02.11.2012 Aufrufe

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landesbauordnung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LbauO), Stand: 22.12.2003 50<br />

4. die nicht wesentliche Änderung von Schornsteinen; § 79 Abs. 2 bleibt<br />

unberührt,<br />

5. Nutzungsänderungen von<br />

a) Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die<br />

neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als<br />

für die bisherige Nutzung gelten,<br />

b) anderen Anlagen und Einrichtungen, wenn deren Errichtung oder<br />

Änderung für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,<br />

6. der Abbruch oder die Beseitigung von<br />

a) Anlagen und Einrichtungen nach Nummer 2 und Absatz 1,<br />

b) baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, bis zu einer Höhe von 30 m<br />

sowie baulichen Anlagen nach § 83 Abs. 4 und § 84,<br />

c) Gebäuden mit Ausnahme von Hochhäusern,<br />

d) ortsfesten Behältern,<br />

e) Feuerstätten;<br />

ausgenommen sind Kulturdenkmäler, die nicht nach dem Denkmalschutz- und -<br />

pflegegesetz unter Schutz gestellt sind.<br />

(3) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der<br />

Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />

an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden.<br />

§ 63 Bauantrag<br />

(1) Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist von der Bauherrin oder<br />

dem Bauherrn schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Bei<br />

verbandsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die<br />

Verbandsgemeindeverwaltung.<br />

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung<br />

des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. Es kann<br />

zugelassen werden, dass einzelne Bauunterlagen nachgereicht werden.<br />

(3) Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn<br />

sowie von den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern, die von<br />

sachverständigen Personen im Sinne des § 56 Abs. 2 und des § 65 Abs. 4<br />

bearbeiteten Unterlagen und Bescheinigungen von diesen mit Tagesangabe<br />

unterschrieben sein.<br />

(4) Die Gemeindeverwaltung leitet, soweit sie nicht selbst für die Entscheidung zuständig<br />

ist, den Bauantrag unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter und nimmt<br />

umgehend zu dem Vorhaben Stellung.<br />

www.bauordnungen.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!