Das neue - Bremen
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2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,<br />
3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur<br />
entnimmt, beschädigt oder zerstört oder<br />
4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört.<br />
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft<br />
vornimmt,<br />
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6<br />
Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung<br />
mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,<br />
3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,<br />
4. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz<br />
2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt,<br />
das als Naturschutzgebiet geschützt wird,<br />
5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich<br />
beeinträchtigt,<br />
6. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung<br />
oder Störung vornimmt,<br />
7. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt,<br />
verletzt oder tötet,<br />
8. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund<br />
entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,<br />
9. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen<br />
ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,<br />
10. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus<br />
der Natur entnimmt,<br />
11. ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig<br />
entnimmt oder be- oder verarbeitet,<br />
12. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte<br />
Fläche behandelt,<br />
13. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden<br />
Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet oder auf den Stock setzt,<br />
14. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,<br />
15. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,<br />
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