Strassenraumgestaltung in Zentrumsgebieten - Tiefbauamt
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Grundsätze für Staatsstrassen und überkommunale Strassen<br />
1. Die Durchgangsstrassen des Bundes (Hauptstrassen) haben die Funktion, den von Bundesrechts<br />
wegen zw<strong>in</strong>gend notwendigen Verkehr aufzunehmen. Sie verlaufen ausschliesslich auf kantonal<br />
oder regional klassierten Strassen.<br />
• Auf dem Durchgangsstrassennetz s<strong>in</strong>d Strassenumgestaltungsmassnahmen grundsätzlich nur<br />
denkbar, wenn die Kapazität 1 und die Verkehrssicherheit nicht negativ bee<strong>in</strong>flusst werden.<br />
• Die Bedeutung der festgesetzten Durchgangsstrassen kann im E<strong>in</strong>zelfall auf ihre Richtigkeit<br />
geprüft werden (Netzänderungen, Anpassungen der kantonalen und regionalen Richtpläne).<br />
2. Die kantonalen und regionalen Strassen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Verkehrsrichtplänen festgelegt, die durch<br />
den Kantonsrat beziehungsweise durch den Regierungsrat festgesetzt werden. Auf diesen Strassen<br />
wird grundsätzlich der gesamte öffentliche und private Verkehr abgewickelt und kanalisiert,<br />
der nicht auf dem kommunalen Strassennetz die Stadt- und Ortsquartiere durchqueren und diese<br />
unnötig belasten soll.<br />
• Auf kantonalen und regionalen Strassen, die nicht zugleich die Bedeutung e<strong>in</strong>er Durchgangsstrasse<br />
des Bundes haben, können Strassenumgestaltungsmassnahmen geprüft werden.<br />
3. Der Strassenraum soll unter Beachtung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gestaltet werden.<br />
Insbesondere ist die Trennwirkung e<strong>in</strong>es Strassenzuges sowohl unter Berücksichtigung des<br />
Ortsbildes als auch der Verkehrssicherheit möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten bzw. zu mildern.<br />
4. Die Kapazität 1 soll genügen beziehungsweise durch Strassenumgestaltungen nur soweit reduziert<br />
werden, dass sie weiterh<strong>in</strong> den gestellten Anforderungen genügt. Prognostizierbare<br />
Verkehrszu- und -abnahmen 2 s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen und die Entwicklung der Fahrzeuge<br />
(Abmessungen) des öffentlichen und privaten Verkehrs 3 angemessen zu beachten.<br />
5. Verkehrstrennungsmassnahmen (zwischen Fussgänger-/Fahrbahnbereich und öffentlichem<br />
sowie privatem Verkehr) s<strong>in</strong>d grundsätzlich erforderlich (ke<strong>in</strong>e Begegnungszonen, usw.).<br />
6. Die Projektierungssichtweiten s<strong>in</strong>d auf diejenigen Geschw<strong>in</strong>digkeiten auszulegen, welche aufgrund<br />
des Strassenverkehrsrechtes erlaubt s<strong>in</strong>d bzw. aufgrund der Strassengeometrie max. gefahren<br />
werden können.<br />
7. Provisorische Anordnungen zu Versuchszwecken s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung von Ziffern 1<br />
und 4 denkbar.<br />
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1 Kapazität<br />
• Bestimmen der theoretischen Leistungsfähigkeit des Strassenzuges bzw. des Verkehrsknotens<br />
• Effektive Verkehrsbelastung repräsentativ messen<br />
• Differenzbetrachtung (Überlastung/Leistungsreserve) vornehmen<br />
• Spielregeln festlegen für Massnahmen, die aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse getroffen werden sollen (was ist bei welcher Auslastung<br />
noch machbar bzw. eben nicht mehr möglich)<br />
2 Prognostizierbare Verkehrszu- und –abnahmen<br />
• Der zu berücksichtigende Zeitraum soll auf zehn bis fünfzehn Jahre festgelegt werden (analog Richtplanung). Bei Entwicklungsgebieten mit<br />
noch nicht absehbaren Nutzungen ist der Zeitrahmen entsprechend auszudehnen.<br />
3 Fahrzeuge (Abmessungen) des öffentlichen und privaten Verkehrs<br />
• Die Entwicklung der Fahrzeugabmessungen des öffentlichen und privaten Verkehrs soll über zehn bis fünfzehn Jahre berücksichtigt werden.