Das neue - Bremen
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(2) Absatz 1 gilt nicht für<br />
1. bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen<br />
waren,<br />
2. bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen<br />
oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des<br />
Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,<br />
3. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens,<br />
des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.<br />
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.<br />
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden,<br />
wenn<br />
1. die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder<br />
des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer<br />
Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt<br />
werden kann oder<br />
2. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer<br />
oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.<br />
§ 62 BNatSchG<br />
Bereitstellen von Grundstücken<br />
Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in<br />
ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit<br />
für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit<br />
zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die<br />
Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von<br />
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem<br />
nicht entgegensteht.<br />
Kapitel 7 BremNatG<br />
Erholung in Natur und Landschaft<br />
§ 28 BremNatG<br />
Betretensrecht<br />
(1) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Betretensrecht durch Sperren,<br />
insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen<br />
nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verwehren,<br />
1. wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert<br />
oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder<br />
2. wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger<br />
Interessen von Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten<br />
oder der Allgemeinheit vorliegt.<br />
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