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Das neue - Bremen

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(2) Absatz 1 gilt nicht für<br />

1. bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen<br />

waren,<br />

2. bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen<br />

oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des<br />

Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,<br />

3. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens,<br />

des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.<br />

Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.<br />

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden,<br />

wenn<br />

1. die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder<br />

des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer<br />

Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt<br />

werden kann oder<br />

2. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer<br />

oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.<br />

§ 62 BNatSchG<br />

Bereitstellen von Grundstücken<br />

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in<br />

ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit<br />

für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit<br />

zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die<br />

Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von<br />

Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem<br />

nicht entgegensteht.<br />

Kapitel 7 BremNatG<br />

Erholung in Natur und Landschaft<br />

§ 28 BremNatG<br />

Betretensrecht<br />

(1) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Betretensrecht durch Sperren,<br />

insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen<br />

nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verwehren,<br />

1. wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert<br />

oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder<br />

2. wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger<br />

Interessen von Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten<br />

oder der Allgemeinheit vorliegt.<br />

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