Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt
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<strong>Landesbauordnung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LbauO), Stand: 22.12.2003 28<br />
1. Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden,<br />
Gaststätten, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie Nutzungseinheiten mit<br />
einer Nutzfläche von mehr als 200 m² mindestens feuerhemmende,<br />
rauchdichte und selbstschließende Türen,<br />
2. notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen,<br />
3. Wohnungen, Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie sonstigen Räumen<br />
mindestens dicht schließende Türen haben.<br />
(10) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige<br />
Treppenräume, die an einer Außenwand angeordnet sind, müssen in Gebäuden der<br />
Gebäudeklassen 3 und 4 in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens<br />
0,60 m x 0,90 m haben, die geöffnet werden können. Notwendige Treppenräume, die<br />
nicht an einer Außenwand angeordnet sind, müssen in Gebäuden mit mehr als fünf<br />
Geschossen über der Geländeoberfläche eine Sicherheitsbeleuchtung haben.<br />
(11) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche und bei<br />
notwendigen Treppenräumen, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, muss<br />
an der höchsten Stelle eines notwendigen Treppenraums ein Rauchabzug vorhanden<br />
sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt<br />
von 5 v. H. der Grundfläche, mindestens von 1 m² haben. Der Rauchabzug muss vom<br />
Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Es kann<br />
verlangt werden, dass der Rauchabzug auch von anderen Stellen aus bedient werden<br />
kann. Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise<br />
abgeführt werden kann.<br />
§ 35 Notwendige Flure und Gänge<br />
(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu<br />
notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige<br />
Flure gelten nicht<br />
1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,<br />
2. Flure in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />
3. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder<br />
Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht<br />
mehr als 400 m² beträgt.<br />
(2) Die benutzbare Breite notwendiger Flure muss für den größten zu erwartenden<br />
Verkehr ausreichen. Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht<br />
abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. Stufen in<br />
Fluren sind nur als Folge von mindestens drei Stufen zulässig.<br />
(3) Wände notwendiger Flure sind in Gebäuden der<br />
1. Gebäudeklasse 4 feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht<br />
brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend und mit einer gegen<br />
Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren<br />
Baustoffen,<br />
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