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Das neue - Bremen

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2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,<br />

3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur<br />

entnimmt, beschädigt oder zerstört oder<br />

4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen<br />

aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft<br />

vornimmt,<br />

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6<br />

Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung<br />

mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,<br />

3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,<br />

4. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz<br />

2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt,<br />

das als Naturschutzgebiet geschützt wird,<br />

5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich<br />

beeinträchtigt,<br />

6. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung<br />

oder Störung vornimmt,<br />

7. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt,<br />

verletzt oder tötet,<br />

8. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund<br />

entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,<br />

9. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen<br />

ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,<br />

10. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus<br />

der Natur entnimmt,<br />

11. ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig<br />

entnimmt oder be- oder verarbeitet,<br />

12. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte<br />

Fläche behandelt,<br />

13. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden<br />

Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet oder auf den Stock setzt,<br />

14. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,<br />

15. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,<br />

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