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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt

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<strong>Landesbauordnung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LbauO), Stand: 22.12.2003 42<br />

(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben ist an der Baustelle eine von<br />

der Bauaufsichtsbehörde ausgehändigte Kennzeichnung anzubringen, die über die<br />

Erteilung der Baugenehmigung unter Angabe des Ausstellungsdatums und des<br />

Aktenzeichens Auskunft gibt. Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn<br />

Namen, Anschrift und Rufnummer der Entwurfsverfasserin oder des<br />

Entwurfsverfassers und der am Rohbau beteiligten Unternehmen in die<br />

Kennzeichnung einzutragen. Die Kennzeichnung muss dauerhaft, leicht lesbar und<br />

von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein.<br />

(4) Bei der Ausführung von Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67<br />

durchgeführt wurde, sind an der Baustelle Angaben über die Art des Vorhabens sowie<br />

über Namen, Anschrift und Rufnummer der Bauherrin oder des Bauherrn, der<br />

Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der am Rohbau beteiligten<br />

Unternehmen anzubringen. Die Angaben müssen dauerhaft, leicht lesbar und von der<br />

öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein.<br />

§ 54 Grundsatz<br />

Vierter Teil: Verantwortung der am Bau Beteiligten<br />

(1) Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher<br />

Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2<br />

sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die<br />

anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die baurechtlichen und die<br />

sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.<br />

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer sind<br />

dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen sowie Grundstücke den baurechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen. Wer erbbauberechtigt ist, tritt an die Stelle der Person, die<br />

das Eigentum innehat. Wer die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein<br />

Grundstück ausübt, ist neben der Person, die das Eigentum oder das Erbbaurecht<br />

innehat, verantwortlich. § 5 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 55 Bauherrin, Bauherr<br />

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Ausführung und Überwachung<br />

genehmigungsbedürftiger Vorhaben und von Vorhaben, für die das<br />

Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wurde, nach Sachkunde und Erfahrung<br />

geeignete Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser und Unternehmen zu<br />

bestellen.<br />

Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegt es, die nach baurechtlichen und sonstigen<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise gegenüber<br />

der Bauaufsichtsbehörde zu erbringen.<br />

(2) Bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

auf die Bestellung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers<br />

verzichten. Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt<br />

werden, ist die Bestellung von Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erforderlich,<br />

wenn genügend Fachkräfte mit der notwendigen Sachkunde, Erfahrung und<br />

Zuverlässigkeit mitwirken.<br />

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