>in</strong>dernden Elemente ist deshalb niedrig zu halten und mit<br />
Umgestaltungen möglichst nicht zu vergrössern. Insbesondere s<strong>in</strong>d folgende zur Erhaltung der Kapazität<br />
beitragende Massnahmen zu beachten:<br />
1. Die Radfahrer sollen, ausgenommen bei kurzen Schutz<strong>in</strong>seln und im Gefälle, überholt werden<br />
können.<br />
2. Zentrale Fussgängerübergänge s<strong>in</strong>d mit Schutz<strong>in</strong>seln zu versehen.<br />
3. Für L<strong>in</strong>ksabbiegemanöver s<strong>in</strong>d genügend lange Abbiegestreifen/Streifen <strong>in</strong> der Fahrbahnmitte<br />
vorzusehen.<br />
4. Die Anzahl der seitlichen Zufahrten ist möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten. Insbesondere ist die direkte<br />
Erschliessung e<strong>in</strong>zelner Parkplätze zu vermeiden.<br />
5. Der Bushaltestellentyp ist gemäss SN 640 880 festzulegen. Bei Fahrbahnhaltestellen ohne Überholmöglichkeit<br />
darf der Billettverkauf nicht durch den Buschauffeur erfolgen. Fahrbahnhaltestellen<br />
dürfen nicht zum Warten für den Fahrzeitausgleich benützt werden.<br />
Verkehrssicherheit<br />
Die Auswirkungen von Strassenumgestaltungen auf die Verkehrssicherheit (unter Berücksichtigung<br />
des vorhandenen Unfallgeschehens) s<strong>in</strong>d zu prüfen.<br />
Zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ist zu beachten:<br />
1. Für den motorisierten Verkehr<br />
a) Fussgängerübergänge müssen erkennbar gemacht werden und bei Fussgängerstützpunkten<br />
<strong>in</strong> der Fahrbahnmitte mit baulichen oder gestalterischen Elementen geschützt werden.<br />
b) Für L<strong>in</strong>ksabbiegemanöver sollen Abbiegestreifen oder Streifen <strong>in</strong> der Fahrbahnmitte zur<br />
Verfügung stehen.<br />
c) Die Strassen und Fussgängerübergänge s<strong>in</strong>d ausreichend auszuleuchten.<br />
d) Die Griffigkeit der Fahrbahnoberfläche soll durch Gestaltungsmassnahmen nicht<br />
bee<strong>in</strong>trächtigt werden.
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2. Für Fussgänger<br />
e) Bei Übergängen s<strong>in</strong>d geschützte Warteräume <strong>in</strong> der Strassenmitte (Insel oder<br />
Gestaltungselement) vorzusehen. Ausnahme: schwach belastete Strassen.<br />
f) Stark belastete Strassen erfordern beidseitige Trottoire.<br />
g) Übergänge s<strong>in</strong>d ausreichend auszuleuchten.<br />
h) Fahrbahnen und Trottoirbereiche s<strong>in</strong>d durch Gestaltungselemente und/oder e<strong>in</strong>en<br />
Trottoiranschlag klar und e<strong>in</strong>deutig zu trennen.<br />
i) Bei stark frequentierten Übergängen s<strong>in</strong>d Fussgängerstreifen nach Absprache mit der KAPO<br />
zu markieren.<br />
j) Die Warteräume dürfen durch Gestaltungselemente nicht verdeckt werden.<br />
3. Für Radfahrer<br />
k) In Steigungen s<strong>in</strong>d den Radfahrern möglichst separate Flächen (Radstreifen) zur Verfügung<br />
zu stellen. Wenn ke<strong>in</strong>e Radstreifen vorgesehen s<strong>in</strong>d, ist genügend Platz zu schaffen, damit<br />
Velos gefahrlos überholt werden können. In kurzen Abschnitten wird <strong>in</strong> Kauf genommen,<br />
dass Radfahrer nur durch Personenwagen überholt werden können.<br />
l) Es s<strong>in</strong>d schmale E<strong>in</strong>laufroste oder R<strong>in</strong>nen mit zurückversetzten Schlammsammlern zu<br />
verwenden.<br />
Öffentlicher Verkehr<br />
Die Interessen der öffentlichen Verkehrsbetriebe s<strong>in</strong>d angemessen zu berücksichtigen. Die Haltestellen<br />
s<strong>in</strong>d gemäss SN 640 880 zu projektieren.<br />
Beh<strong>in</strong>derte<br />
Die Anforderungen aus der Sicht der Beh<strong>in</strong>derten s<strong>in</strong>d zu beachten. Trottoiranschläge und Schutz<strong>in</strong>seln<br />
stellen notwendige Orientierungshilfen für Sehbeh<strong>in</strong>derte dar (SN 521 500 mit Leitfaden,<br />
Beh<strong>in</strong>dertengerechtes Bauen).<br />
Lärm<br />
Die Anforderungen des Lärmschutzes s<strong>in</strong>d zu beachten. Insbesondere ist im Bereich der Hauptfahrstreifen<br />
auf e<strong>in</strong>e zusätzlichen Lärm auslösende Oberflächenbeschaffenheit zu verzichten.<br />
Unterhalt<br />
Die Unterhaltsarbeiten müssen – zum<strong>in</strong>dest was die Verantwortlichkeit des Kantons anbelangt –<br />
masch<strong>in</strong>ell ausgeführt werden können (<strong>in</strong>sbesondere Durchfahrtsbreiten für Schneepflüge).<br />
Der Kantons<strong>in</strong>genieur:<br />
Georg Pleisch<br />
C:\DOKUME~1\B290PWT\LOKALE~1\Temp\notes984AB6\<strong>Strassenraumgestaltung</strong> <strong>in</strong> <strong>Zentrumsgebieten</strong>.doc