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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt

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<strong>Landesbauordnung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LbauO), Stand: 22.12.2003 18<br />

dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur<br />

angewendet werden, wenn für sie<br />

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder<br />

2. eine Zustimmung im Einzelfall<br />

erteilt worden ist. An Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein<br />

allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung<br />

erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach<br />

allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird; das Deutsche Institut für<br />

Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen<br />

Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der<br />

Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in<br />

der Bauregelliste A bekannt. § 18 Abs. 5 und 6, die §§ 19 und 20 Abs. 2 und § 21<br />

gelten entsprechend. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte<br />

Fälle festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines<br />

bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich<br />

ist.<br />

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass<br />

für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen<br />

Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die<br />

anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.<br />

§ 23 Übereinstimmungsnachweis<br />

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen<br />

Regeln der Bauregelliste A, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall;<br />

eine Übereinstimmung liegt vor, wenn die Abweichung nicht wesentlich ist.<br />

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />

1. Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens (§ 24) oder<br />

2. Übereinstimmungszertifikat (§ 25).<br />

Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der Bauregelliste A, in der<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall<br />

vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen<br />

Herstellung erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung<br />

von Bauprodukten ohne Übereinstimmungszertifikat zulassen, wenn nachgewiesen<br />

ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen<br />

oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen. Bauprodukte, die nicht in Serie<br />

hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des<br />

Herstellerunternehmens nach § 24 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.<br />

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Die Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens oder die Erklärung, dass<br />

ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat das Herstellerunternehmen durch die<br />

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