Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt
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<strong>Landesbauordnung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LbauO), Stand: 22.12.2003 50<br />
4. die nicht wesentliche Änderung von Schornsteinen; § 79 Abs. 2 bleibt<br />
unberührt,<br />
5. Nutzungsänderungen von<br />
a) Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die<br />
neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als<br />
für die bisherige Nutzung gelten,<br />
b) anderen Anlagen und Einrichtungen, wenn deren Errichtung oder<br />
Änderung für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,<br />
6. der Abbruch oder die Beseitigung von<br />
a) Anlagen und Einrichtungen nach Nummer 2 und Absatz 1,<br />
b) baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, bis zu einer Höhe von 30 m<br />
sowie baulichen Anlagen nach § 83 Abs. 4 und § 84,<br />
c) Gebäuden mit Ausnahme von Hochhäusern,<br />
d) ortsfesten Behältern,<br />
e) Feuerstätten;<br />
ausgenommen sind Kulturdenkmäler, die nicht nach dem Denkmalschutz- und -<br />
pflegegesetz unter Schutz gestellt sind.<br />
(3) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der<br />
Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />
an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden.<br />
§ 63 Bauantrag<br />
(1) Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist von der Bauherrin oder<br />
dem Bauherrn schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Bei<br />
verbandsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die<br />
Verbandsgemeindeverwaltung.<br />
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung<br />
des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. Es kann<br />
zugelassen werden, dass einzelne Bauunterlagen nachgereicht werden.<br />
(3) Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn<br />
sowie von den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern, die von<br />
sachverständigen Personen im Sinne des § 56 Abs. 2 und des § 65 Abs. 4<br />
bearbeiteten Unterlagen und Bescheinigungen von diesen mit Tagesangabe<br />
unterschrieben sein.<br />
(4) Die Gemeindeverwaltung leitet, soweit sie nicht selbst für die Entscheidung zuständig<br />
ist, den Bauantrag unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter und nimmt<br />
umgehend zu dem Vorhaben Stellung.<br />
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