Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Landesbauordnung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LbauO), Stand: 22.12.2003 18<br />
dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur<br />
angewendet werden, wenn für sie<br />
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder<br />
2. eine Zustimmung im Einzelfall<br />
erteilt worden ist. An Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein<br />
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung<br />
erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach<br />
allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird; das Deutsche Institut für<br />
Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen<br />
Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der<br />
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in<br />
der Bauregelliste A bekannt. § 18 Abs. 5 und 6, die §§ 19 und 20 Abs. 2 und § 21<br />
gelten entsprechend. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte<br />
Fälle festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines<br />
bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich<br />
ist.<br />
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass<br />
für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen<br />
Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die<br />
anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.<br />
§ 23 Übereinstimmungsnachweis<br />
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen<br />
Regeln der Bauregelliste A, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den<br />
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall;<br />
eine Übereinstimmung liegt vor, wenn die Abweichung nicht wesentlich ist.<br />
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens (§ 24) oder<br />
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 25).<br />
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der Bauregelliste A, in der<br />
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall<br />
vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen<br />
Herstellung erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung<br />
von Bauprodukten ohne Übereinstimmungszertifikat zulassen, wenn nachgewiesen<br />
ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen<br />
oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen. Bauprodukte, die nicht in Serie<br />
hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des<br />
Herstellerunternehmens nach § 24 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.<br />
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
(4) Die Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens oder die Erklärung, dass<br />
ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat das Herstellerunternehmen durch die<br />
www.bauordnungen.de